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Bürgerenergiegesetz Nordrhein-Westfalen

Das Bürgerenergiegesetz Nordrhein-Westfalen

Mit dem Bürgerenergiegesetz wird eine finanzielle Beteiligung von Gemeinden und Einwohnenden an der Wertschöpfung von neuen Windenergieprojekten zum Regelfall.

Für den notwendigen Ausbau der Windenergie in Nordrhein-Westfalen ist die Akzeptanz vor Ort ein wesentlicher Erfolgsfaktor. Die Möglichkeit zur finanziellen Beteiligung von Gemeinden und Einwohnenden an der Wertschöpfung der Vorhaben soll die Akzeptanz sichern beziehungsweise steigern. Mit Inkrafttreten des neuen Bürgerenergiegesetzes Nordrhein-Westfalen (BürgEnG) wird eine finanzielle Beteiligungsmöglichkeit bei allen neuen Windparks in Nordrhein-Westfalen zum Regelfall.

Das Bürgerenergiegesetz ermöglicht individuell passende Beteiligungsmodelle

Unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen - mit wenigen Ausnahmen - alle neue Windenergieanlagen, für die ab Inkrafttreten des Gesetzes erstmalig ein vollständiger Genehmigungsantrag eingereicht wird. Das Gesetz verpflichtet Vorhabenträger dazu, den Gemeinden, in denen die Anlagen errichtet werden, und ggf. auch Nachbargemeinden individuelle Beteiligungsmöglichkeiten anzubieten. 

Da es nicht die „eine“ Beteiligungsform für alle Projekte und alle Kommunen gibt, macht das Gesetz dazu keine festen Vorgaben. Damit wird eine größtmögliche Flexibilität eingeräumt, um auch die jeweiligen lokalen Präferenzen berücksichtigen zu können. Im Gesetz werden beispielhaft Modelle wie Eigenkapital-Beteiligung an der Investition, vergünstigte regionale Stromtarife oder pauschale Direktzahlungen an die unmittelbaren Anwohnerinnen und Anwohner genannt.

Vorhabenträger und Standort-Gemeinden haben ausreichend Zeit, sich vor Inbetriebnahme der Anlagen zu einigen. Der Nachweis einer Beteiligungsvereinbarung ist der zuständigen Behörde bis zu einem Jahr nach Erhalt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vorzulegen.

Bürgerenergiegesetz sichert immer eine angemessene Beteiligungsmöglichkeit 

Erfolgt jedoch kein fristgerechter Nachweis einer Beteiligungsvereinbarung, so sieht das Gesetz ein angemessenes Standard-Beteiligungsmodell vor, die sogenannte Ersatzbeteiligung. In dem Fall haben Betreiber eine Zahlung an die Gemeinde in Höhe von 0,2 Cent je erzeugter Kilowattstunde anzubieten – womit den Gemeinden durch ein modernes Windrad meist mehr als 20.000 Euro pro Jahr zusätzlich zur Verfügung stehen können, um diese gemeinwohlorientiert zu verwenden. Zudem haben Betreiber den Einwohnenden der Gemeinden eine Beteiligung an der Investition in Form von festverzinslichen Anlageprodukten anzubieten: sogenannte Nachrangdarlehen ab 500 Euro je Anteil mit einer attraktiven Verzinsung. So können sich die Menschen vor Ort einerseits direkt an der Wertschöpfung der Vorhaben mit beteiligen, gleichzeitig ist über die Gemeinden eine zielgerichtete und gemeinwohlorientierte Verwendung für alle Einwohnenden vorgesehen. 

Für den Fall, dass Betreiber auch ihrer Pflicht zum Angebot einer Ersatzbeteiligung nicht fristgerecht nachkommen, ist so lange als Notfallbeteiligung eine Zahlung in Höhe von 0,8 Cent je Kilowattstunde an die Standortgemeinde zu zahlen.

Diese Regelungsabfolge sichert eine flexible und einfache Anwendung in der Praxis, bei möglichst wenig starren Vorgaben und wenig Verwaltungsaufwand für alle Beteiligten. Dadurch kann die Akzeptanz für die Windkraft in der Gesellschaft gestärkt werden, ohne dabei die Wirtschaftlichkeit der Projekte durch zu starke Eingriffe zu gefährden – so kann der notwendige Ausbau der erneuerbaren Energien in NRW für alle gelingen.

FAQ Symbolbild

Häufig gestellte Fragen und Antworten

In der Anwendung und Pflichterfüllung des Bürgerenergiegesetzes NRW tauchen häufig Fragen auf. Daher stellt das MWIKE hier für alle Akteure zu den meist gestellten Fragen entsprechende Antworten in einem laufend aktualisierten FAQ-(Frequently Asked Questions) Dokument bereit.

Die zuständige Behörde begleitet die Anwendung des Gesetzes

Das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie (MWIKE NRW) hat die Befugnisse und Aufgaben der „zuständigen Behörde“ im Sinne des Gesetzes an die Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 64, übertragen. Bitte wenden Sie sich daher für alle pflichtgemäßen Meldung von Vorhaben und Beteiligungsmodellen bzw. Beteiligungsvereinbarungen an die Bezirksregierung Arnsberg:

Funktionspostfach: buergeng[at]bra.nrw.de (buergeng[at]bra[dot]nrw[dot]de)

Eine Transparenzplattform berichtet online laufend über Beteiligungsmodelle

Die Anwendung des Gesetzes wird online durch eine Transparenzplattform begleitet, die alle Interessierten über neue Vorhaben im Rahmen des Gesetzes informieren wird. Dies dient sowohl einer größtmöglichen Transparenz als auch einer Verbreitung von Know-How über angewandte Beteiligungsmodelle in der Region. Damit werden die positiven wirtschaftlichen Effekte durch erneuerbare Energien deutlich nachvollziehbarer für die Bevölkerung.

Die Transparenzplattform wird vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) im Rahmen des Energieatlas bereitgestellt, der zusätzliche Informationen zum Thema Energie in NRW bietet.

Die Landesagentur NRW.Energy4Climate unterstützt durch Informationsangebote

Für eine zielführende Beteiligungsvereinbarung sind Informationen über mögliche Beteiligungsmodelle und Ausgestaltungsmöglichkeiten unerlässlich. Die Landesgesellschaft NRW.Energy4Climate stellt hierfür Leitfäden und diverse Beratungsangebote zur Verfügung, um Vorhabenträger und Gemeinden beim Abschluss einer erfolgreichen Beteiligungsvereinbarung zu unterstützen.