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Erneuerbare Energien

Erneuerbare Energien

Die sich verändernden energie- und klimapolitischen Rahmenbedingungen, mit den negativen Auswirkungen des Klimawandels, den gestiegenen Energiepreisen und der bedrohlichen Abhängigkeit von Energieimporten erfordern eine grundlegende Umstellung des Energiesystems:

Von einer zentralen, hauptsächlich auf fossilen Brennstoffen basierenden Energieversorgung hin zu dezentral nutzbar gemachten erneuerbaren Energien in Verbindung mit Speichersystemen und einem intelligenten Lastmanagement. Mit dem novellierten Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023) wurde das Ziel gesetzlich festgeschrieben, den Anteil der erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch bis 2030 bundesweit auf 80 Prozent zu steigern. So sollen im Jahr 2030 in Deutschland Photovoltaikanlagen mit einer Gesamtleistung von 215 Gigawatt (GW) und Windenergieanlagen mit einer Gesamtleistung von 115 GW installiert sein.

Mit seiner hohen Bevölkerungsdichte, seiner Bedeutung als Industriestandort, dem hohen Anteil flexibler fossiler Kraftwerkskapazitäten und energieintensiver Unternehmen ist Nordrhein-Westfalen für die erfolgreiche Transformation des Energiesystems von großer Bedeutung. Die erneuerbaren Energien sind eine entscheidende Säule der zukünftigen Energieversorgung Nordrhein-Westfalens. Neben Biomasse und Wasserkraft, die durch ihren flexiblen Einsatz und durch ihre Netzdienlichkeit einen wertvollen Beitrag zur nachhaltigen Energieversorgung leisten, stellen Wind- und Solarenergie die wichtigsten erneuerbaren Energieträger für die Energiewende in Nordrhein-Westfalen dar.

Die installierte Leistung von erneuerbaren Energien zur Stromerzeugung in Nordrhein-Westfalen lag am 31.12.2022 bei rund 16 GW, wovon allein im Jahr 2022 ca. 1,3 GW zugebaut wurden (Quelle: LANUV NRW). Im Hinblick auf die installierte Leistung steht Nordrhein-Westfalen damit auf Platz 3 im Bundesländerranking. Auch im laufenden Jahr 2023 ist beim Zubau und bei der Genehmigung von Anlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energien in NRW eine deutliche Trendwende hin zu einem beschleunigten Ausbau festzustellen. Weitere Informationen zum aktuellen Bestand und den Potenzialen der erneuerbaren Energien in Nordrhein-Westfalen finden Sie im Energieatlas.

Die Landesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, die Energiewende zukunftsfähig und verlässlich zu gestalten in einem Marktumfeld, das Systemstabilität, Versorgungssicherheit auf hohem Niveau und international wettbewerbsfähige Strompreise gewährleistet. Sie soll technologieoffen betrieben werden, zu einer effizienten Vernetzung eines zunehmend von erneuerbaren Energien geprägten Gesamtsystems führen und einen angemessenen Anwohner-, Landschafts- und Naturschutz insbesondere beim Ausbau der Windenergie gewährleisten.

Windenergienutzung in NRW

Im Rahmen des Koalitionsvertrages von 2022 haben sich die regierungstragenden Parteien das Ziel gesetzt, die Voraussetzung für mindestens 1.000 zusätzliche Windenergieanlagen in den kommenden fünf Jahren zu schaffen. Hierfür wurde unter anderem im Oktober 2022 eine interministerielle Task Force „Ausbaubeschleunigung Windenergie NRW“ eingesetzt, um den dringend notwendigen Ausbau der Windenergie in Nordrhein-Westfalen entscheidend voranzutreiben. Mit der Einrichtung der Task Force werden Belange wie etwa Flächenplanung, Genehmigungsverfahren sowie wirtschaftliche und akzeptanzbezogene Aspekte, die über die verschiedenen Ressorts der Landesregierung verteilt sind, zusammengeführt. Die Task Force identifiziert die wesentlichen Ausbauhemmnisse und legt anschließend Empfehlungen für Lösungsansätze und konkrete Maßnahmen vor. Weitere Informationen zu der Struktur, den Aufgaben und den bereits erreichten Zielen der Task Force finden Sie hier: https://www.wirtschaft.nrw/themen/energie/erneuerbare-energien/task-force-ausbaubeschleunigung-windenergie-nrw

Photovoltaik in NRW

Um zusätzliche Impulse für den Photovoltaik-Ausbau in Nordrhein-Westfalen zu setzen, wurde u.a. die PV-Offensive gemeinsam mit der Landesgesellschaft NRW.Energy4Climate gestartet. Im Rahmen dieser PV-Offensive wurde das Förderprogramm „progres.nrw-Klimaschutztechnik“ überarbeitet und mit neuen Förderbausteinen für den PV-Ausbau ergänzt. Mit dem Förderprogramm progres.nrw-Klimaschutztechnik werden nun verschiedene Photovoltaik-Förderbausteine wie die klassischen Photovoltaik-Freiflächenanlagen, Floating- und Agri-PV-Anlagen, PV-Anlagen auf kommunalen Gebäuden mitsamt eines Speichers, PV-Dächer auf Carports, Fassaden-PV, Beratungsleistungen zum PV-Ausbau sowie die Erneuerung der Hauselektrik in bestehenden Mehrparteihäusern im Vorfeld der Installation einer neuen PV-Anlage gefördert, um bisher ungenutzte Potenziale zu erschließen.

