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Mobilfunkkoordination

Mobilfunkkoordination

Ziel der Mobilfunkkoordinatorinnen und Mobilfunkkoordinatoren ist es, den gesamten Kreis einschließlich der kreisangehörigen Gemeinden und kreisfreien Städte bei der Umsetzung des Ausbaus mit flächendeckenden Mobilfunknetzen in allen Belangen zu unterstützen und als zentraler Ansprechpartner für Mobilfunkfragen zur Verfügung zu stehen.

Die Förderung der Mobilfunkkoordinatorinnen und Mobilfunkkoordinatoren erfolgt auf Grundlage der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Kreise und kreisfreie Städte zur Förderung von Mobilfunkkoordinatorinnen und Mobilfunkkoordinatoren für den flächendeckenden Ausbau von Mobilfunknetzen“ vom 28. November 2022.

Mobilfunkkoordination: Standardablauf des Förderverfahrens PDF, 89,03 KB

Erläuterungen zur Richtlinie (Stand Januar 2023)

I. Antragstellung

Einen Antrag können alle Kreise und kreisfreien Städte in Nordrhein-Westfalen stellen (vgl. Nr. 3 RL).

Anträge können gem. Nr. 6.1 RL bei der Geschäftsstelle Gigabit.NRW der örtlich zuständigen Bezirksregierung (Bewilligungsbehörde) gestellt werden. Das Antragsformular wird von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellt. Die erforderlichen Anlagen und Nachweise können in jedem Fall auf digitalem Weg übermittelt werden. Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form ist nach den für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes Nordrhein-Westfalen (insbesondere § 3a) möglich. Über Möglichkeiten zur Übermittlung von Dokumenten etwa mit qualifizierter elektronischer Signatur oder von De-Mails informiert die örtlich zuständige Bezirksregierung im Kontaktbereich ihrer Homepage.

Die Geschäftsstelle Gigabit.NRW bei der zuständigen Bezirksregierung steht für sämtliche Fragen im Vorfeld der Antragstellung zur Verfügung, unterstützt die Antragstellerinnen und Antragsteller und begleitet das weitere Förderverfahren aktiv.

Anträge müssen aufgrund des Außerkrafttretens der Förderrichtlinie zum 31.12.2023 bis zu diesem Zeitpunkt bewilligt werden. Anträge sind unter Berücksichtigung der Prüf- und Bewilligungsdauern der zuständigen Bewilligungsbehörde rechtzeitig einzureichen. Es empfiehlt sich eine frühzeitige Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde, um eine Bewilligung vor Außerkrafttreten der Förderrichtlinie sicherzustellen.

Nein, sofern im Einzelfall kein vorzeitiger Maßnahmebeginn von der Bewilligungsbehörde zugelassen wurde. Entscheidend ist der zuwendungsrechtliche Begriff des vorzeitigen Maßnahmebeginns.
Es gilt:

a) Neueinstellung oder Umsetzung/Aufgabenzuweisung von Personal des Kreises bzw. der kreisfreien Stadt:
Die Veröffentlichung interner oder externer Stellenausschreibungen ist alleine nicht förderschädlich. Der Abschluss eines Arbeitsvertrages, dessen zugrundeliegende Stelle sich inhaltlich auf die Fördermaßnahme bezieht, ist vor Erhalt des Förderbescheides förderschädlich (ohne zugelassenen vorzeitigen Maßnahmebeginn). Hier würde unterstellt, dass die Maßnahme auch ohne Förderung durchgeführt werden könnte.

Nr. 5.5 RL ermöglicht, dass es sich im kommunalen Bereich nicht um eigens für das Projekt eingestelltes Personal handeln muss. Es ist also möglich, auf Bestandspersonal zurückzugreifen. Hier ist es förderschädlich, wenn Bestandspersonal bereits vor Erhalt des Förderbescheides oder vor Zulassung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns im Einzelfall eine formale Aufgabenzuweisung, Umsetzungsverfügung o.ä. erhalten hat, die sich inhaltlich auf die Fördermaßnahme bezieht. 

b) Beauftragung eines externen Dienstleisters/Dritten (Fremdleistungen):
Der Beginn des Vergabeverfahrens ist alleine nicht förderschädlich. Als zuwendungsrechtlich förderschädlicher Maßnahmebeginn gilt grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Eine Zuschlagserteilung im Vergabeverfahren bzw. eine Auftragsvergabe vor erfolgter Bewilligung gilt als förderschädlicher Maßnahmebeginn (ohne zugelassenen vorzeitigen Maßnahmebeginn).

