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Gigabitkoordination: Fragen und Antworten für Antragstellerinnen und Antragsteller

Verlegung von Glasfaserkabeln

Gigabitkoordination

Im Nachfolgenden finden Sie Fragen und Antworten zur Richtlinie des Landes Nordrhein-Westfalen über die Gewährung von Zuwendungen an Kreise und kreisfreie Städte zur Förderung von Gigabitkoordinatorinnen und Gigabitkoordinatoren für den flächendeckenden Ausbau gigabitfähiger Netze.

Fragen und Antworten für Antragstellerinnen und Antragsteller (Stand 01.08.2022) 

I. Antragstellung

Einen Antrag können alle Kreise und kreisfreien Städte in Nordrhein-Westfalen stellen (vgl. Nr. 3 RL).

Anträge können gem. Nr. 6.1 RL bei der Geschäftsstelle Gigabit.NRW der örtlich zuständigen Bezirksregierung (Bewilligungsbehörde) gestellt werden. Das Antragsformular wird von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellt. Die erforderlichen Anlagen und Nachweise zum Antrag können in jedem Fall auf digitalem Weg übermittelt werden. Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form ist nach den für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes Nordrhein-Westfalen (insbesondere § 3a) möglich. Über Möglichkeiten zur Übermittlung von Dokumenten etwa mit qualifizierter elektronischer Signatur oder von De-Mails informiert die örtlich zuständige Bezirksregierung im Kontaktbereich ihrer Homepage.

Die Geschäftsstelle Gigabit.NRW bei der zuständigen Bezirksregierung steht für sämtliche Fragen im Vorfeld der Antragstellung zur Verfügung, unterstützt die Antragstellerinnen und Antragsteller und begleitet das weitere Förderverfahren aktiv.

Anträge müssen aufgrund des Außerkrafttretens der Förderrichtlinie zum 30.06.2025 bis zu diesem Zeitpunkt bewilligt werden. Anträge sind unter Berücksichtigung der Prüf- und Bewilligungsdauern der zuständigen Bewilligungsbehörde rechtzeitig einzureichen. Es empfiehlt sich eine frühzeitige Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde, um eine Bewilligung vor Außerkrafttreten der Förderrichtlinie sicherzustellen.

Nein, sofern im Einzelfall kein vorzeitiger Maßnahmebeginn von der Bewilligungsbehörde genehmigt wurde. Entscheidend ist der zuwendungsrechtliche Begriff des vorzeitigen Maßnahmebeginns.

Es gilt:

a) Neueinstellung oder Umsetzung/Aufgabenzuweisung von Personal des Kreises bzw. der kreisfreien Stadt:

Die Veröffentlichung interner oder externer Stellenausschreibungen ist alleine nicht förderschädlich. Der Abschluss eines Arbeitsvertrages, dessen zugrundeliegende Stelle sich inhaltlich auf die Fördermaßnahme bezieht, ist vor Erhalt des Förderbescheides förderschädlich (ohne genehmigten vorzeitigen Maßnahmebeginn). Hier würde unterstellt, dass die Maßnahme auch ohne Förderung durchgeführt werden könnte.

Nr. 5.5 RL ermöglicht, dass es sich im kommunalen Bereich nicht um eigens für das Projekt eingestelltes Personal handeln muss. Es ist also möglich, auf Bestandspersonal zurückzugreifen. Hier ist es förderschädlich, wenn Bestandspersonal bereits vor Erhalt des Förderbescheides oder vor Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns im Einzelfall eine formale Aufgabenzuweisung, Umsetzungsverfügung o.ä. erhalten hat, die sich inhaltlich auf die Fördermaßnahme bezieht. 

b) Beauftragung eines externen Dienstleisters/Dritten (Fremdleistungen):

Der Beginn des Vergabeverfahrens ist alleine nicht förderschädlich. Als zuwendungsrechtlich förderschädlicher Maßnahmebeginn gilt grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Eine Zuschlagserteilung im Vergabeverfahren bzw. eine Auftragsvergabe vor erfolgter Bewilligung gilt als förderschädlicher Maßnahmebeginn (ohne genehmigten vorzeitigen Maßnahmebeginn).

