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Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen (1. Phase)

Überbrückungshilfe I Titelbild

Überbrückungshilfe I

Die 1. Phase der Überbrückungshilfe war ein branchenübergreifendes Zuschussprogramm mit einer Laufzeit von drei Monaten (Juni bis August 2020).

++Die nachfolgende Seite wird nicht mehr aktualisiert. Sie wird aus Gründen der Archivierung zunächst weiter zugänglich bleiben++

Es half Umsatzrückgänge während der Corona-Krise abzumildern. Das Programm wurde für Solo-Selbstständige, Freiberufler und im Unternehmen tätige Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit höchstens 50 Mitarbeitern in Nordrhein-Westfalen mit der NRW Überbrückungshilfe Plus ergänzt.

Wichtige Information:

Für die Monate September bis Dezember wird die Überbrückungshilfe mit der sogenannten 2. Phase fortgesetzt. Dabei werden die Zugangsbedingungen abgesenkt und die Förderung ausgeweitet. Nähere Informationen zur 2. Phase der Überbrückungshilfe finden Sie hier.

Die Antragsfrist für die 1. Phase der Überbrückungshilfe (Fördermonate Juni bis August 2020) ist mittlerweile abgelaufen. Es ist nicht mehr möglich, einen Antrag für die 1. Phase zu stellen.

Nach Ablauf des Förderzeitraums am 31. August 2020 und spätestens bis zum 30. Juni 2022 ist die Schlussabrechnung der Überbrückungshilfe 1. Phase einzureichen. Die Schlussabrechnung erfolgt wie die Antragsstellung über den beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt ausschließlich über die digitale Plattform. Aktuell ist die Schlussabrechnung im System nicht freigeschaltet und somit ist es nicht möglich eine Abrechnung einzureichen. Bitte haben Sie Verständnis, dass die Bearbeitung individuell erstellter Schlussabrechnungen nicht möglich ist.

Das ist die Überbrückungshilfe I

Die Antragstellung konnte ausschließlich durch einen vom Antragsteller beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt erfolgen. Auf der Antragsplattform konnten sich diese registrieren und Anträge auf Überbrückungshilfe des Bundes sowie die NRW Überbrückungshilfe Plus einreichen. Sie finden dort auch häufig gestellte Fragen und Antworten zur Überbrückungshilfe des Bundes.

Wie erkenne ich, dass es sich bei der Webseite des Bundes um ein vertrauenswürdiges Angebot handelt?
Diese Webseite und der Online-Antrag zur Überbrückungshilfe sind Angebote des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat sowie der 16 Bundesländer.

Sie sind ausschließlich unter den gültigen Webadressen 

zu erreichen.

Geben Sie erst dann Ihre Daten ein, nachdem Sie sich vergewissert haben, dass ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de bzw. antragslogin.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de als Webadresse im Adressfeld Ihres Browsers stehen. Ähnlich aussehende Webangebote unter abweichenden Webadressen oder mit anderen Endungen können auf sogenannte Fake-Webseiten hindeuten.

Bei der Überbrückungshilfe handelt es sich im Wesentlichen um ein Bundesprogramm. Somit ist der Bund inhaltlich für die Förderbedingungen zuständig. Die Förderanträge mussten von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt gestellt werden, die auch viele Ihrer Fragen beantworten können.

Seitens des Landes Nordrhein-Westfalen wurde das Bundesprogramm durch die NRW Überbrückungshilfe Plus ergänzt (1. Phase in den Fördermonaten Juni bis August 2020). Diese stellt zusätzliche Hilfen für Solo-Selbstständige, Freiberufler und im Unternehmen tätige Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit höchstens 50 Mitarbeitern in Nordrhein-Westfalen bereit. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie auf dieser Webseite weiter unten. Die grundlegenden Antragsvoraussetzungen und Förderhöhen können Sie jedoch bereits der nachfolgenden Abbildung entnehmen.

