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Klimaschutz durch Grubengasgewinnung und -verwertung in Nordrhein-Westfalen

Grubengas

Die zielgerichtete Gewinnung und Verwertung des Grubengases aus Steinkohlenbergwerken leistet einen wichtigen Beitrag sowohl zum Klimaschutz als auch zur Gefahrenprävention. Grubengas ist ein in Kohlenbergwerken vorkommendes Gasgemisch und enthält als Hauptbestandteil Methan (CH4). Es entsteht aus der Vermischung des in den Flözen vorhandenen Kohlegases mit der über Schächte und Stollen zugeführten atmosphärischen Luft.

In den Steinkohlenrevieren in Nordrhein-Westfalen etablierte sich die energetische Verwertung von Grubengas mit den überwiegenden Anlageninbetriebnahmen in den Folgejahren des im Jahr 2000 in Kraft getretenen EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz) besonders zwischen 2002 und 2004.

Die unter ökologischen als auch ökonomischen Gesichtspunkten sinnvolle energetische Grubengasnutzung mit Grubengas befeuerten BHKW-Anlagen geht einher mit wachsenden Exporterfolgen nordrhein-westfälischer Grubengastechnologie.

2020 waren 107 Blockheizkraftwerke mit einer installierten elektrischen Gesamtleistung von 168 MW zur Verwertung des Gases in Betrieb. Insgesamt wurden mit einer Grubengasmenge von 159 Mio. m³ rd. 544 GWh Strom und 108 GWh Wärme produziert. Durch die Grubengasverwertung konnte die Emission von ca. 2,85 Mio. t klimaschädlicher Treibhausgase (CO2-Äquivalent) vermieden werden. Mit der Beendigung des Steinkohlenbergbaus im Jahr 2018 und dem damit einhergehenden Grubenwasseranstieg sowie dem sukzessiven Auslaufen der EEG-Förderung ab dem Jahr 2021 werden sich die zukünftigen Rahmenbedingungen zur Gewinnung und Verwertung des Grubengases wesentlich ändern und überwiegend verschlechtern.

Deshalb führten die regierungstragenden Parteien in Nordrhein-Westfalen im Koalitionsvertrag 2017-2022 aus, dass beide Parteien auch in Zukunft die wirtschaftliche Verwertung von Grubengas ermöglichen wollen. Im ersten Schritt hat die Landesregierung im Rahmen des Entfesselungspakets II „Schaffung einfacherer, präziserer und verlässlicherer Rahmenbedingungen für die wirtschaftliche Entwicklung in Nordrhein-Westfalen zur Belebung der Wirtschaft“ die „Verordnung über Feldes- und Förderabgabe“ (FFVO) als administrative Maßnahme neu gefasst. Zur Verbesserung der Bedingungen zur Ausnutzung der Grubengaslagerstätten wird gegenüber der FFVO alter Fassung die Förderabgabe für Grubengas von 0,3 Cent/Nm³ auf 0,15 Cent/Nm³ Methan abgesenkt.

Das Wirtschaftsministerium hat zudem gutachtlich klären lassen, wie sich insbesondere das Mengen- und Qualitätsgerüst des Grubengasdargebots in Abhängigkeit vom erfolgenden Grubenwasseranstieg darstellt und entwickelt. Dieses Gutachten wurde zwischenzeitlich durch die seitens des Wirtschaftsministeriums beauftragte DMT GmbH & Co KG (DMT) erarbeitet und am 3. April 2020 vorgelegt.

Als wesentliche Ergebnisse des Gutachtens sind festzuhalten, dass für den angenommenen Zeitraum des Grubenwasseranstiegs bis 2035 für das Ruhrrevier und Ibbenbüren ein technisch gewinn- und verwertbares Methanvolumen von rund 1,82 Mrd. m3 prognostiziert wird, wobei der unter den derzeitigen Rahmenbedingungen wirtschaftlich verwertbare Anteil (Methangehalt über 15 Vol.-%) mit 1,44 Mrd. m³ deutlich darunter liegt. Darüber hinaus werden die jährlich technisch verwertbaren Gasvolumina von rund 197 Mio. m³ in 2019 zunächst auf rund 84 Mio. m³ in 2030 abfallen und danach nur noch langsam zurückgehen.

Bei einem vollständigen Entfall der technischen Gasabsaugung wird davon ausgegangen, dass sich bis 2035 1,57 Mrd. m³ Methan (entsprechend 28,3 Mio. Tonnen Kohlendioxidäquivalenten) an die Atmosphäre freisetzen werden. Durch die technische Gasabsaugung und Verwertung des Grubengases können hingegen Treibhausgasemissionen in der Größenordnung von 24,5 Mio. Tonnen Kohlendioxidäquivalente vermieden werden. Im Falle der Verwertung der gesamten technisch gewinnbaren Methanmenge werden bis 2035 zusätzlich zu der ausschließlich durch den Lagerstättendruck verursachten Entgasung der Grubenbaue rund 250 Mio. m³ Methan abgesaugt.

Die kostenrelevanten Bedingungen der Gasgewinnung und -verwertung werden sich jedoch im o. a. Zeitraum infolge steigender, erforderlicher Saugdrücke und zurückgehender Methangehalte sukzessive verschlechtern.

Die mit Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG 2021 – am 16. Juli 2021 aufgenommene Regelung zur Anschlussförderung für Grubengas ermöglicht bis 2024 grundsätzlich, dass die Gewinnung und Verwertung von Grubengas zur Stromzeugung für die Betreiber wirtschaftlich erfolgen kann. Gemäß der Gesetzesbegründung soll die Bundesregierung gemeinsam mit der EU-Kommission bis zum 30.06.2023 eine Regelung außerhalb des EEG erarbeiten und dem Bundestag vorlegen, die die energetische Verwertung von Grubengas für den Klimaschutz und zur Gefahrenabwehr sicherstellt, solange das Grubengas noch in verwertbarer Menge anfällt.

Gutachten zur Grubengasgewinnung in Nordrhein-Westfalen PDF, 938,1 KB Anhang Gutachten zur Grubengasgewinnung in Nordrhein-Westfalen PDF, 2,56 MB