Es muss eine plausible Berechnung der voraussichtlichen Ausgaben im Projektzeitraum eingereicht werden, zum Beispiel auf Basis der voraussichtlichen monatlichen Ausgaben für Personal (inkl. Angaben zur Eingruppierung und unter Berücksichtigung von absehbaren Erhöhungen) oder für Fremdleistungen.

Zudem müssen geeignete Nachweise eingereicht werden, die belegen, dass das beabsichtigte Personal qualifiziert und geeignet ist, die Aufgaben der Gigabitkoordination gemäß Nr. 4 RL zu erfüllen (z.B. Arbeitsnachweise, Zeugnisse, Fort-/Weiterbildungszertifikate).

An dieser Stelle erfolgt der Hinweis, dass die Antragstellerin bzw. der Antragsteller als zuständige Stelle die Verantwortung für die Einhaltung des Datenschutzes bei der Weitergabe personenbezogener Daten trägt. Im Zuge der Antragstellung muss bestätigt werden, dass die Antragstellerin bzw. der Antragsteller eine datenschutzrechtskonforme Belehrung des für die Gigabitkoordination beabsichtigten Personals über die Weitergabe der notwendigen personenbezogenen Daten im Rahmen des Antrags- und eines daran anschließenden Förderverfahrens vorgenommen hat. Im Übrigen können bei Weitergabe personenbezogener Dokumente die für die Fördermaßnahme nicht relevanten Dokumenteninhalte stets geschwärzt bzw. wirksam unkenntlich gemacht werden.

Im Falle finanzschwacher Antragstellerinnen bzw. Antragsteller (v.a. Kommunen in der Haushaltssicherung) kann die örtlich zuständige Bezirksregierung je nach eigener Hausvorschrift bei Antragstellung eine Erklärung/ Stellungnahme der Kämmerei und/oder der unteren Kommunalaufsicht einfordern bzw. einholen – vor allem mit Blick auf das Tragen eines etwaigen Eigenanteils oder möglicher Folgelasten.

Darüber hinaus wird benötigt:

a) Neueinstellung oder Umsetzung/Aufgabenzuweisung von Personal des Kreises bzw. der kreisfreien Stadt:

Es ist ein Nachweis einzureichen, dass die zu fördernde/n Stelle/n den Aufgaben einer Gigabitkoordinatorin bzw. eines Gigabitkoordinators gem. Nr. 4 RL entspricht/entsprechen (z.B. Stellen-, Tätigkeits- oder Arbeitsplatzbeschreibung, interne/externe Stellenausschreibung).

Zudem muss eine Erklärung abgegeben werden, zu welchem Anteil die Stelle/n gefördert werden soll/en (nur Aufgaben der Gigabitkoordination), sofern das beabsichtigte Personal auch Aufgaben außerhalb der Gigabitkoordination wahrnimmt bzw. wahrnehmen soll (z.B. Mobilfunkkoordination)

b) Beauftragung eines externen Dienstleisters/Dritten (Fremdleistungen):

Es muss ein Entwurf der vertraglichen Regelungen zur Wahrnehmung der Aufgaben der Gigabitkoordinatorin bzw. des Gigabitkoordinators gemäß Nr. 4 RL vorgelegt werden (Entwurf des Leistungsvertrages, noch kein abgeschlossener Vertrag aufgrund sonst förderschädlichem vorzeitigen Maßnahmebeginn).

a) Neueinstellung oder Umsetzung/Aufgabenzuweisung von Personal des Kreises bzw. der kreisfreien Stadt:

Die Ausgaben sind unter Berücksichtigung der Stellen-, Tätigkeits- oder Arbeitsplatzbeschreibungen, der voraussichtlichen Eingruppierung und möglicher Erhöhungen plausibel zu schätzen, sofern die tatsächlichen Ausgaben noch nicht bekannt sind. Nr. 5.5 RL ist zu beachten.

b) Beauftragung eines externen Dienstleisters/Dritten (Fremdleistungen):

Die Ausgaben sind unter Berücksichtigung der Tätigkeitsbeschreibung und der voraussichtlichen vertraglichen Regelungen (Entwurf des Leistungsvertrages) plausibel zu schätzen, sofern die tatsächlichen Ausgaben noch nicht bekannt sind. Nr. 5.5 RL ist zu beachten.