 

Häufige Fragen und Antworten

++ Die nachfolgenden FAQs wurden nicht verändert, damit Sie auch weiterhin Antworten auf Ihre häufigsten Fragen für die 1. Phase finden ++

Nachfolgend finden Sie die FAQs zur Überbrückungshilfe des Bundes. Bitte beachten Sie die abweichenden Regelungen zu den FAQs des Bundes bei der NRW Überbrückungshilfe Plus.
www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQs/faq-liste-01.html?nn=1870016

Ergänzend zu den FAQ des Bundes bitten wir Sie, Folgendes zu beachten:

Der Bund erläutert in seinen FAQ, dass eine Inanspruchnahme der Soforthilfe die zeitgleiche Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe nicht ausschließt, jedoch erfolgt bei Überschneidung der Förderzeiträume von Soforthilfe und Überbrückungshilfe eine anteilige Anrechnung der Soforthilfe des Bundes auf die Überbrückungshilfe. Dabei wird für jeden sich überschneidenden Fördermonat ein Drittel der gezahlten Soforthilfe abgezogen. Für den Förderzeitraum der Soforthilfe zählt der volle Monat, in dem der Antrag auf Soforthilfe gestellt wurde, mit. Eine Überschneidung der Förderzeiträume kommt folglich nur in Betracht bei Soforthilfe-Anträgen, die ab April 2020 gestellt wurden.

Sollten Sie im April 2020 die Soforthilfe beantragt haben und Ausgaben für die privaten Lebenshaltungskosten geltend machen, gilt folgender Hinweis: Bei dem fiktiven Unternehmerlohn der Soforthilfe handelt es sich um eine reine Landesförderung für die Monate März und April. Eine zeitliche Überschneidung mit der Überbrückungshilfe und der NRW Überbrückungshilfe Plus ist folglich nicht gegeben. Bei einem Antrag auf Überbrückungshilfe ist insofern der fiktive Unternehmerlohn nicht bei dem Gesamtbetrag für die Soforthilfe in Ansatz zu bringen. Der Betrag der Soforthilfe ist entsprechend zu reduzieren und so in den Antrag einzutragen. Eine Überschneidung der Förderzeiträume der privaten Lebenshaltungskosten bei der Soforthilfe und der Überbrückungshilfe bzw. der NRW Überbrückungshilfe Plus ist dann auch rechnerisch ausgeschlossen.

Der Bund regelt in seinen FAQ, dass in den Fällen, in denen die finale Höhe der Corona-Soforthilfe (ohne fiktiver Unternehmerlohn, s.o.) noch nicht feststeht, die Angabe bzw. die Anrechnung auch erst im Rahmen der Schlussabrechnung bei der Überbrückungshilfe erfolgen kann. Hier ist bei der Antragstellung der Erhalt der Soforthilfe zu bejahen und als Betrag 0 Euro anzugeben. Diese Regelung bleibt von den vorherigen Ausführungen unberührt.

FAQs zur „NRW Überbrückungshilfe Plus“

Die nachfolgenden FAQs erläutern einige wesentliche Fragen und Antworten zur Handhabung des Landesprogramms „NRW Überbrückungshilfe Plus“. Darüber hinaus stellen Sie abweichende Regelungen zu den FAQs des Bundes dar. Sie sind als Hintergrundinformationen für antragsberechtigte Unternehmen bzw. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer gedacht.

1. FAQ für die NRW Überbrückungshilfe Plus 

Das Bundesprogramm der Überbrückungshilfe sieht vor, dass Kosten des privaten Lebensunterhalts, wie private Wohnkosten, Krankenversicherungsbeiträge sowie Beiträge zur privaten Altersvorsorge nicht abgedeckt werden.
Zwar wurde der Zugang zum Bezug von Arbeitslosengeld II (ALG II) bis zum 30. September 2020 deutlich erleichtert, jedoch fallen viele Unternehmensinhaber, Freiberufler und Solo-Selbstständige durchs Raster. Ihnen soll durch die NRW Überbrückungshilfe Plus geholfen werden. Es handelt sich dabei um eine branchenübergreifende Wirtschaftsförderungsleistung (fiktiver Unternehmerlohn). Sie erhalten, sofern Sie die Antragsvoraussetzungen der Überbrückungshilfe des Bundes erfüllen, eine zusätzliche Förderung i. H. v. 1.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate im Zeitraum Juni bis August 2020 (maximal 3.000 Euro) aus Mitteln des Landes Nordrhein-Westfalen.