Es muss eine plausible Berechnung der voraussichtlichen Ausgaben im Projektzeitraum eingereicht werden, zum Beispiel auf Basis der voraussichtlichen monatlichen Ausgaben für Personal (inkl. Angaben zur Eingruppierung und unter Berücksichtigung von absehbaren Erhöhungen) oder für Fremdleistungen.

Zudem müssen geeignete Nachweise eingereicht werden, die belegen, dass das beabsichtigte Personal qualifiziert und geeignet ist, die Aufgaben der Mobilfunkkoordination gemäß Nr. 4 RL zu erfüllen (z.B. Arbeitsnachweise, Zeugnisse, Fort-/Weiterbildungszertifikate). Das Förderprogramm ist hierbei grundsätzlich für sämtliche dem Förderziel dienende Qualifikationen, Fachrichtungen und Kenntnisse offen. Auch besteht die Chance, im Rahmen der Personalentwicklung verwaltungseigenes Personal durch die Übernahme der Aufgaben der Mobilfunkkoordination weiter zu qualifizieren. 

An dieser Stelle erfolgt der Hinweis, dass die Antragstellerin bzw. der Antragsteller als zuständige Stelle die Verantwortung für die Einhaltung des Datenschutzes bei der Weitergabe personenbezogener Daten trägt. Im Zuge der Antragstellung muss bestätigt werden, dass die Antragstellerin bzw. der Antragsteller eine datenschutzrechtskonforme Belehrung des für die Mobilfunkkoordination beabsichtigten Personals über die Weitergabe der notwendigen personenbezogenen Daten im Rahmen des Antrags- und eines daran anschließenden Förderverfahrens vorgenommen hat. Im Übrigen können bei Weitergabe personenbezogener Dokumente die für die Fördermaßnahme nicht relevanten Dokumenteninhalte stets geschwärzt bzw. wirksam unkenntlich gemacht werden.

Im Falle finanzschwacher Antragstellerinnen bzw. Antragsteller (v.a. Kommunen in der Haushaltssicherung) kann die örtlich zuständige Bezirksregierung je nach eigener Hausvorschrift eine Erklärung/ Stellungnahme der Kämmerei und/oder der unteren Kommunalaufsicht einfordern bzw. einholen – vor allem mit Blick auf das Tragen eines etwaigen Eigenanteils oder möglicher Folgelasten.

Darüber hinaus wird benötigt:

a) Neueinstellung oder Umsetzung/Aufgabenzuweisung von Personal des Kreises bzw. der kreisfreien Stadt:
Es ist ein Nachweis einzureichen, dass die zu fördernde/n Stelle/n den Aufgaben einer Mobilfunkkoordinatorin bzw. eines Mobilfunkkoordinators gem. Nr. 4 RL entspricht/entsprechen (z.B. Stellen-, Tätigkeits- oder Arbeitsplatzbeschreibung, interne/externe Stellenausschreibung).
Zudem muss eine Erklärung abgegeben werden, zu welchem Anteil die Stelle/n gefördert werden soll/en (nur Aufgaben der Mobilfunkkoordination), sofern das beabsichtigte Personal auch Aufgaben außerhalb der Mobilfunkkoordination wahrnimmt bzw. wahrnehmen soll (z.B. Breitband-/ Gigabitkoordination)

b) Beauftragung eines externen Dienstleisters/Dritten (Fremdleistungen):
Es muss ein Entwurf der vertraglichen Regelungen zur Wahrnehmung der Aufgaben der Mobilfunkkoordinatorin bzw. des Mobilfunkkoordinators gemäß Nr. 4 RL vorgelegt werden (Entwurf des Leistungsvertrages, noch kein abgeschlossener Vertrag aufgrund sonst förderschädlichem vorzeitigen Maßnahmebeginn).

a) Neueinstellung oder Umsetzung/Aufgabenzuweisung von Personal des Kreises bzw. der kreisfreien Stadt:
Die Ausgaben sind unter Berücksichtigung der Stellen-, Tätigkeits- oder Arbeitsplatzbeschreibungen, der voraussichtlichen Eingruppierung und möglicher Erhöhungen plausibel zu schätzen, sofern die tatsächlichen Ausgaben noch nicht bekannt sind. Nr. 5.5 RL ist zu beachten.

b) Beauftragung eines externen Dienstleisters/Dritten (Fremdleistungen):
Die Ausgaben sind unter Berücksichtigung der Tätigkeitsbeschreibung und der voraussichtlichen vertraglichen Regelungen (Entwurf des Leistungsvertrages) plausibel zu schätzen, sofern die tatsächlichen Ausgaben noch nicht bekannt sind. Nr. 5.5 RL ist zu beachten.  