II. Fördergegenstand und Förderfähigkeit

a) Können die zu fördernden Stellen mit Bestandspersonal (z.B. dem/der bisherigen Breitband-/ Gigabitkoordinator/in) besetzt werden oder ist eine Neueinstellung zwingend erforderlich?

Die Besetzung mit Bestandspersonal ist möglich (Nr. 5.5 RL), beispielsweise durch Umsetzung/Aufgabenzuweisung eines/einer bisherigen Breitband- oder Gigabitkoordinator/in. Es muss jedoch im Rahmen der Antragstellung nachgewiesen werden, dass die zu fördernde/n Stelle/n die Aufgaben einer Gigabitkoordinatorin bzw. eines Gigabitkoordinators gem. Nr. 4 RL erfüllen wird/werden (Wahrnehmung geänderter Aufgabenschwerpunkte gem. Nr. 4 RL müssen gegenüber früherer Breitband-/ Gigabitkoordination etwa in Stellen-, Tätigkeits- oder Arbeitsplatzbeschreibung deutlich werden). Nach der Bewilligung der Förderung muss eine entsprechende Aufgabenzuweisung oder formelle Umsetzung erfolgen und nachgewiesen werden. Hinsichtlich der gleichzeitigen Wahrnehmung von Aufgaben der Mobilfunkkoordination wird auf Frage II.1 g) verwiesen.

Seitens des Fördermittelgebers wird angenommen und vorausgesetzt, dass im Rahmen der geförderten Stelle/n keine kommunalen Pflichtaufgaben übernommen werden, sondern die Umsetzung des im hohen Landesinteresse stehenden Ziels des flächendeckenden Ausbaus mit gigabitfähigen Netzen, insbesondere Glasfasernetzen, erfolgt sowie der entsprechende Einsatz des Personals freiwillig durchgeführt wird.

b) Müssen die geförderten Stellen überplanmäßig eingerichtet werden?

Nein, dies ist nicht erforderlich.

c) Sind nur befristete Stellen förderfähig? Muss das geförderte Personal befristet eingestellt sein?

Nein, es ist keine Befristung erforderlich, es erfolgt jedoch maximal eine Förderung für 36 Monate. Im Antrag wird bestätigt, dass etwaige Folgelasten durch die Antragstellerin bzw. den Antragsteller getragen werden. Daher können auch festangestellte Personen gefördert werden.

d) Welche Bestandteile der Personalausgaben sind förderfähig?

Personalausgaben können nur in ihrer tatsächlich angefallenen Höhe berücksichtigt werden (Nr. 5.5 RL). Rückstellungen für z.B. Pensions- oder Beihilfezwecke sind nicht förderfähig.

Die Personalausgaben müssen den Aufgaben der Gigabitkoordination gem. Nr. 4 RL direkt zurechenbar sein. Insofern sind Aufgaben und zugehörige Stellenanteile außerhalb der Gigabitkoordination (z.B. Mobilfunkkoordination) im Rahmen dieser Fördermaßnahme nicht förderfähig und entsprechend ihres durchschnittlichen Anteils im gesamten Förderverfahren anzugeben und bei der Ermittlung der förderfähigen Ausgaben herauszurechnen (im Rahmen des Förderantrags, der Mittelanforderungen, des jährlichen Sachberichts und des Verwendungsnachweises).   

Im Übrigen ist der Begriff der Personalausgaben nicht so weit auszulegen, dass hierunter auch dem Personaleinsatz zurechenbare Sachausgaben gefasst werden könnten. Sachausgaben (z.B. Ausgaben für Dienstreisen, Fortbildung/Qualifizierung, Gegenstände/Software) sind kein Bestandteil der Personalausgaben für Personal des Kreises bzw. der kreisfreien Stadt im Sinne der Förderrichtlinie und damit nicht förderfähig.

e) Kann eine Gigabitkoordinatorin bzw. ein Gigabitkoordinator in Teilzeit gefördert werden?