Antragsberechtigt sind Solo-Selbstständige, Freiberufler und im Unternehmen tätige Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit höchstens 50 Mitarbeitern. Die NRW Überbrückungshilfe Plus erfolgt als eine zusätzliche einmalige Zahlung aus Mitteln des Landes Nordrhein-Westfalen.
Nicht antragsberechtigt sind z. B. Inhaber und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.

Die grundsätzlichen Antragsvoraussetzungen der Überbrückungshilfe gelten auch für die NRW Überbrückungshilfe Plus. Dies bedeutet insbesondere, dass der Umsatz der Anspruchsberechtigten in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 zurückgegangen sein muss. Bei Gründungen zwischen 1. April 2019 und 31. Oktober 2019 sind die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen. Unternehmen, die aufgrund von starken saisonalen Schwankungen ihres Geschäfts, im April und Mai 2019 weniger als 5 % des Jahresumsatzes 2019 erzielt haben, können von der vorgenannten Bedingung des sechzigprozentigen Umsatzrückgangs freigestellt werden.
 
Darüber hinaus muss (wie bei der Überbrückungshilfe des Bundes) ein Umsatzrückgang von mindestens 40 % in den Monaten Juni, Juli und/oder August vorliegen.

  • Unternehmen von natürlichen Personen (insgesamt darf die natürliche Person den fiktiven Unternehmerlohn nur einmalig ansetzen, unabhängig von der Anzahl ihrer unternehmerischen Betätigungen)
  • Personengesellschaften, bei denen eine natürliche Person als unmittelbarer Gesellschafter die Mehrheit der Anteile und/oder Stimmrechte hält (> 50 %) und zur Geschäftsführung befugt ist (Auch hier darf nur ein Unternehmerlohn angesetzt werden).

Die branchenübergreifende Wirtschaftsförderungsleistung (fiktiver Unternehmerlohn) sieht einen Zuschuss i. H. v. 1.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate (Juni, Juli und August) vor.

Mit der Zahlung aus dem NRW Überbrückungshilfe Plus können Ausgaben für die private Lebensführung wie z. B. private Mieten, Lebensmittel, Beiträge für die Krankenversicherung oder private Altersvorsorge abgedeckt werden. Ein Nachweis für die Verwendung ist nicht zu erbringen.

Ja, die Leistung muss als Betriebseinnahme versteuert werden.

Ein Nachweis für die Verwendung ist nicht zu erbringen. Die Leistung muss jedoch als Betriebseinnahme versteuert werden.

Nein, die Möglichkeit, das NRW Überbrückungshilfe Plus in Anspruch zu nehmen, steht den antragsberechtigen Unternehmerinnen und Unternehmern bei Vorliegen der grundsätzlichen Antragsvoraussetzungen der Überbrückungshilfe auch ohne betriebliche Fixkosten zu. Die Kosten für den Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen, sind jedoch Fixkosten im Sinne der Überbrückungshilfe des Bundes und können beantragt werden.

Der Antrag für die NRW Überbrückungshilfe Plus kann im Rahmen der Überbrückungshilfe des Bundes über Ihren Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer gestellt werden. Die NRW Überbrückungshilfe Plus ist in das Antragsverfahren zur Überbrückungshilfe des Bundes vollintegriert.

Es gelten die Bedingungen der Überbrückungshilfe des Bundes.

Wenn Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch II für den Zeitraum der Zuwendung (Juni, Juli und/oder August) bezogen werden, besteht kein Anspruch auf die NRW Überbrückungshilfe Plus. Im Rahmen der Antragstellung muss der Antragsteller die Richtigkeit der Angaben bestätigen. Die im Antrag enthaltenen Angaben, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung erheblich sind, sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB).

