Regulierungskammer NRW
Die Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen hat die Aufgabe, allen Marktteilnehmern einen ungehinderten und diskriminierungsfreien Zugang zu den Strom- und Gasversorgungsnetzen in ihrer Zuständigkeit zu ermöglichen.
So soll sie einen sicheren, zuverlässigen und leistungsfähigen Betrieb der Energieversorgungsnetze gewährleisten.
Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sieht aufgrund europarechtlicher Vorgaben durch die EU-Binnenmarktrichtlinien für Strom und Gas die Regulierung des Netzbetriebes vor, um die Voraussetzungen für fairen Wettbewerb zu schaffen. Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen ist für rund 200 Strom- und Gasnetzbetreiber in Nordrhein-Westfalen zuständig, an deren Netze weniger als 100.000 Kunden angeschlossen sind. Netzbetreiber mit mehr Kundinnen und Kunden sowie länderübergreifende Netze werden von der Bundesnetzagentur in Bonn reguliert.
Seit dem 1. Januar 2009 werden die Entgelte für den Netzzugang nach dem System der Anreizregulierung auf der Grundlage der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) gebildet. Ziel dieses Systems ist es, den Betreibern der Energieversorgungsnetze Anreize für eine möglichst effiziente Leistungserbringung zu setzen. Zu diesem Zweck gibt die Regulierungskammer NRW den Netzbetreibern in ihrer Zuständigkeit unternehmensbezogene Erlösobergrenzen für eine Regulierungsperiode unter Berücksichtigung des jeweiligen Effizienzwertes vor.
Im Downloadbereich der Regulierungskammer finden Sie Erhebungsbögen und die Anlagen zu den Rundschreiben.
Weitere Aufgaben der Regulierungskammer und Informationen zum Netzbetrieb
Entflechtung bedeutet, den Netzbetrieb getrennt von anderen energiewirtschaftlichen Aktivitäten (Erzeugung, Vertrieb, Messstellenbetrieb) zu führen. Die Energieversorgungsunternehmen müssen im Hinblick auf die Eigenständigkeit des Netzbereichs in rechtlicher und operationeller Hinsicht sowie im Hinblick auf die Rechnungslegung und interne Buchführung Maßnahmen ergreifen. So soll gewährleistet werden, dass das integrierte Energieversorgungsunternehmen externen Energiehändlern einerseits und der Vertriebssparte ihrer eigenen Unternehmen andererseits die gleichen Netznutzungsbedingungen einräumen.
Den Leitfaden der Regulierungsbehörden des Bundes und der Länder zur Auslegung der buchhalterischen Entflechtungsbestimmungen nach § 6b EnWG vom 21. November 2013 finden Sie hier.
Die Aufnahme des Betriebs eines Netzes zur leitungsgebundenen Versorgung mit Strom oder Gas (auch Flüssiggas) bedarf nach § 4 EnWG der Genehmigung der Energieaufsichtsbehörde. Die Genehmigung wird versagt, wenn der Antragsteller nicht die personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besitzt, um den Netzbetrieb entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes auf Dauer zu gewährleisten.
Der Antrag kann formlos bei der Energieaufsichtsbehörde gestellt werden. Einzelheiten zu den erforderlichen Inhalten des Antrags finden Sie hier. Das Verfahren ist gebührenpflichtig nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen.
Die allgemeinen Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Stromversorgung in Niederspannung und für die Gasversorgung in Niederdruck regeln die Stromnetzanschlussverordnung (StromNAV) und die Gasnetzanschlussverordnung (GasNDAV).
Die Bedingungen, zu denen die Netzbetreiber den Netzzugangsberechtigten Zugang zu ihren Leitungsnetzen zu gewähren haben, sind für die Stromversorgungsnetze in der Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) und für die Gasversorgungsnetze in der Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) geregelt.
Liegen begründete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Betreiber eines Energieversorgungsnetzes sich bei der Gewährung des Netzanschlusses bzw. des Netzzugangs missbräuchlich verhält, so können Betroffene bei der Landesregulierungsbehörde die Einleitung eines Missbrauchsverfahrens nach § 31 Abs. 2 EnWG beantragen.