Ja, eine Förderung ist sowohl für eine Vollzeit- als auch eine Teilzeitstelle möglich. Der für die Gigabitkoordination aufgewendete Stellenanteil hat mit Blick auf die Erreichung des Zuwendungszwecks jedoch mindestens 50% einer Vollzeitstelle zu betragen, falls nur eine Person als Gigabitkoordinatorin bzw. Gigabitkoordinator gefördert werden soll.

f) Können mehrere Gigabitkoordinatorinnen bzw. Gigabitkoordinatoren einer Antragstellerin bzw. eines Antragstellers gefördert werden?

Ja, dies ist möglich und kann in der Praxis sinnvoll sein (z.B. hinsichtlich einer Vertretungsregelung). Mit Blick auf den Zuwendungszweck, den Koordinationsansatz und die Funktion als erste/zentrale Ansprechperson ist die Wahrnehmung der Aufgaben der Gigabitkoordination grundsätzlich auf maximal zwei Personen zu beschränken. Bei Besetzung von zwei Personen ist dabei für die Gigabitkoordination je Person jeweils mindestens 25% einer Vollzeitstelle vorzusehen.   

Im Rahmen der Antragstellung, der Mittelanforderungen, des jährlichen Sachberichts und des Verwendungsnachweises ist seitens des Antragstellers auf das eingesetzte Personal und die durchschnittlichen für die Gigabitkoordination genutzten Stellenanteile hinzuweisen. Bei der Ermittlung der förderfähigen Ausgaben sind nur die förderfähigen Stellenanteile entsprechend der jeweiligen Eingruppierung zu berücksichtigen.

g) Dürfen geförderte Gigabitkoordinatorinnen bzw. Gigabitkoordinatoren auch Aufgaben und Tätigkeiten mit Bezug zum Mobilfunkausbau (Mobilfunkkoordination) wahrnehmen?

Sinn und Zweck der vorliegenden Förderrichtlinie ist eine Unterstützung des gesamten Kreises einschließlich der kreisangehörigen Kommunen und der kreisfreien Städte bei der Umsetzung des flächendeckenden Ausbaus mit Gigabit-Netzen, insbesondere den Neuausbau von Glasfasernetzen. Um eine zukunftsfähige Anbindung von Mobilfunkstandorten mit Glasfaser zu erreichen, ist eine Abstimmung mit ggf. vorhandenen Mobilfunkkoordinatorinnen und Mobilfunkkoordinatoren oder vergleichbaren Ansprechpersonen vor Ort gewünscht und im Interesse der Förderrichtlinie.

Es handelt sich bei den Fördermöglichkeiten der Gigabitkoordination auf der einen Seite und der Mobilfunkkoordination auf der anderen Seite jedoch um zwei separate Förderrichtlinien. Beide Fördergegenstände und zugehörige Aktivitäten sind förderrechtlich klar voneinander zu trennen. Es handelt sich um zwei separate zu führende Förderprojekte. Insofern dürfen Aufgaben der Mobilfunkkoordination nicht im Förderprojekt zur Gigabitkoordination berücksichtigt werden (und anders herum). Stellenanteile samt zugehörigen anteiligen Personalausgaben sind jeweils deutlich zu unterscheiden und korrekt in den jeweiligen Förderprojekten zu berücksichtigen (ausgenommen kurzfristige Vertretung, siehe unten).

