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Landeskartellbehörde

Landeskartellbehörde

Freiräume für unternehmerisches Handeln sichern, Wettbewerbschancen erhöhen

In Nordrhein-Westfalen gibt es zwei Kartellbehörden: Die Landeskartellbehörde und die Energiekartellbehörde.

Beide Kartellbehörden sind Teil des nordrhein-westfälischen Wirtschaftsministeriums. Ein funktionierender Wettbewerb ist grundlegende Voraussetzung einer marktwirtschaftlich ausgerichteten Wirtschaftsordnung. Die Landeskartellbehörde NRW und die Energiekartellbehörde NRW verfolgen alle Wettbewerbsbeschränkungen, die sich in Nordrhein-Westfalen auswirken. Sie leisten präventive Arbeit durch Aufklärung und Beratung und ahnden Kartellrechtsverstöße. Ihr Ziel ist, Freiräume für unternehmerisches Handeln zu sichern und die Wettbewerbschancen insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen zu erhöhen.

Der Wettbewerb kann durch eine Vielzahl von unlauteren Wettbewerbshandlungen eingeschränkt bzw. behindert werden, z.B. durch Absprachen über Preise, Gebiete oder Kundengruppen sowie durch eine missbräuchliche Preisbildung (bei Monopolstellung). Solche Wettbewerbsbeschränkungen zu verhindern ist vordringliche Aufgabe einer Kartellbehörde.

Die Energiekartellbehörde NRW als Landeskartellbehörde nimmt diese Aufgaben insbesondere für die Bereiche der leitungsgebundenen Energie, Strom, Gas, Wasser und Fernwärme wahr. Zudem beschäftigt sie sich mit Fragestellungen und Problemen der Bereiche „Energiehandel“ und „Vertriebsprodukte“.

Die Landeskartellbehörde NRW nimmt die Kartellaufsicht in allen anderen Branchen wahr.

Aufgaben Landeskartellbehörde

Die Landeskartellbehörde NRW und die Energiekartellbehörde NRW nehmen die Aufgaben und Befugnisse nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) wahr, wenn die Wirkung einer Marktbeeinflussung oder eines wettbewerbsbeschränkenden oder diskriminierenden Verhaltens nicht über das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen hinausreicht.

Reichen die wettbewerbsrelevanten Wirkungen dieser Verhaltensweisen über das Gebiet eines Bundeslandes hinaus, ist das Bundeskartellamt in Bonn zuständig.

Zur Sicherstellung einer sachgerechten Aufgabenverteilung lässt das GWB auch die Verweisung von Fällen zwischen der Landeskartellbehörde und dem Bundeskartellamt zu, wenn dies aufgrund der Umstände im Einzelfall angezeigt ist.

Dem Bundeskartellamt obliegt die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen. Insoweit ist das Bundeskartellamt ausschließlich zuständig.

Die Wettbewerbsbehörde auf europäischer Ebene ist die Europäische Kommission. Sie führt Missbrauchs- und Kartellverfahren nach dem europäischen Kartellrecht durch und prüft auf der Grundlage der Europäischen Fusionskontrollverordnung (FKVO) Fusionen zwischen Unternehmen, die bestimmte Umsatzschwellen überschreiten.

Die Kriterien für die Fallverteilung zwischen der Europäischen Kommission und den nationalen Wettbewerbsbehörden wurden in der Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit innerhalb des Netzes der Wettbewerbsbehörden näher ausgestaltet.

Sind wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen bzw. missbräuchliche Verhaltensweisen geeignet, den Handel zwischen den EU-Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, wenden die Kartellbehörden europäisches Wettbewerbsrecht an.

Die Tätigkeit der Landeskartellbehörde NRW umfasst insbesondere folgende Bereiche:

Durchsetzung des Kartellverbots

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind grundsätzlich verboten.

Die Landeskartellbehörde verfolgt unter anderem Unternehmensabsprachen über Preise, Gebiete oder Kundengruppen sowie Auftragsabsprachen zwischen Bewerberinnen und Bewerbern um öffentliche Aufträge.
Verständigen sich die Unternehmen über die im Rahmen einer öffentlichen Auftragsvergabe abzugebenden Angebote, ermittelt die Staatsanwaltschaft gegen die Absprachetäterinnen bzw. -täter wegen Submissionsbetrugs gem. § 298 StGB. Gleichzeitig führt die Kartellbehörde ein Kartellordnungswidrigkeitenverfahren gegen das Unternehmen als juristische Person.

Missbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Unternehmen

Marktbeherrschende Unternehmen dürfen ihre Marktstellung nicht missbrauchen. Sie dürfen beispielsweise keine Entgelte fordern, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden.

Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes und des Verbotes unbilliger Behinderung

Marktbeherrschende und marktstarke Unternehmen dürfen gleichartige Unternehmen nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandeln oder ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, andere Unternehmen in ihren Wettbewerbsmöglichkeiten unbillig zu behindern.

