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Die steuerliche Forschungszulage

Die steuerliche Forschungszulage

Seit dem 01. Januar 2020 gibt es mit der steuerlichen Forschungs- und Entwicklungszulage (FZul) ein bundesweites Förderinstrument. Begünstigt werden FuE-Vorhaben in den Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung. Profitieren können Unternehmen jeder Größenordnung und Branche.

Mit dem Konjunkturpaket zur Bewältigung der Corona-Krise wurde der Höchstbetrag der begünstigten Aufwendungen befristet bis Mitte 2026 auf 4 Mio. Euro verdoppelt, so dass bei einem Fördersatz von 25 Prozent ein Steuervorteil von bis zu 1 Million Euro pro Jahr realisiert werden kann. Die Höhe der Forschungszulage richtet sich nach den förderfähigen Personalaufwendungen für das konkrete Vorhaben. Auf Vorschlag Nordrhein-Westfalens wurde auch die Auftragsforschung, z.B. bei inländischen oder europäischen Hochschulen, einbezogen. Bei der Vergabe von Forschungsaufträgen werden 15 Prozent des Auftragswertes gefördert.

Durch Anrechnung der Forschungszulage auf die Steuerschuld kann diese auch als Steuererstattung (tax credit) ausgezahlt werden. Das macht die Förderung auch für Unternehmen, die sich in einer Verlustphase befinden und deshalb keine oder nur wenig Steuern zahlen, und für Start-ups in der Anfangsphase attraktiv.

Besondere Vorteile

Start-ups

Auszahlung der Forschungszulage als Steuergutschrift möglich, sofern ein Erstattungsanspruch besteht. Es ist unschädlich, wenn das Unternehmen noch keine Umsätze erzielt. Eine Beantragung ist auch im Verlustfall möglich.

Mittelstand

Da der  Auftraggeber bei der Auftragsforschung Anspruchsberechtigter ist, profitiert hiervon besonders der Mittelstand, der keine eigene Forschungs- und Entwicklungsabteilung vorhalten kann.  Die Forschungszulage können Sie vor und während des Projekts oder sogar im Nachgang beantragen.

Großunternehmen

Für technologieoffene Entwicklungsvorhaben, die schnell umgesetzt werden müssen, gab es bisher nahezu keine Fördermöglichkeit.  Diese Lücke schließt nun die steuerliche Forschungszulage, da sie unabhängig von der Unternehmensgröße beantragt werden kann.

Fall-Back Alternative zur Projektförderung

Unternehmen, die bei einer Projektförderung im Wettbewerbsverfahren nicht zum Zuge gekommen sind, können die steuerliche Forschungsförderung in Anspruch nehmen.