Für die Nutzung von Synergien oder für Vertretungsmöglichkeiten ist es grundsätzlich zulässig, die Besetzung der Gigabit- und der Mobilfunkkoordination personell so aufeinander abzustimmen, dass beispielsweise zwei Personen zu jeweils 50% als Gigabitkoordinatorin bzw. Gigabitkoordinator und zu jeweils 50% als Mobilfunkkoordinatorin bzw. Mobilfunkkoordinator gefördert werden können. In diesem oder einem ähnlichen Fall sind die Stellenanteile und anteiligen Ausgaben im jeweiligen Förderprojekt sauber zu trennen und korrekt zu hinterlegen. Davon ausgenommen sind nur die nicht auf Dauer angelegten Vertretungen zwischen Gigabit- und Mobilfunkkoordination (kurzfristige Abwesenheit, z.B. in Folge von Urlaub, Dienstreise, Krankheit ohne Dauererkrankung).

Sofern in der Vergangenheit bereits eine Fördermaßnahme zur Mobilfunkkoordination bewilligt wurde und nunmehr bislang dort vorgesehene Stellenanteile teilweise zugunsten der Gigabitkoordination verlagert werden sollen (Veränderung Personaleinsatz), ist eine entsprechend frühzeitige Vorabstimmung mit der Bewilligungsbehörde herbeizuführen und ein Änderungsantrag in der Mobilfunkkoordination zu stellen. Eine Zustimmung zur Anpassung des dortigen Förderprojekts obliegt dem Ermessen der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen. Dies gilt insbesondere und unter Beachtung verfügbarer Haushaltsmittel für einen möglichen Wunsch auf Erhöhung bereits bewilligter Fördermittel aufgrund einer veränderten Eingruppierung als Folge einer beabsichtigten neuen personellen Konstellation.

h) Werden anteilig für das Personal auch Gemeinkosten (Strom, Miete etc.) gefördert?

Nein. Förderfähig sind nur Personalausgaben in ihrer tatsächlich angefallenen Höhe.

a) Welche Bestandteile der Ausgaben für Fremdleistungen sind förderfähig?

Als Fremdleistungen können die Ausgaben für die personenbezogene Wahrnehmung der Aufgaben einer Gigabitkoordinatorin oder eines Gigabitkoordinators durch Dritte geltend gemacht werden.

Sachausgaben bei Fremdleistungen sind förderfähig, wenn sie sich eindeutig und eng auf die Ausführung von Tätigkeiten bzw. die ausführende/n Person/en beziehen und somit keine rein sächlichen Leistungen betreffen. Kriterium für die Förderfähigkeit ist die Beurteilung, ob es sich um eine Tätigkeit (im eigentlichen Wortsinn) bzw. die Wahrnehmung der personenbezogenen Aufgaben handelt oder nicht (s. auch Nr. 4 RL). Insbesondere die Anschaffung von bereits entwickelter Software oder von Gegenständen/Hardware ist daher nicht förderfähig. Es ist dabei nicht maßgeblich, ob die Ausgabe bei Dritten oder bei der Zuwendungsempfängerin bzw. dem Zuwendungsempfänger anfällt. In Zweifelsfällen empfiehlt sich eine frühzeitige Kontaktaufnahme und Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde.

Soll ein Dritter zusätzlich Aufgaben außerhalb der Gigabitkoordination (z.B. Mobilfunkkoordination) wahrnehmen, so sind etwaige Ausgaben hierfür im Rahmen dieser Fördermaßnahme nicht förderfähig und entsprechend ihres durchschnittlichen Anteils im gesamten Förderverfahren anzugeben sowie bei der Ermittlung der förderfähigen Ausgaben herauszurechnen (im Rahmen des Förderantrags, der Mittelanforderungen, des jährlichen Sachberichts und des Verwendungsnachweises).  

b) Welche weiteren Regelungen gelten für die Förderfähigkeit von Leistungen Dritter?

Es gelten die Regelungen zu den Fragen II. 1. c) und II. 1. e) bis g) sinngemäß, übertragen auf die Belange der Gigabitkoordination durch externe Dienstleister/Dritte (z.B. hinsichtlich Folgelasten bei Vertragslaufzeiten über 36 Monate, Möglichkeit der Ausgestaltung mit Teilzeit-Projektpersonal, Begrenzung auf maximal zwei Personen mit jeweils mindestens 25% einer vergleichbaren Vollzeitstelle, klare förderrechtliche Trennung zwischen Gigabit- und Mobilfunkkoordination) sowie zu Frage II. 3.

c) Welche Vorgaben sind bezüglich durchzuführender Vergabeverfahren zu beachten?