II. Fördergegenstand und Förderfähigkeit

a) Können die zu fördernden Stellen mit Bestandspersonal besetzt werden oder ist eine Neueinstellung zwingend erforderlich?

Die Besetzung mit Bestandspersonal ist möglich (Nr. 5.5 RL). Das Förderprogramm bietet die Chance, im Rahmen der Personalentwicklung verwaltungseigenes Personal durch die Übernahme der Aufgaben der Mobilfunkkoordination weiter zu qualifizieren. Es muss jedoch im Rahmen der Antragstellung nachgewiesen werden, dass die zu fördernde/n Stelle/n die Aufgaben einer Mobilfunkkoordinatorin bzw. eines Mobilfunkkoordinators gem. Nr. 4 RL erfüllen wird/werden. Nach der Bewilligung der Förderung muss eine entsprechende Aufgabenzuweisung oder formelle Umsetzung erfolgen und nachgewiesen werden. Hinsichtlich der gleichzeitigen Wahrnehmung von Aufgaben der Breitband-/ Gigabitkoordination wird auf Frage II.1 g) verwiesen.

Seitens des Fördermittelgebers wird angenommen und vorausgesetzt, dass im Rahmen der geförderten Stelle/n keine kommunalen Pflichtaufgaben übernommen werden, sondern die Umsetzung des im hohen Landesinteresse stehenden Ziels des flächendeckenden Ausbaus mit Mobilfunknetzen erfolgt sowie der entsprechende Einsatz des Personals freiwillig durchgeführt wird.

b) Müssen die geförderten Stellen überplanmäßig eingerichtet werden?

Nein, dies ist nicht erforderlich.

c) Sind nur befristete Stellen förderfähig? Muss das geförderte Personal befristet eingestellt sein?

Nein, es ist keine Befristung erforderlich, es erfolgt jedoch maximal eine Förderung für 36 Monate. Im Antrag wird bestätigt, dass etwaige Folgelasten durch die Antragstellering bzw. den Antragsteller getragen werden. Daher können auch festangestellte Personen gefördert werden.

Der Verzicht auf eine Befristung der Stelle ist daneben mit Blick auf einen langfristigen Kompetenzaufbau vor Ort zweckdienlich und kann im Rahmen des Besetzungsverfahrens für mögliche Bewerberinnen und Bewerber attraktiv sein, was zu einer schnelleren Besetzung mit passendem Personal beitragen kann.

d) Welche Bestandteile der Personalausgaben sind förderfähig?

Personalausgaben können nur in ihrer tatsächlich angefallenen Höhe berücksichtigt werden (Nr. 5.5 RL). Rückstellungen für z.B. Pensions- oder Beihilfezwecke sind nicht förderfähig.

Die Personalausgaben müssen den Aufgaben der Mobilfunkkoordination gem. Nr. 4 RL direkt zurechenbar sein. Insofern sind Aufgaben und zugehörige Stellenanteile außerhalb der Mobilfunkkoordination (z.B. Breitband-/Gigabitkoordination) im Rahmen dieser Fördermaßnahme nicht förderfähig und entsprechend ihres durchschnittlichen Anteils im gesamten Förderverfahren anzugeben und bei der Ermittlung der förderfähigen Ausgaben herauszurechnen (im Rahmen des Förderantrags, der Mittelanforderungen, des jährlichen Sachberichts und des Verwendungsnachweises).

Im Übrigen ist der Begriff der Personalausgaben nicht so weit auszulegen, dass hierunter auch dem Personaleinsatz zurechenbare Sachausgaben gefasst werden könnten. Sachausgaben (z.B. Ausgaben für Dienstreisen, Fortbildung/Qualifizierung, Gegenstände/Software) sind kein Bestandteil der Personalausgaben für Personal des Kreises bzw. der kreisfreien Stadt im Sinne der Förderrichtlinie und damit nicht förderfähig.

e) Kann eine Mobilfunkkoordinatorin bzw. ein Mobilfunkkoordinator in Teilzeit gefördert werden?