Bitte beachten Sie hierbei folgenden wichtigen Hinweis:
Wenn Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch II für den Zeitraum der Zuwendung (Juni, Juli und/oder August) bezogen werden, besteht kein Anspruch auf die NRW Überbrückungshilfe Plus. Welche Leistung für den Lebensunterhalt Sie für die Monate Juni, Juli und August in Anspruch nehmen wollen, bedarf daher Ihrer Entscheidung. Sie können Zahlungen aus dem Zusatzprogramm auch für einzelne Monate geltend machen. Bitte beachten Sie aber, dass für den Monat, in dem die Zahlung aus dem Zusatzprogramm auf Ihrem Konto eingeht (und ggf. in den Folgemonaten), kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II in Höhe der Zahlung besteht (sog. „Zuflussprinzip“, vgl. § 11 SGB II). Das ist selbst dann der Fall, wenn die Auszahlung aus dem Zusatzprogramm erst im September 2020 erfolgt und Sie für die Monate Juni bis August kein Arbeitslosengeld II in Anspruch genommen haben.

2. Abweichende Regelungen zu den FAQs des Bundes bei der NRW Überbrückungshilfe Plus

Für die NRW Überbrückungshilfe Plus gelten abweichend zur Überbrückungshilfe des Bundes die nachfolgenden Antworten:

Kosten des privaten Lebensunterhalts können in Nordrhein-Westfalen durch die NRW Überbrückungshilfe Plus in Höhe von 1.000 Euro pro Monat, für bis zu drei Monate berücksichtigt werden. Mit der Zahlung aus der NRW Überbrückungshilfe Plus können Ausgaben für die private Lebensführung wie z. B. private Mieten, Lebensmittel, Beiträge für die Krankenversicherung oder private Altersvorsorge bestritten werden.
Darüber hinaus wurde der Zugang zum Arbeitslosengeld II (ALG II) vereinfacht. Diese Regelung hat noch bis zum 30. September 2020 Geltung. Es kann insbesondere bei hohen Mietkosten oder mehreren Personen in der Bedarfsgemeinschaft günstiger sein, ALG II zu beantragen. Bitte beachten Sie hierbei jedoch dringend die Hinweise unter der Frage 1.12 „Darf ich Arbeitslosengeld II (Grundsicherung nach SGB II) parallel zur NRW Überbrückungshilfe Plus beziehen?“

Die Überbrückungshilfe aus dem Bundesprogramm wird nicht auf Arbeitslosengeld II (ALG II) angerechnet. Die Hilfe dient der Mitfinanzierung der laufenden betrieblichen Ausgaben, während das ALG II eine Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts ist.
Durch die Programmergänzung der Überbrückungshilfe in Nordrhein-Westfalen (NRW Überbrückungshilfe Plus) sind die privaten Lebenshaltungskosten jedoch berücksichtigungsfähig. Der Landeszuschuss aus Überbrückungshilfe Plus (1000 Euro pro Monat) wird daher auf das Arbeitslosengeld II angerechnet. Wenn schon für die Monate Juni, Juli, August ALG II bezogen wird, kann Überbrückungshilfe Plus NRW nicht beantragt werden, vgl. auch obenstehende Frage 1.12 „Darf ich Arbeitslosengeld II (Grundsicherung nach SGB II) parallel zur NRW Überbrückungshilfe Plus beziehen?“. Antragsteller müssen sich also entscheiden, ob sie ALG II beantragen oder die NRW Überbrückungshilfe Plus des Landes Nordrhein-Westfalen in Anspruch nehmen.

An wen kann ich mich bei Nachfragen wenden?

Die fünf Bezirksregierungen - Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster - sind als Bewilligungsstellen des Landes NRW direkte Ansprechpartner/-innen für Ihre antragsbezogenen Anfragen zu den pandemiebedingten Wirtschaftshilfen. Ihre Ansprechpersonen finden Sie hier.