Dach-Photovoltaik

Das Segment der Dachflächen-Photovoltaik hatte in den letzten Jahren den wesentlichen Anteil am erfolgreichen Ausbau der Photovoltaik in NRW. Die geänderten Rahmenbedingungen auf Bundesebene, aber auch die Landesmaßnahmen wie z.B. die überaus erfolgreiche Kampagne „PV im Gewerbe“, die Gewerbetreibende dabei unterstützt, die Potenziale ihrer Gebäude für die Photovoltaik zu nutzen, haben dazu beigetragen. Darüber hinaus setzt sich das MWIKE kontinuierlich für verbesserte Rahmenbedingungen für Mieterstrom auf der Bundesebene ein.

Freiflächen-Photovoltaik

Die Potenziale der Freiflächen-Photovoltaik blieben bislang in NRW weitgehend ungenutzt. Zur Verbesserung der Rahmenbedingungen sieht die Landesregierung NRW u.a. eine Änderung des Landesentwicklungsplans vor, der der klassischen PV, Floating und Agri-PV mehr Möglichkeiten eröffnen soll. Darüber hinaus hatte das MWIKE bereits im letzten Jahr die Länderöffnungsklausel des Bundes genutzt, mit der in NRW die Flächenkulisse zur Förderung nach dem Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) erweitert wurde:

Informationen zur Länderöffnungsklausel

Informationen zu Photovoltaik-Freiflächenanlagen in benachteiligten Gebieten

Die Förderung von PV-Freiflächenanlagen wird im EEG geregelt und ab einer installierten Leistung von über 1000 Kilowatt im Rahmen von Ausschreibungen durch die Bundesnetzagentur wettbewerblich ermittelt. Die für diese Gebote zulässige Flächenkulisse gemäß § 37 EEG ist sehr begrenzt und umfasst u.a. Flächen entlang von Autobahnen und Schienenwegen, Konversionsflächen sowie bereits versiegelte Flächen. Das EEG ermächtigt die Bundesländer in einer sog. Länderöffnungsklausel dazu, weitere Flächenkategorien – Flächen auf Acker- und Grünland in benachteiligten Gebieten – für die Förderung zu öffnen.

Die neue Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat umgehend diese Möglichkeit genutzt und am 26. August 2022 eine Verordnung erlassen, um Projekte in dieser Flächenkulisse in NRW förderbar zu machen:

Verordnung über Gebote für Photovoltaik- Freiflächenanlagen in benachteiligten Gebieten (Photovoltaik-Freiflächenverordnung – PVFVO) - 16.08.2022

PDF, 536,53 KB

Die Kulisse der benachteiligten Gebiete wurde überarbeitet und neu abgegrenzt. Mit der EEG-Novelle wird ab 2023 zusätzlich zur „alten“ auch die „neue“ Kulisse förderbar. Hinweis: Die beiden Kulissen haben eine große Schnittmenge, sind jedoch nicht deckungsgleich. Da es keine gemeinsame Darstellung dieser Kulissen gibt, wird auf die folgenden Möglichkeiten verwiesen:

Die „alte“ Flächenkulisse der benachteiligten Gebiete ist in der entsprechenden EU-Richtlinie einsehbar.

Die „neue“ Flächenkulisse der benachteiligten Gebiete ist hier einsehbar.

Um die Interessen der Landwirtschaft und des Natur- und Landschaftsschutzes zu wahren, begrenzt das Land NRW die in der Kulisse der benachteiligten Gebiete jährlich förderbare installierte Leistung auf 300 MW (150 MW im Jahr 2022). Zudem werden in der Verordnung einige Flächen auch innerhalb der benachteiligten Gebiete für die Nutzung von PV-Anlagen ausgeschlossen:

  • Flächen mit einer mittleren Bodenwertzahl von mehr als 55 nach § 4 des Bodenschätzungsgesetzes (BGBl. I S. 3150, 3176) sind ausgeschlossen. Die Bodenwertzahl von Flächen können beispielsweise im Kartendienst TIM-Online hier eingesehen werden. Abgebildet werden die Bodenwertzahlen erst ab einem Maßstab von 1:2000, sodass entsprechend tief in die Karte reingescrollt werden muss.
  • Naturschutzgebiete im Sinn des § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes, Nationalparks im Sinn des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie Natura-2000-Gebiete nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 Bundesnaturschutzgesetz (FFH-Gebiete und Vogelschutzgebiete) sind ebenso von der förderbaren Kulisse ausgenommen und sind hier einsehbar.

Zudem sind die Regelungen des geltenden Landesentwicklungsplans zu beachten.