Ja, eine Förderung ist sowohl für eine Vollzeit- als auch eine Teilzeitstelle möglich. Der für die Mobilfunkkoordination aufgewendete Stellenanteil hat mit Blick auf die Erreichung des Zuwendungszwecks jedoch mindestens 50% einer Vollzeitstelle zu betragen, falls nur eine Person als Mobilfunkkoordinatorin bzw. Mobilfunkkoordinator gefördert werden soll.

f) Können mehrere Mobilfunkkoordinatorinnen bzw. Mobilfunkkoordinatoren einer Antragstellerin bzw. eines Antragstellers gefördert werden?

Ja, dies ist möglich und kann in der Praxis sinnvoll sein (z.B. hinsichtlich einer Vertretungsregelung). Mit Blick auf den Zuwendungszweck, den Koordinationsansatz und die Funktion als erster/zentraler Ansprechpartner sollte die Wahrnehmung der Aufgaben der Mobilfunkkoordination grundsätzlich auf maximal zwei Personen beschränkt sein. Bei Besetzung von zwei Personen sollte dabei für die Mobilfunkkoordination je Person jeweils mindestens 25% einer Vollzeitstelle vorgesehen sein.   

Im Rahmen der Antragstellung, der Mittelanforderungen, des jährlichen Sachberichts und des Verwendungsnachweises ist seitens der Antragstellerin bzw. des Antragstellers auf das eingesetzte Personal und die durchschnittlichen für die Mobilfunkkoordination genutzten Stellenanteile hinzuweisen. Bei der Ermittlung der förderfähigen Ausgaben sind nur die förderfähigen Stellenanteile entsprechend der jeweiligen Eingruppierung zu berücksichtigen.

Den Kommunen muss eine zentrale Ansprechperson für alle mit der Mobilfunkkoordination in Bezug stehenden Fragen benannt werden.

g) Dürfen geförderte Mobilfunkkoordinatorinnen bzw. Mobilfunkkoordinatoren auch Aufgaben und Tätigkeiten mit Bezug zum leitungsgebundenen Ausbau (Breitband-/ Gigabitkoordination) wahrnehmen?

Sinn und Zweck der vorliegenden Förderrichtlinie ist eine Unterstützung des gesamten Kreises einschließlich der kreisangehörigen Kommunen und der kreisfreien Städte bei der Umsetzung des Ausbaus flächendeckender Mobilfunknetze. Um eine zukunftsfähige Anbindung von Mobilfunkstandorten mit Glasfaser zu erreichen, ist eine Abstimmung mit ggf. vorhandenen Gigabitkoordinatorinnen und Gigabitkoordinatoren oder vergleichbaren Ansprechpersonen vor Ort gewünscht und im Interesse der Förderrichtlinie.

Es handelt sich bei den Fördermöglichkeiten der Mobilfunkkoordination auf der einen Seite und der Breitband-/Gigabitkoordination auf der anderen Seite jedoch um zwei separate Förderrichtlinien. Beide Fördergegenstände und zugehörige Aktivitäten sind förderrechtlich klar voneinander zu trennen. Es handelt sich um zwei separate zu führende Förderprojekte. Insofern dürfen Aufgaben der Breitband-/Gigabitkoordination nicht im Förderprojekt zur Mobilfunkkoordination berücksichtigt werden (und anders herum). Stellenanteile samt zugehörigen anteiligen Personalausgaben sind jeweils deutlich zu unterscheiden und korrekt in den jeweiligen Förderprojekten zu berücksichtigen (ausgenommen kurzfristige Vertretung, siehe unten).

Für die Nutzung von Synergien oder für Vertretungsmöglichkeiten ist es grundsätzlich zulässig, die Besetzung der Mobilfunk- und der Breitband-/Gigabitkoordination personell so aufeinander abzustimmen, dass beispielsweise zwei Personen zu jeweils 50% als Mobilfunkkoordinatorin bzw. Mobilfunkkoordinator und zu jeweils 50% als Breitband-/Gigabitkoordinatorin bzw. Breitband-/Gigabitkoordinator gefördert werden können. In diesem oder einem ähnlichen Fall sind die Stellenanteile und anteiligen Ausgaben im jeweiligen Förderprojekt sauber zu trennen und korrekt zu hinterlegen. Davon ausgenommen sind nur die nicht auf Dauer angelegten Vertretungen zwischen Mobilfunk- und Breitband-/Gigabitkoordination (kurzfristige Abwesenheit, z.B. in Folge von Urlaub, Dienstreise, Krankheit ohne Dauererkrankung).

