Europäisches Beihilfenrecht
Das europäische Beihilfenrecht verbietet Subventionen und andere Vergünstigungen aus staatlichen Mitteln, die den Wettbewerb verzerren könnten.
Damit sichert es die Ergebnisse von Marktprozessen. Das europäische Beihilfenrecht ist in den Artiekl 107 ff. des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geregelt. Mit den Regelungen soll sichergestellt werden, dass eine Wettbewerbsverzerrung im Binnenmarkt verhindert beziehungsweise beseitigt und ein offener und wettbewerbsfähiger Markt geschaffen wird.
Die beihilferechtliche Prüfung
Bei einer beihilferechtlichen Prüfung ist zunächst zu prüfen, ob überhaupt eine staatliche Beihilfe nach Artikel 107 Abs. 1 AEUV mit den sechs kumulativ zu erfüllenden Kriterien vorliegt:
- Unternehmen
- Selektivität
- Begünstigung
- staatliche Mittel
- Eignung zur Verfälschung des Wettbewerbs,
- Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten
Zwar ist nicht jedes staatliche Eingreifen in den Markt gleich beihilferechtlich relevant. Insbesondere weist die Kommission seit 2015 vermehrt darauf hin, dass rein lokale Sachverhalte aufgrund fehlender Handelsbeeinträchtigung nicht unter den Beihilfetatbestand fallen, was auch dem im Übrigen seit der Beihilfenrechtsreform 2012-2014 verfolgten Ansatz der Kommission „big on big – small on small“ entspricht. Diesbezüglich hat sie auch ihre Entscheidungspraxis geändert und zwei Fallpakete (1 und 2) zur Orientierung der Mitgliedstaaten veröffentlicht.
Ist der Beihilfetatbestand erfüllt, ist zu bedenken, dass die Gewährung von staatlichen Beihilfen nach dem EU-Primärrecht, nach dem ein unverfälschter Wettbewerb in Europa angestrebt wird, grundsätzlich verboten ist. Die Mitgliedstaaten sind daher grundsätzlich gehalten, die Beihilfe bei der Kommission anzumelden (Notifizierungspflicht) und mit der Gewährung der Beihilfe bis zur Genehmigung durch die Kommission zu warten (Stillhaltegebot).
Ausnahmen von der Notifizierungspflicht und dem Stillhaltegebot
Aufgrund der Fülle von beihilferechtlich relevanten Sachverhalten sind jedoch mit der Zeit verschiedene Vorschriften erlassen worden, die bestimmte Beihilfen von der Notifizierungspflicht freistellen, insbesondere:
- Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) und spezielle Gruppenfreistellungsverordnungen
- De-minimis-Verordnungen
- Beschluss der Europäischen Kommission zur Freistellung von Beihilfen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI)
Mit der Beihilfenrechtsreform 2012-2014 wurden diese Vorschriften teilweise erweitert, so dass seitdem weitere Beihilfen von der Notifizierungspflicht freigestellt sind.
Transparenz- und Berichtspflichten
Die Transparenz- und Berichtspflichten sind ein zentraler Bestandteil im beihilferechtlichen Verwaltungsprozess. Für die Erfüllung dieser Pflichten stellt die Kommission drei elektronische Anmeldesysteme bereit: (1) State Aid Notification Interactive 2 (SANI2), (2) State Aid Reporting Interactive (SARI) und (3) Transparency Award Module (TAM). Alle drei Datenbanken kommen zum Beispiel bei der Gewährung von Beihilfen nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) zur Anwendung.
Beihilfen für DAWI und De-minimis Beihilfen sind in SANI2, SARI und TAM nicht anzeige- oder berichtspflichtig. Für sie gelten teilweise andere Berichtspflichten. Die Meldungen für DAWI-Beihilfen erfolgen alle zwei Jahre. Für De-minimis-Beihilfen gibt es keine Berichtspflichten, sondern lediglich die üblichen Aufbewahrungspflichten der beihilferechtlich relevanten Unterlagen - zehn Jahre ab Gewährung der Beihilfe. Das sind bei De-minimis-Beihilfen unter anderem die De-minimis-Erklärung, die von den Beihilfeempfängerinnen und -empfängern vorab auszufüllen ist, sowie die De-minimis-Bescheinigung des Beihilfengebers.
Veröffentlichungspflicht nach Randziffer 103 des Temporary Framework
Die Europäische Kommission hat einen befristeten Beihilferahmen* zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von Covid-19 erlassen, auf dessen Grundlage folgende Bundesregelungen durch die Bundesrepublik Deutschland notifiziert und von der Europäischen Kommission genehmigt wurden:
- Bundesregelung Kleinbeihilfen
- Bundesregelung Beihilfen für niedrigverzinsliche Darlehen
- Bundesregelung Bürgschaften
- Bundesregelung Fixkostenhilfe
- Bundesregelung Forschungs-, Entwicklungs- und Investitionsbeihilfen
- Bundesregelung für Rekapitalisierungsmaßnahmen und nachrangiges Fremdkapital
Sofern eine auf Grundlage der o.g. Bundesregelungen gewährte Einzelbeihilfe einen Betrag von 100.000 EUR - bzw. von 10.000 EUR in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und im Fischereisektor - übersteigt, hat die beihilfegewährende Stelle sicherzustellen, dass alle relevanten Informationen zu der Einzelbeihilfe innerhalb von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Gewährung auf einer ausführlichen Beihilfenwebsite oder über das IT-Instrument der Europäischen Kommission veröffentlicht werden. Abweichend davon sind Rekapitalisierungsmaßnahmen innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Rekapitalisierung zu veröffentlichen.
Zudem gelten ebenfalls Veröffentlichungspflichten für die auf Grundlage der Bundesrahmenregelung Beihilfen für Flugplätze (§§ 4 – 8) gewährten Einzelbeihilfen über 100.000 EUR. Die Informationen über alle auf der Grundlage der Bundesrahmenregelung Beihilfen für den öffentlichen Personennahverkehr gewährten Einzelbeihilfen sind ebenso in vorgenannter Weise zu veröffentlichen.
*Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 auf der Grundlage der Mitteilung der Europäischen Kommission C(2020) 1863 final vom 19. März 2020 in der Fassung vom 28. Januar 2021 (C(2021) 564 final)
Weitere Informationen zum Download
Ansprechpartner
Das EU-Beihilfenreferat im NRW-Wirtschaftsministerium ist für alle grundsätzlichen beihilferechtlichen Angelegenheiten der Landesregierung zuständig. Das Referat steht anderen Ressorts und Geschäftsbereichen der Landesregierung beratend und unterstützend zur Seite.
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