Nr. 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G) sind zu beachten.

Es liegt in der Verantwortung der Antragstellerin bzw. des Antragstellers, das richtige Vergabeverfahren auszuwählen, die für sie bzw. ihn geltenden Vergabebestimmungen und Grundsätze des Vergaberechts zu beachten sowie das Vergabeverfahren korrekt durchzuführen.

Eine Beauftragung bzw. ein Zuschlag darf erst erfolgen, wenn der Förderbescheid vorliegt (oder im Einzelfall ein vorzeitiger Maßnahmebeginn durch die zuständige Bezirksregierung genehmigt wurde).

Nicht-förderfähige Leistungen und Ausgabenpositionen können grundsätzlich Bestandteil eines Vergabeverfahrens sein, sofern die Antragstellerin bzw. der Antragsteller dies mit Blick auf die Bedürfnisse vor Ort für sinnvoll erachtet und wünscht. Nicht-förderfähige Bestandteile sind jedoch bei der Berechnung der förderfähigen Ausgaben im gesamten Förderverfahren konsequent in Abzug zu bringen. Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat deshalb sicher zu stellen, dass sie bzw. er förderfähige von nicht-förderfähigen Positionen gegenüber der Bewilligungsbehörde stets plausibel darstellen kann (z.B. Differenzierung in Angebot/Vergabeunterlagen/Rechnungsstellung, Erklärung bei Antragstellung).

Die Förderung dient in erster Linie der Unterstützung des Ausbaus der digitalen Infrastruktur vor Ort in Verbindung mit einem Kompetenzaufbau auf kommunaler Ebene. Förderfähig ist daher in der Regel der Einsatz von bis zu zwei Personen durch eigenes Personal oder in begründeten Fällen die Förderung personeller Kapazitäten eines externen Dienstleisters. Bei einer – ausschließlich im genehmigungsfähigen Ausnahmefall und nur bei Erstbewilligungen möglichen – Kombination aus eigenem Personal und personeller Unterstützung durch einen externen Dienstleister haben mindestens 50 % der Stellenanteile bei einer Person beim Kreis bzw. der kreisfreien Stadt zu verbleiben. Die Entscheidung im Falle einer Beauftragung externer Dienstleister trifft die zuständige Bezirksregierung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen als Fördergeber.

Entscheidend ist, dass die Gigabitkoordinatorin bzw. der Gigabitkoordinator so auf eine entsprechend fundierte GIS-Datenbank bzw. GIS-Ausbauplanung zugreifen kann, dass die Aufgaben der Gigabitkoordination nach Nr. 4 RL vollumfänglich durch sie bzw. ihn erfüllt werden können. Dies hat der Kreis bzw. die kreisfreie Stadt in jedem Fall sicherzustellen. Eine eigene GIS-Datenbank beim Kreis bzw. bei der kreisfreien Stadt hat sich dabei in der Praxis sehr bewährt, es können bei Eignung jedoch auch Systeme und Datenbanken von und bei externen Dienstleistern/Dritten genutzt werden (s. auch Frage II. 2. zum Thema Förderfähigkeit). Synergien mit bestehenden Systemen und verfügbare Informationen der Bundes- und Landesebene sollen zielführend genutzt werden.

Darüber hinaus wird empfohlen, dass der Kreis bzw. die kreisfreie Stadt im eigenen Interesse und nach eigenem Ermessen auch für die Zeit nach Ablauf der Förderung Eigentums-, Zugriffs- und/oder Nutzungsrechte an den benötigten und erarbeiteten Daten einer externen GIS-Datenbank und GIS-Ausbauplanung vereinbart und sicherstellt (insbesondere in Fällen, in denen die Gigabitkoordination durch externe Dienstleister/Dritte wahrgenommen wurde/wird).

III. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Höhe der Förderung richtet sich grundsätzlich nach den förderfähigen Ausgaben (Nr. 5.5 RL). Der Höchstbetrag der Förderung beträgt insgesamt 210.000 Euro für 36 Monate. Dabei sind die Prinzipien der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

Die Zuwendung kann nur einmalig je Kreis bzw. kreisfreier Stadt gewährt werden und ist unabhängig von der Anzahl der Personen, die die Aufgaben einer Gigabitkoordinatorin bzw. eines Gigabitkoordinators wahrnehmen (d.h. auch für zwei Personen gäbe es insgesamt maximal 210.000 Euro für 36 Monate).

An dieser Stelle wird auf das Besserstellungsverbot gegenüber vergleichbaren Beschäftigten des Landes vorbehaltlich einer abweichenden tarifrechtlichen Regelung hingewiesen.

Nein, ausschlaggebend hinsichtlich des Höchstbetrages ist die Betrachtung der Gesamtprojektdauer. Hier liegt der Höchstbetrag bei 210.000 Euro Förderung für insgesamt 36 Monate.

Es ist möglich, dass sich die förderfähigen Ausgaben im Projektverlauf erhöhen (z.B. durch eine höhere Entgeltgruppe oder höhere Entgeltstufe) und daher beispielsweise in Jahr 1 unter 70.000 Euro, in Jahr 2 und 3 der Förderung jedoch über 70.000 Euro liegen. Dies ist förderunschädlich, solange der Höchstbetrag für 36 Monate in Höhe von 210.000 Euro eingehalten wird. Darüber hinaus gehende Beträge sind als Eigenanteil zu leisten.

Im Rahmen der Antragstellung sind absehbare bzw. voraussichtliche Erhöhungen der Ausgaben zu berücksichtigen.

Sofern die förderfähigen Ausgaben der Nr. 5.5 RL insgesamt 210.000 Euro für 36 Monate übersteigen, sind darüberhinausgehende Ausgaben von der Zuwendungsempfängerin bzw. vom Zuwendungsempfänger zu tragen. Dies wird bereits bei Antragstellung bestätigt.

Auch etwaige nicht-förderfähige Ausgaben oder Folgelasten sind von der Zuwendungsempfängerin bzw. vom Zuwendungsempfänger zu tragen.

Nein, eine Doppelförderung ist unzulässig. Auch eine zeitlich gleichgelagerte Förderung durch den Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie „Richtlinie des Landes Nordrhein-Westfalen über die Gewährung von Zuwendungen an Kreise und kreisfreie Städte zur Förderung von Gigabitkoordinatorinnen und Gigabitkoordinatoren für den flächendeckenden Ausbau gigabitfähiger Netze“ vom 26. April 2019 ist ausgeschlossen (relevant ist der Durchführungszeitraum der Förderung).

Es wird darauf hingewiesen, dass es in der Verantwortung der Antragstellerin bzw. des Antragstellers liegt, subventionserhebliche Tatsachen bei der Antragstellung korrekt und vollständig anzugeben. Dies gilt auch für etwaige andere (öffentliche) Finanzierungshilfen und Zuwendungen Dritter für denselben Zuwendungszweck.

Einnahmen (z.B. zweckgebundene Spenden), die der Maßnahme zuzurechnen sind, mindern die förderfähigen Ausgaben.

IV. Mittelanforderung, Auszahlungsverfahren und Verwendungsnachweis

Die Mittel können anhand eines Formulars angefordert werden, welches die Geschäftsstelle Gigabit.NRW bei der zuständigen Bezirksregierung zur Verfügung stellt. Die Bewilligungsbehörde prüft anschließend den Antrag auf Mittelanforderung und ordnet die Auszahlung an.

Die Zuwendung darf nur soweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird (vgl. Nr. 1.4 ANBest-G).

Die Zuwendungsempfängerin bzw. der Zuwendungsempfänger muss insofern nicht in Vorleistung treten.

Werden ausgezahlte Beträge jedoch nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet, entsteht ein Erstattungsanspruch der Bewilligungsbehörde und es können Zinsen verlangt werden.

