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Geheim- und Sabotageschutz in der Wirtschaft

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Geheim- und Sabotageschutz in der Wirtschaft

Mit dem Inkrafttreten des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (SÜG NRW) am 05.03.2022 ist das Wirtschaftsministerium landesweit zuständig für den Geheim- und Sabotageschutz in der Wirtschaft in Nordrhein-Westfalen und bildet die zentrale Anlaufstelle für Unternehmen in Nordrhein-Westfalen. 

Geheimschutz

Der Geheimschutz stellt sicher, dass Informationen und Vorgänge, deren Bekanntwerden

  • den Bestand,
  • lebenswichtige Interessen,
  • die Sicherheit oder
  • die Interessen des Bundes bzw. eines seiner Länder gefährden können,

geheim gehalten und vor unbefugter Kenntnis geschützt werden. Dies wird durch Maßnahmen des personellen und materiellen Geheimschutzes sichergestellt.

Sabotageschutz

Ziel des Sabotageschutzes ist es, lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen vor Sabotageakten zu schützen. Potenzielle Innentäterinnen und -täter sollen von sicherheitsempfindlichen Einrichtungen ferngehalten werden, um ihnen die Möglichkeit der Verübung von Sabotageakten zu nehmen.

Fragen und Antworten zu Geheim- und Sabotageschutz

Sollen Personen Zugang zu Verschlusssachen erhalten oder in lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen tätig werden, werden sie einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen. Ziel ist es, Personen aus sensiblen Bereichen fernzuhalten, wenn

  • es Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit oder an ihrem Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung gibt oder
  • sie für Ansprachen fremder Nachrichtendienste, krimineller, terroristischer oder extremistischer Vereinigungen gefährdet erscheinen.

Der materielle Geheimschutz beinhaltet technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz von Verschlusssachen und von räumlichen Sicherheitsbereichen. Ein Schwerpunkt ist die Sicherheit beim Umgang mit Informationen, die im staatlichen Interesse Unbefugten nicht zur Kenntnis gelangen dürfen.

Bei der Abwicklung von Aufträgen (z. B. auf dem Gebiet der Wehr- oder Sicherheitstechnik) können den ausführenden Unternehmen zum Teil geheimhaltungsbedürftige Informationen oder Material (VS-Auftrag) überlassen werden. Manchmal entstehen bei der Auftragsausführung auch derartige Informationen oder Material im Unternehmen selbst. In diesen Fällen sind die Unternehmen verpflichtet, geeignete Maßnahmen zum Schutz der Informationen bzw. des Materials zu ergreifen.

Der Geheimschutz in der Wirtschaft regelt den Umgang mit Verschlusssachen in Wirtschaftsunternehmen. Detaillierte Verfahrensvorschriften enthält das „Handbuch für den Geheimschutz in der Wirtschaft“ (Geheimschutzhandbuch - GHB) des Bundeministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), das in Nordrhein-Westfalen verbindliche Anwendung findet. Hierbei werden die Inhalte des GHB an die Anwendung im Land Nordrhein-Westfalen angepasst.

Sollen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Unternehmens in einem sicherheitsempfindlichen Bereich einer öffentlichen Stelle in Nordrhein-Westfalen tätig werden, sind die betroffenen Personen im Rahmen des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen.

Das Wirtschaftsministerium berät und kontrolliert die Unternehmen über die Einhaltung von Vorschriften zum Schutz von Informationen, die im staatlichen Interesse geheimhaltungsbedürftig sind. Es ist gemäß § 29 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes Nordrhein-Westfalen zuständig für den Geheim- und Sabotageschutz in der Wirtschaft in Nordrhein-Westfalen.

Die Zusammenarbeit zwischen dem Wirtschaftsministerium und den nordrhein-westfälischen Unternehmen erfolgt auf der Basis öffentlich-rechtlicher Verträge.

Außerdem ist das Wirtschaftsministerium für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen für das Personal der Unternehmen verantwortlich. Die Sicherheitsüberprüfungen werden auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen durchgeführt.

Ihr Auftraggeber wird beim Wirtschaftsministerium die Aufnahme Ihres Unternehmens in die Geheimschutzbetreuung beantragen. Sie selbst können die Aufnahme in die Geheim- und Sabotageschutzbetreuung nicht beantragen.

Die Geschäftsführung des Unternehmens schließt einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Wirtschaftsministerium. In diesem Vertrag erkennen Sie als Geschäftsführung das Geheimschutzhandbuch an und verpflichten sich, die erforderlichen Geheimschutzmaßnahmen in Ihrem Unternehmen umzusetzen.

Diese Maßnahmen umfassen insbesondere:

  • die Offenlegung der Eigentumsverhältnisse des Unternehmens, die Benennung der Mitgliederinnen und Mitglieder der Geschäftsführung und eines evtl. vorhandenen Aufsichtsgremiums;
  • die Vorlage von Auszügen aus dem Handels- und Gewerbezentralregister;
  • die Bestellung einer oder eines Sicherheitsbevollmächtigten und einer Vertreterin oder eines Vertreters im Unternehmen als Ansprechpartnerin bzw. -partner für das Wirtschaftsministerium in Angelegenheiten des Geheimschutzes;
  • die Sicherheitsüberprüfung von Unternehmensangehörigen nach den Bestimmungen des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes Nordrhein-Westfalen im erforderlichen Umfang;
  • die Durchführung von materiellen Geheimschutzmaßnahmen (soweit erforderlich).

Eine konkrete Aussage zur Dauer des Aufnahmeverfahrens ist leider aufgrund der nicht genau einzuschätzenden Dauer von erforderlichen Sicherheitsüberprüfungen nicht möglich.

Kosten für die Dienstleistungen des Wirtschaftsministeriums entstehen nicht. Soweit im Rahmen eines VS-Auftrages materielle Sicherungsmaßnahmen (z.B. Aufbewahrungsmöglichkeiten für Verschlusssachen in einem Stahlschrank) zu ergreifen sind, können hierfür Kosten entstehen, die vom Unternehmen zu tragen sind.

Die Geheimschutzbetreuung wird durch Kündigung des öffentlich-rechtlichen Vertrages beendet. Die Kündigung erfolgt, wenn die Notwendigkeit einer Betreuung nicht mehr fortbesteht. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn keine geheimschutzbedürftigen Aufträge mehr durchgeführt und auch in absehbarer Zeit nicht erwartet werden.