Sofern in der Vergangenheit bereits eine Fördermaßnahme zur Breitband-/Gigabitkoordinatoren-Förderung bewilligt wurde und nunmehr bislang dort vorgesehene Stellenanteile teilweise zugunsten der Mobilfunkkoordination verlagert werden sollen (Veränderung Personaleinsatz), ist eine entsprechend frühzeitige Vorabstimmung mit der Bewilligungsbehörde herbeizuführen und ein Änderungsantrag in der Breitband-/Gigabitkoordination zu stellen. Eine Zustimmung zur Anpassung des dortigen Förderprojekts obliegt dem Ermessen der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen. Dies gilt insbesondere und unter Beachtung verfügbarer Haushaltsmittel für einen möglichen Wunsch auf Erhöhung bereits bewilligter Fördermittel aufgrund einer veränderten Eingruppierung als Folge einer beabsichtigten neuen personellen Konstellation.

h) Werden anteilig für das Personal auch Gemeinkosten (Strom, Miete etc.) gefördert?

Nein. Förderfähig sind nur Personalausgaben in ihrer tatsächlich angefallenen Höhe.

a) Wann ist Mobilfunkkoordination durch externe Dienstleister/Dritte möglich?

Die Förderung dient in erster Linie der Unterstützung des Ausbaus der digitalen Infrastruktur vor Ort in Verbindung mit einem Kompetenzaufbau auf kommunaler Ebene. Förderfähig ist daher in der Regel der Einsatz von bis zu zwei Personen durch eigenes Personal oder in begründeten Fällen die Förderung personeller Kapazitäten eines externen Dienstleisters.

Ausgaben für Mobilfunkkoordination durch externe Dienstleister/Dritte (Fremdleistungen) können nach vorheriger Genehmigung geltend gemacht werden, wenn mindestens zwei dem Aufgabenprofil der Förderrichtlinie (s. Nr. 4 RL) entsprechende Stellenbesetzungsversuche der Antragstellerin bzw. des Antragstellers für geeignetes Personal nicht erfolgreich waren oder eine Kombination aus Personal der Antragstellerin bzw. des Antragstellers und personeller Unterstützung durch einen externen Dienstleister angestrebt wird. Zur Kombinationsmöglichkeit siehe auch Frage II. 3.

Die Entscheidung im Falle einer Beauftragung externer Dienstleister trifft die zuständige Bezirksregierung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen als Fördergeber.

Es wird dringend angeraten, schon vor offiziellem Start eines Vergabeverfahrens für Fremdleistungen mit einem Entwurf des Leistungsverzeichnisses bzw. der Ausschreibungsunterlagen auf die Bewilligungsbehörde zuzugehen, um im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen eine erste Einschätzung hinsichtlich inhaltlicher und formaler Voraussetzungen für eine spätere Fördermöglichkeit geben zu können.

b) Welche Bestandteile der Ausgaben für Fremdleistungen sind förderfähig?

Als Fremdleistungen können die Ausgaben für die personenbezogene Wahrnehmung der Aufgaben einer Mobilfunkkoordinatorin oder eines Mobilfunkkoordinators durch Dritte geltend gemacht werden.

Sachausgaben bei Fremdleistungen sind förderfähig, wenn sie sich eindeutig und eng auf die Ausführung von Tätigkeiten bzw. die ausführende/n Person/en beziehen und somit keine rein sächlichen Leistungen betreffen. Kriterium für die Förderfähigkeit ist die Beurteilung, ob es sich um eine Tätigkeit (im eigentlichen Wortsinn) bzw. die Wahrnehmung der personenbezogenen Aufgaben handelt oder nicht (s. auch Nr. 4 RL). Insbesondere die Anschaffung von bereits entwickelter Software oder von Gegenständen/Hardware ist daher nicht förderfähig. Es ist dabei nicht maßgeblich, ob die Ausgabe bei Dritten oder bei der Zuwendungsempfängerin bzw. dem Zuwendungsempfänger anfällt. In Zweifelsfällen empfiehlt sich eine frühzeitige Kontaktaufnahme und Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde.

