Die Landeskartellbehörde NRW und die Energiekartellbehörde NRW nehmen die Aufgaben und Befugnisse nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) wahr, wenn die Wirkung einer Marktbeeinflussung oder eines wettbewerbsbeschränkenden oder diskriminierenden Verhaltens nicht über das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen hinausreicht.
Reichen die wettbewerbsrelevanten Wirkungen dieser Verhaltensweisen über das Gebiet eines Bundeslandes hinaus, ist das Bundeskartellamt in Bonn zuständig.
Zur Sicherstellung einer sachgerechten Aufgabenverteilung lässt das GWB auch die Verweisung von Fällen zwischen der Landeskartellbehörde und dem Bundeskartellamt zu, wenn dies aufgrund der Umstände im Einzelfall angezeigt ist.
Dem Bundeskartellamt obliegt die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen. Insoweit ist das Bundeskartellamt ausschließlich zuständig.
Die Wettbewerbsbehörde auf europäischer Ebene ist die Europäische Kommission. Sie führt Missbrauchs- und Kartellverfahren nach dem europäischen Kartellrecht durch und prüft auf der Grundlage der Europäischen Fusionskontrollverordnung (FKVO) Fusionen zwischen Unternehmen, die bestimmte Umsatzschwellen überschreiten.
Die Kriterien für die Fallverteilung zwischen der Europäischen Kommission und den nationalen Wettbewerbsbehörden wurden in der Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit innerhalb des Netzes der Wettbewerbsbehörden näher ausgestaltet.
Sind wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen bzw. missbräuchliche Verhaltensweisen geeignet, den Handel zwischen den EU-Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, wenden die Kartellbehörden europäisches Wettbewerbsrecht an.