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Erdgas aus unkonventionellen Lagerstätten

Erdgas

Erdgas, wie auch Erdöl, zählt in der Systematik des Bergrechts zu den Kohlenwasserstoffen und ist damit ein sogenannter bergfreier Bodenschatz im Sinne des § 3 Abs. 3 Bundesberggesetzes (BBergG). Bergfreie Bodenschätze sind nicht mit dem Eigentum an Grund und Boden verknüpft. Das bedeutet, dass Personen, die Kohlenwasserstoffe aufsuchen, d.h. den Untergrund auf vermutete Vorkommen erkunden wollen, dazu eine bergrechtliche Aufsuchungserlaubnis benötigen.

Wer Kohlenwasserstoffe gewinnen will, benötigt eine bergrechtliche Bewilligung oder das Bergwerkseigentum. Beide Berechtigungen sind jeweils an ein konkret abgegrenztes Feld geknüpft, innerhalb dessen die Aufsuchungs- oder Gewinnungstätigkeiten beabsichtigt sind.

Die Erteilung einer bergrechtlichen Erlaubnis oder einer Bewilligung gestatten keineswegs bereits die Aufnahme von Tätigkeiten, die mit Eingriffen in den Untergrund verbunden sind.

Für solche Eingriffe, etwa in Form von Bohrungen, sind eigenständige Genehmigungsverfahren erforderlich. Mindestens ist die Vorlage eines Betriebsplans und dessen Zulassung erforderlich. Hinzu kommen in der Regel weitere Genehmigungserfordernisse wie z.B. ein gesondert durchzuführendes wasserrechtliches Erlaubnisverfahren. Erst wenn diese Genehmigungsverfahren mit einer Zulassung des Vorhabens abgeschlossen sind, können Eingriffe in den Untergrund zur Erkundung eines vermuteten Erdgas-Vorkommens oder zur Gewinnung von Erdgas vorgenommen werden. Nähere Informationen zu diesem Thema, insbesondere zum Verfahren für die Erteilung neuer oder die Verlängerung bestehender Aufsuchungserlaubnisse für Kohlenwasserstoffe mit einer tabellarischen und grafischen Übersicht über beantragte bzw. erteilte Erlaubnisse (ohne Grubengas) finden sich auf der Internetseite der Bezirksregierung Arnsberg (Bergbehörde).

Eine Gasgewinnung findet in Nordrhein-Westfalen derzeit lediglich im Bereich des stillgelegten Steinkohlenbergbaus als Grubengas statt. Das aus den Grubenbauen des Steinkohlenbergbaus gewonnene Grubengas wird in erster Linie zur Stromerzeugung genutzt. 2020 waren 107 Blockheizkraftwerke mit einer installierten elektrischen Gesamtleistung von 168 MW zur Verwertung des Gases in Betrieb. Insgesamt wurden mit einer Grubengasmenge von 159 Mio. m³ rd. 544 GWh Strom und 108 GWh Wärme produziert. Durch die Grubengasverwertung konnte die Emission von ca. 2,85 Mio. t klimaschädlicher Treibhausgase (CO2-Äquivalent) vermieden werden.

Kein Fracking-Einsatz in unkonventionellen Lagerstätten in Nordrhein-Westfalen

Am 11. Februar 2017 ist auf Bundesebene ein Gesetzespaket in Kraft getreten, mit dem die Genehmigung kommerzieller Fracking-Vorhaben zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl in Deutschland in bestimmten Gesteinen (unkonventionellen Lagerstätten) oder in bestimmten Gebieten ausgeschlossen ist. Auf der Grundlage von Erfahrungsberichten einer von der Bundesregierung eingesetzten Expertenkommission prüft der Bundestag die Angemessenheit der Verbotsregelung. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat zudem in dem am 08. Februar 2017 in Kraft getretenen Landesentwicklungsplan (LEP) eine Zielformulierung aufgenommen, mit der die Gewinnung von Erdgas, welches sich in sogenannten unkonventionellen Lagerstätten befindet, mittels Einsatz der Fracking-Technologie ausgeschlossen ist. Dieses Ziel ist verbindlich in fachgesetzlichen Genehmigungsverfahren zu beachten.

Mit den bundesgesetzlichen Regelungen und der Zielformulierung im LEP ist die Genehmigung eines Fracking-Einsatzes in unkonventionellen Lagestätten in Nordrhein-Westfalen weiterhin ausgeschlossen. Bei der Aufsuchung und Gewinnung von Grubengas wird kein Fracking eingesetzt.