Soll ein Dritter zusätzlich Aufgaben außerhalb der Mobilfunkkoordination (z.B. Breitband-/Gigabitkoordination) wahrnehmen, so sind etwaige Ausgaben hierfür im Rahmen dieser Fördermaßnahme nicht förderfähig und entsprechend ihres durchschnittlichen Anteils im gesamten Förderverfahren anzugeben sowie bei der Ermittlung der förderfähigen Ausgaben herauszurechnen (im Rahmen des Förderantrags, der Mittelanforderungen, des jährlichen Sachberichts und des Verwendungsnachweises).  

c) Welche weiteren Regelungen gelten für die Förderfähigkeit von Leistungen Dritter?

Es gelten die Regelungen zu den Fragen II. 1. c) und II. 1. e) bis g) sinngemäß, übertragen auf die Belange der Mobilfunkkoordination durch externe Dienstleister/Dritte (z.B. hinsichtlich Folgelasten bei Vertragslaufzeiten über 36 Monate, Möglichkeit der Ausgestaltung mit Teilzeit-Projektpersonal, für Mobilfunkkoordination aufgewendeter Stellenanteil mindestens 50% einer Vollzeitstelle bei einer ausführenden Person, Begrenzung auf maximal zwei Personen mit jeweils mindestens 25% einer vergleichbaren Vollzeitstelle, klare förderrechtliche Trennung zwischen Mobilfunk- und Breitband-/Gigabitkoordination) sowie zu Frage II. 3.

Daneben sollte im Fall der Mobilfunkkoordination durch ausschließlich externe Dienstleister/Dritte eine Vor-Ort-Präsenz des ausführenden Personals im Kreis bzw. in der kreisfreien Stadt von durchschnittlich mindestens zwei Tagen pro Woche während der Projektlaufzeit gegeben sein. Dies trägt mit Blick auf die Förderziele dazu bei, als Ansprechperson vor Ort für alle am Ausbau beteiligten Akteure glaubhaft wahrgenommen zu werden sowie die Akteure vor Ort (auch auf kommunaler Ebene) effektiv und kontinuierlich unterstützen, koordinieren und steuern zu können.

d) Welche Vorgaben sind bezüglich durchzuführender Vergabeverfahren zu beachten?

Nr. 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G) sind zu beachten.

Es liegt in der Verantwortung der Antragstellerin bzw. des Antragstellers, das richtige Vergabeverfahren auszuwählen, die für sie bzw. ihn geltenden Vergabebestimmungen und Grundsätze des Vergaberechts zu beachten sowie das Vergabeverfahren korrekt durchzuführen.

Eine Beauftragung bzw. ein Zuschlag darf erst erfolgen, wenn der Förderbescheid vorliegt (oder im Einzelfall ein vorzeitiger Maßnahmebeginn durch die zuständige Bezirksregierung zugelassen wurde).

Nicht-förderfähige Leistungen und Ausgabenpositionen können grundsätzlich Bestandteil eines Vergabeverfahrens sein, sofern die Antragstellerin bzw. der Antragsteller dies mit Blick auf seine Bedürfnisse vor Ort für sinnvoll erachtet und wünscht. Nicht-förderfähige Bestandteile sind jedoch bei der Berechnung der förderfähigen Ausgaben im gesamten Förderverfahren konsequent in Abzug zu bringen. Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat deshalb sicher zu stellen, dass sie bzw. er förderfähige von nicht-förderfähigen Positionen gegenüber der Bewilligungsbehörde stets plausibel darstellen kann (z.B. Differenzierung in Angebot/Vergabeunterlagen/Rechnungsstellung, Erklärung bei Antragstellung).

Die Förderung dient in erster Linie der Unterstützung des Ausbaus der digitalen Infrastruktur vor Ort in Verbindung mit einem Kompetenzaufbau auf kommunaler Ebene. Förderfähig ist daher in der Regel der Einsatz von bis zu zwei Personen durch eigenes Personal oder in begründeten Fällen die Förderung personeller Kapazitäten eines externen Dienstleisters. Bei einer – ausschließlich im genehmigungsfähigen Ausnahmefall und nur bei Erstbewilligungen möglichen – Kombination aus eigenem Personal und personeller Unterstützung durch einen externen Dienstleister haben mindestens 50 % der Stellenanteile bei einer Person beim Kreis bzw. der kreisfreien Stadt zu verbleiben. Die Entscheidung im Falle einer Beauftragung externer Dienstleister trifft die zuständige Bezirksregierung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen als Fördergeber.