Der Antrag kann formlos gestellt werden. Er muss neben dem Namen, der Anschrift und der Unterschrift des Antragstellers
- die Firma und Sitz des betroffenen Netzbetreibers,
- das zu überprüfende Verhalten des Netzbetreibers,
- die Gründe, weshalb ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verhaltens des Netzbetreibers bestehen und
- die Gründe, weshalb dieses Verhalten den Antragsteller betrifft
enthalten. Anträge, die diese Anforderungen nicht erfüllen, können als unzulässig abgewiesen werden.
Für die Durchführung eines Besonderen Missbrauchsverfahrens können, insbesondere im Falle der Zurückweisung, Gebühren und Auslagen nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen erhoben werden.
Geschlossene Verteilernetze sind Gas- oder Elektrizitätsversorgungsnetze, die nicht der Versorgung der Allgemeinheit mit Energie dienen, sondern für die Versorgung eines begrenzten Kreises von Letztverbrauchern betrieben werden. § 110 EnWG beschreibt verschiedene Arten geschlossener Verteilernetze und nennt die jeweils zu erfüllenden gesetzlichen Voraussetzungen.
Die Einstufung als geschlossenes Verteilernetz erfolgt nur auf Antrag, wobei das betreffende Netz bereits ab vollständiger Antragstellung als geschlossenes Verteilernetz gilt. Hierfür muss der Antrag die in § 110 Abs. 3 EnWG genannten Merkmale erfüllen. Die Regulierungskammer NRW legt ihrer Prüfung eines Antrags das
Gemeinsame Positionspapier der Regulierungsbehörden der Länder und der Bundesnetzagentur vom 23.02.2012 zugrunde.
Mit der Neufassung des § 110 EnWG am 04.08.2011 ist dessen frühere Fassung (Objektnetze) außer Kraft getreten. Der Status von Objektnetzen nach dieser früheren Fassung hat daher mit diesem Tag geendet.
Die Strom- und Gasnetzentgeltverordnungen sehen im Grundsatz vor, dass alle Nutzer eines Energieversorgungsnetzes gleiche Netzentgelte für die Inanspruchnahme des Netzes zu entrichten haben.
Im Strombereich können Letztverbraucher, deren Abnahmeverhalten deutlich vom üblichen Lastverlauf des Netzes abweicht, nach § 19 Abs. 2 StromNEV ein reduziertes Netzentgelt mit dem Netzbetreiber vereinbaren. Dies soll gewerbliche Letztverbraucher belohnen, die ihre Stromabnahme bewusst in Schwachlastzeiten des Netzes legen (z.B. in die Nachtstunden) und damit die Spitzenlastzeiten entlasten, weil ein solches Abnahmeverhalten für das Netz insgesamt stabilisierend wirkt. Auch Letztverbraucher mit jährlich mindestens 7.000 Benutzungsstunden und 10 GWh Stromabnahme können ein individuelles Netzentgelt mit dem Netzbetreiber vereinbaren. Vereinbarungen individueller Netzentgelte sind der Regulierungsbehörde anzuzeigen, in deren Zuständigkeit der Netzbetreiber fällt. Einzelheiten sind in dem Beschluss der Bundesnetzagentur vom 11.12.2013 (BK4-13-739) festgelegt, derzeit gültig in der Fassung vom 29.11.2017 (BK4-13-739A02).
Im Gasbereich können nach § 20 Abs. 2 GasNEV individuelle Netzentgelte vereinbart werden, wenn es für den Letztverbraucher bei Anwendung des regulären Netzentgelts wirtschaftlich vorteilhaft wäre, eine Direktleitung zum vorgelagerten Netz zu bauen, z.B. zu einem Fernleitungsnetz. Einzelheiten hierzu ergeben sich aus dem „Leitfaden der Regulierungsbehörden zur Ermittlung von Sonderentgelten nach § 20 Abs. 2 GasNEV“ (Stand: April 2021). Die Vorgehensweise zur Ermittlung solcher Sonderentgelte ist vom Netzbetreiber in nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren.
Gemäß § 36 Abs. 2 EnWG sind Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung nach § 18 Abs. 1 EnWG verpflichtet, alle drei Jahre, jeweils zum Stichtag 1. Juli, den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen. Die Feststellung ist bis zum 30. September im Internet zu veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen. Nach der Erhebung der Netzbetreiber wurden folgende Grundversorger festgestellt:
Die vorstehenden Übersichten ersetzen nicht die Veröffentlichung der Netzbetreiber auf deren Internetseiten. In Zweifelsfällen sind die im Internet von den Netzbetreibern veröffentlichten Angaben maßgeblich.
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