Ahndung von Verstößen gegen das Boykottverbot

Unternehmen dürfen andere Unternehmen nicht in der Absicht, bestimmte Unternehmen unbillig zu beeinträchtigen, zu Liefersperren oder Bezugssperren auffordern.

Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) enthält Regeln zur Sicherung des freien Wettbewerbs. Es legt fest, welche Wettbewerbsbeschränkungen verboten sind und inwieweit sie der kartellbehördlichen Missbrauchsaufsicht unterliegen. Das Gesetz soll wirtschaftliche Macht dort beschränken, wo sie den freien Wettbewerb, mögliche Leistungssteigerungen und die bestmögliche Versorgung der Verbraucherinne und Verbraucher behindert.

Zentrale Aufgabe der Landeskartellbehörde NRW ist es, für die Einhaltung dieser Regeln zu sorgen. Sie schützt den Wettbewerb vor Beschränkungen durch die Marktteilnehmerinnen und -teilnehmer aufgrund von Kartellabsprachen oder durch den Missbrauch wirtschaftlicher Macht. Damit stellt sie sicher, dass auch kleine und mittlere Unternehmen faire Wettbewerbschancen erhalten und dass Newcomerinnen und Newcomern der Eintritt in den Markt offensteht.

Die Landeskartellbehörde NRW kann Verstöße gegen die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) im Rahmen eines Verwaltungs- oder Bußgeldverfahrens ahnden. Sie kann

  • kartellrechtswidrige Verhaltensweisen untersagen
    Die Landeskartellbehörden können alle Ermittlungen führen und alle Beweise erheben, die erforderlich sind. Insbesondere können sie mit richterlicher Anordnung die Geschäftsräume der verdächtigen Unternehmen durchsuchen, Zeuginnen und Zeugen vernehmen, Beweismittel beschlagnahmen. Bieten die Unternehmen im Rahmen eines solchen Verfahrens an, Verpflichtungen einzugehen, die die Bedenken der Kartellbehörden ausräumen, so können diese Verpflichtungszusagen durch Verfügung für bindend erklärt werden.
  • zur Ahndung von Kartellordnungswidrigkeiten Bußgeldbescheide erlassen
    In diesen Verfahren haben die Landeskartellbehörden staatsanwaltschaftliche Befugnisse. Sie können zur Sachverhaltsermittlung mit richterlicher Anordnung die Geschäftsräume der verdächtigen Unternehmen durchsuchen, Zeuginnen und Zeugen vernehmen und Beweismittel beschlagnahmen.
  • den durch den Kartellverstoß erlangten wirtschaftlichen Vorteil abschöpfen
    Hat ein Unternehmen den Kartellverstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen und dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, können die Kartellbehörden die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils anordnen und dem Unternehmen die Zahlung eines entsprechenden Geldbetrags auferlegen.

Im Interesse der Aufdeckung kartellrechtswidriger Vereinbarungen nach § 1 GWB hat das Bundeskartellamt seit dem 1. Juni 2012 ein elektronisches System zur Entgegennahme von anonymen Hinweisen auf Kartellverstöße frei geschaltet, da Insider-Wissen über verbotene Absprachen eine große Bedeutung für die Entdeckung und Zerschlagung illegaler Kartelle zukommt. Das Hinweisgebersystem garantiert die Anonymität von Informantinnen und Informanten (insbesondere von Kartellteilnehmerinnen und -teilnehmern). Eine technische Rückverfolgung zur Hinweisgeberin bzw. zum Hinweisgeber ist unmöglich, solange von ihr bzw. ihm selbst keine Informationen eingegeben werden, die Rückschlüsse auf die Person zulassen.

Weitere Informationen über die Kartellverfolgung des Bundeskartellamts, das Hinweisgebersystem und die Bonusregelung (Offenlegung von Kartellen als Kronzeuge) sind auf der Website des Bundeskartellamts unter „Anonyme Hinweise auf Kartellrechtsverstöße“ abrufbar.

Beim Bundeskartellamt besteht die Möglichkeit, unter dem nachstehenden Link anonyme Hinweise auf Kartellverstöße zu geben: Hinweise auf Kartellverstöße

Auf diesem Weg können auch Hinweise auf Kartellverstöße in Nordrhein-Westfalen gegeben werden, für die die Landeskartellbehörde NRW zuständig ist. Sie können zur Landeskartellbehörde NRW aber auch unter der E-Mailadresse info[at]landeskartellbehoerde.nrw.de (info[at]landeskartellbehoerde[dot]nrw[dot]de) Kontakt aufnehmen.

Unlauterer Wettbewerb

Bei Verstößen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) kann die Landeskartellbehörde NRW nicht tätig werden. Derartige Streitigkeiten entscheiden allein die Zivilgerichte. Auskünfte geben Verbraucherschutz- oder Wirtschaftsverbände. Informationen erhalten Sie beispielsweise bei der

Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs e. V.
Landgrafenstraße 24 B
61348 Bad Homburg
Tel.: +49 (0)6172 / 12 15-0
E-Mail: mail[at]wettbewerbszentrale.de (mail[at]wettbewerbszentrale[dot]de)