Es wird dringend angeraten, schon vor offiziellem Start eines Vergabeverfahrens für Fremdleistungen mit einem Entwurf des Leistungsverzeichnisses bzw. der Ausschreibungsunterlagen auf die Bewilligungsbehörde zuzugehen, um im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen eine erste Einschätzung hinsichtlich inhaltlicher und formaler Voraussetzungen für eine spätere Fördermöglichkeit geben zu können.

III. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Höhe der Förderung richtet sich grundsätzlich nach den förderfähigen Ausgaben (Nr. 5.5 RL). Der Höchstbetrag der Förderung beträgt insgesamt 210.000 Euro für 36 Monate. Dabei sind die Prinzipien der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

Die Zuwendung kann nur einmalig je Kreis bzw. kreisfreier Stadt gewährt werden und ist unabhängig von der Anzahl der Personen, die die Aufgaben einer Mobilfunkkoordinatorin bzw. eines Mobilfunkkoordinators wahrnehmen (d.h. auch für zwei Personen gäbe es insgesamt maximal 210.000 Euro für 36 Monate).

An dieser Stelle wird auf das Besserstellungsverbot gegenüber vergleichbaren Beschäftigten des Landes vorbehaltlich einer abweichenden tarifrechtlichen Regelung hingewiesen.

Nein, ausschlaggebend hinsichtlich des Höchstbetrages ist die Betrachtung der Gesamtprojektdauer. Hier liegt der Höchstbetrag bei 210.000 Euro Förderung für insgesamt 36 Monate.

Es ist möglich, dass sich die förderfähigen Ausgaben im Projektverlauf erhöhen (z.B. durch eine höhere Entgeltgruppe oder höhere Entgeltstufe) und daher beispielsweise in Jahr 1 unter 70.000 Euro, in Jahr 2 und 3 der Förderung jedoch über 70.000 Euro liegen. Dies ist förderunschädlich, solange der Höchstbetrag für 36 Monate in Höhe von 210.000 Euro eingehalten wird. Darüber hinaus gehende Beträge sind als Eigenanteil zu leisten.
Im Rahmen der Antragstellung sind absehbare bzw. voraussichtliche Erhöhungen der Ausgaben zu berücksichtigen.

Sofern die förderfähigen Ausgaben der Nr. 5.5 RL insgesamt 210.000 Euro für 36 Monate übersteigen, sind darüberhinausgehende Ausgaben von der Zuwendungsempfängerin bzw. vom Zuwendungsempfänger zu tragen. Dies wird bereits bei Antragstellung bestätigt.

Auch etwaige nicht-förderfähige Ausgaben oder Folgelasten sind von der Zuwendungsempfängerin bzw. vom Zuwendungsempfänger zu tragen.

Nein, Doppelförderungen sind unzulässig.

Es wird darauf hingewiesen, dass es in der Verantwortung der Antragsteller liegt, subventionserhebliche Tatsachen bei der Antragstellung korrekt und vollständig anzugeben. Dies gilt auch für etwaige andere (öffentliche) Finanzierungshilfen und Zuwendungen Dritter für denselben Zuwendungszweck.

Einnahmen (z.B. zweckgebundene Spenden), die der Maßnahme zuzurechnen sind, mindern die förderfähigen Ausgaben.

IV. Mittelanforderung, Auszahlungsverfahren und Verwendungsnachweis

Die Mittel können anhand eines Formulars angefordert werden, welches die Geschäftsstelle Gigabit.NRW bei der zuständigen Bezirksregierung zur Verfügung stellt. Die Bewilligungsbehörde prüft anschließend den Antrag auf Mittelanforderung und ordnet die Auszahlung an.

Die Zuwendung darf nur soweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird (vgl. Nr. 1.4 ANBest-G).
Die Zuwendungsempfängerin bzw. der Zuwendungsempfänger muss insofern nicht in Vorleistung treten.

Werden ausgezahlte Beträge jedoch nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet, entsteht ein Erstattungsanspruch der Bewilligungsbehörde und es können Zinsen verlangt werden.

Sofern die auf das jeweilige Haushaltsjahr entfallenden Mittel nicht bis spätestens zum 01.12. des jeweiligen Haushaltsjahres abgerufen wurden, entfällt der Rechtsanspruch auf die Auszahlung der noch nicht abgerufenen Mittel für das jeweilige Haushaltsjahr. Dadurch verringert sich der Anspruch auf die Gesamtzuwendung in entsprechender Höhe.