Sofern die auf das jeweilige Haushaltsjahr entfallenden Mittel nicht bis spätestens zum 01.12. des jeweiligen Haushaltsjahres abgerufen wurden, entfällt der Rechtsanspruch auf die Auszahlung der noch nicht abgerufenen Mittel für das jeweilige Haushaltsjahr. Dadurch verringert sich der Anspruch auf die Gesamtzuwendung in entsprechender Höhe.

Für die im jeweiligen Haushaltsjahr nicht benötigten Mittel kann ein Antrag auf Übertrag ins nächste Haushaltsjahr gestellt werden. Ein Anspruch auf Übertragung besteht nicht. Über den Antrag auf Übertragung wird unter Berücksichtigung der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden.

Die Mittel müssen mindestens einmal im Haushaltsjahr angefordert werden (spätestens bis zum 01.12., s. Frage IV., 2.).

Aus verwaltungsökonomischen Gründen sollte eine Mittelanforderung nicht häufiger als viermal jährlich erfolgen.

 

Mit jeder Mittelanforderung ist eine Aufstellung der monatlichen Ausgaben im Anforderungszeitraum einzureichen (inkl. Vorausberechnung für Zeiträume, für die eine Verwendung für fällige Zahlungen innerhalb von zwei Monaten erfolgt). In dieser Aufstellung ist der jeweils förderfähige Stellenanteil transparent zu machen, sofern es sich um Teilzeit-Stellen oder um mehrere geförderte Stellen/Personen handelt.   

Sollten bei einer früheren Mittelanforderung Ausgaben für Zeiträume gemäß des 2-Monats-Prinzips vorausberechnet worden sein, sind die tatsächlichen Ausgaben in der darauffolgenden Mittelanforderung nachzureichen.

Darüber hinaus wird für den ersten Auszahlungsantrag benötigt:

  1. Bei Neueinstellung oder Bestandspersonal des Kreises bzw. der kreisfreien Stadt:

Es ist ein Nachweis einzureichen, dass die geförderte/n Stelle/n tatsächlich eingerichtet und vorhanden ist/sind (z.B. mittels Auszug aus dem Stellenplan).

Außerdem muss die konkrete Besetzung nachgewiesen werden (z.B. in Form einer Aufgabenzuweisung, einer Umsetzungsverfügung und/oder eines Arbeitsvertrages).

 

  1. Bei Fremdleistungen für externe Dienstleister/Dritte:

Es sind die Vergabedokumentation, der Nachweis der Beauftragung zur Wahrnehmung der Aufgaben der Gigabitkoordinatorin bzw. des Gigabitkoordinators (z.B. Kopie des unterschriebenen Leistungsvertrages) sowie ein ggf. vorhandener Rahmenvertrag einzureichen.

Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Das entsprechende Formular wird von der Geschäftsstelle Gigabit.NRW bei der zuständigen Bezirksregierung zur Verfügung gestellt. Hier muss insbesondere bestätigt werden, dass die Förderung zweckentsprechend verwendet wurde, die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist, die Angaben mit den Büchern und Belegen übereinstimmen sowie die allgemeinen und besonderen Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheids beachtet wurden (vgl. Nr. 7 ANBest-G).

Es wird grundsätzlich auf die Vorlage der Bücher und Belege verzichtet. Die zuständige Bezirksregierung ist jedoch berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen zur Prüfung anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch Einsicht in Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen örtlich zu prüfen.

Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Fördermaßnahme, spätestens jedoch bis zum 31.03. des darauffolgenden Haushaltsjahres vorzulegen (vgl. Nr. 7.1 ANBest-G).

Während der Projektlaufzeit ist jährlich, jeweils zum 31.03. des Folgejahres, ein Sachbericht gem. Nr. 7.3 ANBest-G vorzulegen. Das entsprechende Formular stellt die zuständige Bewilligungsbehörde zur Verfügung.

V. Rücknahme/Widerruf

In Bezug auf die Rückforderung gelten die gesetzlichen Vorschriften nach Verwaltungsverfahrensrecht.