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Atomrecht und atomrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung

Atomrecht und atomrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung

Das Wirtschaftsministerium ist für diese rechtlichen Fragen in der Kerntechnik zuständig. Hierzu gehört die rechtliche Begleitung von kerntechnischen Aufsichts- und Genehmigungsverfahren, soweit nach § 24 des Atomgesetzes (AtG) die Landesbehörden im Auftrag des Bundes zuständig sind.

Die atomrechtliche Aufsichtsbehörde unterliegt nach Art. 85 GG der Recht- und Zweckmäßigkeitsaufsicht sowie im Einzelfall Weisungen des hierfür zuständigen Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV). Das BMUV wird in seiner Tätigkeit u.a. durch die Fachbehörden Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) im Bereich des Strahlenschutzes und das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE, www.base.bund.de) z.B. im Bereich der Transporte, Zwischen- und Endlagerung unterstützt Die Zuständigkeit für Einfuhr – und Ausfuhrgenehmigungen liegt beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Des Weiteren wirkt das Wirtschaftsministerium bei Rechtsetzungsverfahren und Bundesratsverfahren auf dem Gebiet des Atomrechts mit.

Atomrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung

Nach § 12 b AtG führt das Wirtschaftsministerium zum Schutz gegen unbefugte Handlungen, die zu einer Entwendung oder erheblichen Freisetzung radioaktiver Stoffe führen können, eine Zuverlässigkeitsüberprüfung der in kerntechnischen Anlagen tätigen Personen durch. Die Einzelheiten hierzu sind in einer Rechtsverordnung (Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung - AtZüV) geregelt.

Antragsberechtigt sind Antragstellerinnen und Antragssteller in Genehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren oder Genehmigungsinhaber in Aufsichtsverfahren, die sich auf Anlagen oder Tätigkeiten nach den §§ 4, 6, 7, 9 oder § 9a Absatz 3 des Atomgesetzes beziehen.

Grundsätzlich werden alle Personen, auch Mitarbeitende von Fremdfirmen sowie die von der Aufsichtsbehörde zugezogenen Sachverständigen, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit in Sicherungsbereichen einer kerntechnischen Anlage - mit ihrer Zustimmung - dieser Zuverlässigkeitsüberprüfung unterzogen. Die Intensität der Überprüfung ist je nach Weisungsbefugnis, innerbetrieblichem Verantwortungsbereich, vorgesehener Zugangsberechtigung oder der jeweiligen Tätigkeit für die einzelnen Personengruppen abgestuft. Es werden drei Kategorien der Überprüfung unterschieden, wobei Kategorie 1 die umfangreichste und Kategorie 3 die geringste Überprüfungstiefe aufweisen.

Allgemeine Fragen zu der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfung können entweder auf dem Postweg oder Zuverlaessigkeit [at] mwide.nrw.de (per Mail) an das Wirtschaftsministerium übermittelt werden.

Erklärungsbogen zur Zuverlässigkeitsprüfung nach § 12 b Atomgesetz (AtG) in Verbindung mit der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung (AtZüV) PDF, 98,02 KB