Für die im jeweiligen Haushaltsjahr nicht benötigten Mittel kann ein Antrag auf Übertrag ins nächste Haushaltsjahr gestellt werden. Ein Anspruch auf Übertragung besteht nicht. Über den Antrag auf Übertragung wird unter Berücksichtigung der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden.

Die Mittel müssen mindestens einmal im Haushaltsjahr angefordert werden (spätestens bis zum 01.12., s. Frage IV., 2.).
Aus verwaltungsökonomischen Gründen sollte eine Mittelanforderung nicht häufiger als viermal jährlich erfolgen.

Mit jeder Mittelanforderung ist eine Aufstellung der monatlichen Ausgaben im Anforderungszeitraum einzureichen (inkl. Vorausberechnung für Zeiträume, für die eine Verwendung für fällige Zahlungen innerhalb von zwei Monaten erfolgt). In dieser Aufstellung ist der jeweils förderfähige Stellenanteil transparent zu machen, sofern es sich um Teilzeit-Stellen oder um mehrere geförderte Stellen/Personen handelt. 

Sollten bei einer früheren Mittelanforderung Ausgaben für Zeiträume gemäß des 2-Monats-Prinzips vorausberechnet worden sein, sind die tatsächlichen Ausgaben in der darauffolgenden Mittelanforderung nachzureichen.

Darüber hinaus wird für den ersten Auszahlungsantrag benötigt:
a) Bei Neueinstellung oder Bestandspersonal des Kreises bzw. der kreisfreien Stadt:Es ist ein Nachweis einzureichen, dass die geförderte/n Stelle/n tatsächlich eingerichtet und vorhanden ist/sind (z.B. mittels Auszug aus dem Stellenplan).
Außerdem muss die konkrete Besetzung nachgewiesen werden (z.B. in Form einer Aufgabenzuweisung, einer Umsetzungsverfügung und/oder eines Arbeitsvertrages).
b) Bei Fremdleistungen für externe Dienstleister/Dritte:Es sind die Vergabedokumentation, der Nachweis der Beauftragung zur Wahrnehmung der Aufgaben der Mobilfunkkoordinatorin bzw. des Mobilfunkkoordinators (z.B. Kopie des unterschriebenen Leistungsvertrages) sowie ein ggf. vorhandener Rahmenvertrag einzureichen.

Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Das entsprechende Formular wird von der Geschäftsstelle Gigabit.NRW bei der zuständigen Bezirksregierung zur Verfügung gestellt. Hier muss insbesondere bestätigt werden, dass die Förderung zweckentsprechend verwendet wurde, die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist, die Angaben mit den Büchern und Belegen übereinstimmen sowie die allgemeinen und besonderen Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheids beachtet wurden (vgl. Nr. 7 ANBest-G).

Es wird grundsätzlich auf die Vorlage der Bücher und Belege verzichtet. Die zuständige Bezirksregierung ist jedoch berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen zur Prüfung anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch Einsicht in Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen örtlich zu prüfen.

Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Fördermaßnahme, spätestens jedoch bis zum 31.03. des darauffolgenden Haushaltsjahres vorzulegen (vgl. Nr. 7.1 ANBest-G).

Während der Projektlaufzeit ist jährlich, jeweils zum 31.03. des Folgejahres, ein Sachbericht gem. Nr. 7.3 ANBest-G vorzulegen. Das entsprechende Formular stellt die zuständige Bewilligungsbehörde zur Verfügung.

V. Rücknahme/Widerruf

In Bezug auf die Rückforderung gelten die gesetzlichen Vorschriften nach Verwaltungsverfahrensrecht.

Kontaktdaten der Geschäftsstellen

Bezirksregierung Arnsberg
gigabit[at]bra.nrw.de (gigabit[at]bra[dot]nrw[dot]de)

Bezirksregierung Detmold
gigabit[at]brdt.nrw.de (gigabit[at]brdt[dot]nrw[dot]de)
05231/71-3488

Bezirksregierung Düsseldorf
gigabit[at]brd.nrw.de (gigabit[at]brd[dot]nrw[dot]de)
0211/475-3498

Bezirksregierung Köln
gigabit[at]bezreg-koeln.nrw.de (gigabit[at]bezreg-koeln[dot]nrw[dot]de)
0221/147-3005

Bezirksregierung Münster
gigabit[at]brms.nrw.de (gigabit[at]brms[dot]nrw[dot]de)
0251/411-4626