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Sogenannte „Limiteds“ sollten sich auf ungeregelten Brexit vorbereiten
Mit einem ungeregelten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (No-Deal Brexit) können in einer britischen Rechtsform organisierte Gesellschaften nicht mehr von der Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen und dürften in Deutschland nicht mehr als rechtsfähige Gesellschaften ausländischen Rechts anerkannt werden. Das gilt insbesondere für die „private company limited by shares“ (Ltd.).
Darauf weist das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen hin.
Es ist davon auszugehen, dass die betroffenen Gesellschaften nach einem ungeregelten Brexit als eine Auffangrechtsform behandelt werden, die in Deutschland zur Verfügung steht. Daraus können signifikante höhere Haftungsrisiken für die Gesellschafter entstehen.
Betroffene Unternehmen können daher eine Umwandlung in eine deutsche Rechtsform vornehmen. Dafür müssen Pläne für eine Verschmelzung auf eine inländische Gesellschaft allerdings vor dem Austritt notariell bekundet werden.
Weitere Informationen finden sich auf der Internetseite des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz.
Es ist davon auszugehen, dass die betroffenen Gesellschaften nach einem ungeregelten Brexit als eine Auffangrechtsform behandelt werden, die in Deutschland zur Verfügung steht. Daraus können signifikante höhere Haftungsrisiken für die Gesellschafter entstehen.
Betroffene Unternehmen können daher eine Umwandlung in eine deutsche Rechtsform vornehmen. Dafür müssen Pläne für eine Verschmelzung auf eine inländische Gesellschaft allerdings vor dem Austritt notariell bekundet werden.
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