Vergaberecht
Die öffentlichen Aufträge in Nordrhein-Westfalen sind ein bedeutender Wirtschaftsfaktor. Das Land Nordrhein-Westfalen sowie die Kommunen beschaffen jährlich Waren und Dienstleistungen im Milliardenbereich. Zielstellung ist ein wirtschaftlicher Einkauf auf Basis eines fairen Wettbewerbs, der die Wettbewerbschancen des Mittelstands wahrt und der gesellschaftlichen Verantwortung der öffentlichen Hand im Beschaffungswesen gerecht wird. Auch Korruption kann so wirksam entgegengewirkt werden.
Das Wirtschaftsministerium ist innerhalb der Landesregierung Nordrhein-Westfalen federführend für die Weiterentwicklung des Vergaberechts verantwortlich und gestaltet diesen Prozess gemeinsam mit den anderen Ressorts der Landesregierung.
Weiterführende Informationen zum Vergaberecht in Nordrhein-Westfalen finden Sie unter www.vergabe.nrw.de.
Aktuelles
Derzeit bestehen verschiedene Erleichterungen im Vergaberecht in Nordrhein-Westfalen im Zusammenhang mit der Flutkatastrophe 2021 sowie den wirtschaftlichen Folgen der Covid-19 Pandemie. Der Runderlass des Ministeriums der Finanzen vom 23. Dezember 2021 wurde mit Änderungserlass vom 9. Juni 2022 zunächst bis zum 31.12.2022 und mit Änderungserlass vom 13. Dezember 2022 (MBl.NRW.2022 S. 1020) bis zum 31.12.2023 verlängert. Auf die mit Erlass vom 9. Juni 2022 geänderte Zweckbestimmung des Erlasses wird hingewiesen.
- Erlass Beschleunigung Land: Ministerialblatt (MBl. NRW.) Ausgabe 2022 Nr. 2 vom 20.1.2022 Seite 9 bis 52
- Änderung des Runderlasses Beschleunigung Land: MBl. NRW. Ausgabe 2022 Nr. 26 vom 28.6.2022 Seite 563 bis 600
- Runderlass des Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung: Vergabegrundsätze für Gemeinden nach § 26 der Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen
- Erlass vom 06.12.2022 (MBl.NRW 2022 S. 1019): MBl. NRW. Ausgabe 2022 Nr. 43 vom 21.12.2022 Seite 1019 bis 1032
Auch diese sind mit Erlass vom 06.12.2022 (MBl.NRW 2022 S. 1019) bis zum 31.12.2023 verlängert worden.
Weitere Informationen zu Erleichterungen und Vereinfachungen können den nachfolgenden Unterlagen entnommen werden.
- Hochwasser: BMWK - Rundschreiben zur Anwendung des Vergaberechts bei der Beschaffung von Leistungen zur Bewältigung der Notlage in den Hochwasserkatastrophengebieten
- Corona: BMWK - Rundschreiben zur Anwendung des Vergaberechts im Zusammenhang mit der Beschaffung von Leistungen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2
- Die Europäische Kommission hat Leitlinien zur Nutzung des Rahmens für die Vergabe öffentlicher Aufträge in der durch die COVID-19-Krise verursachten Notsituation veröffentlicht: Amtsblatt C 108I/2020 (europa.eu)
Digitalisierung im Vergabeprozess
Vergaben des Ministeriums werden durch die Zentrale Vergabestelle über den Vergabemarktplatz NRW (www.evergabe.nrw.de) durchgeführt und dort veröffentlicht. Das Verfahren, die Angebotsabgabe sowie die Kommunikation werden mit elektronischen Mitteln umgesetzt. In Nordrhein-Westfalen steht mit dem Vergabe-Portal „vergabe.NRW“ eine umfassende und leistungsfähige digitale Lösung bereit, den Einkauf- und Beschaffungsprozess digital abzubilden. Mit dem seit 2020 zur Verfügung stehenden elektronischen Nachprüfungsmodul wird der elektronische Vergabeprozesses um die Instanz Nachprüfungsverfahren erweitert. Mit dem Modul können in Nachprüfungsverfahren die Vergabe- und Angebotsunterlagen elektronisch von der Vergabestelle an die Vergabekammern und von dort auch dem Vergabesenat des Oberlandesgerichtes Düsseldorf zur Verfügung gestellt werden. Welche einzelnen Schritte dies erfordert, ist in einer Kurzübersicht dargestellt, die unter www.vergabe.nrw.de/aktuelles abrufbar ist.
Die Digitalisierung im Vergabeprozess ist damit noch nicht abgeschlossen. Das Vergabeportal des Landes Nordrhein-Westfalen wird stetig zur zentralen Plattform eines digitalen Einkaufs- und Beschaffungsprozesses weiterentwickelt. Zielvision ist es, eine durchgehende digitale und standardisierte Prozesskette von der Bedarfserhebung bis zur Bezahlung zu schaffen. Hierzu arbeitet das Ministerium in einem OZG-Kooperationsprojekt mit den Bundesländern Bremen, Rheinland-Pfalz und dem Bund mit.
Strategische Vergabe in Nordrhein-Westfalen
Das Vergaberecht oberhalb und unterhalb der EU-Schwellenwerte bietet zahlreiche Möglichkeiten für die Umsetzung strategischer Beschaffungsziele. Ökologische, soziale oder innovative Anforderungen an den Leistungsgegenstand, die Leistungsausführung oder den Erhalt bzw. die Förderung von nachhaltigen Arbeits- und Lebensbedingungen können durch die Vergabestellen einzelfallbezogen und passgenau definiert und der Vergabeentscheidung zugrunde gelegt werden. Neben dem Preis können also auch qualitative Aspekte der Leistung in die Bewertung einbezogen werden. Durch das Tariftreue- und Vergabegesetz (TVgG) wird darüber hinaus die Tariftreue- und die Mindestentlohnung bei Vergaben in Nordrhein-Westfalen gestärkt. Ein gemeinsam von der Kompetenzstelle für nachhaltige Beschaffung beim Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern und 14 Bundesländern initiierter Kurzfilm unterstreicht die Bedeutung des Einkaufs und des nachhaltigen Wirtschaftens und lädt zum Mitmachen ein.
Nachhaltige Beschaffung
Nachhaltig zu beschaffen ist vielerorts bereits heute Realität, beispielsweise bei der Beschaffung von IT-Ausstattungen, Möbeln und Textilien. Die Initiative verdeutlicht, dass gemeinsame Wege und Überlegungen wichtig sind, um dieses Ziel langfristig im Verwaltungshandeln auf allen Ebenen zu verankern. Gemeinsam können wir nachhaltige öffentliche Beschaffung zum neuen Normal werden lassen. Machen Sie mit!
Ein gemeinsames Film-Projekt von Bund und Ländern zur nachhaltigen öffentlichen Beschaffung: - Kompetenzstelle für nachhaltige Beschaffung, Beschaffungsamt des BMI - Beschaffungsamt des BMI - Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg - Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie - Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz, Berlin - Land Brandenburg Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz - Senatskanzlei Bremen - Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Hessisches Ministerium der Finanzen - Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung - Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen - Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau des Landes Rheinland-Pfalz - Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt - Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt - Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung SH - Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz - Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz
Film: FYNAL GmbH
Vergabe oberhalb der EU-Schwellenwerte
Die Vergaben im europaweiten Bereich oberhalb der sogenannten EU-Schwellenwerte werden durch das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und die untergesetzlichen Regelungen in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV), dem 2. Abschnitt der VOB/A, der Sektorenverordnung (SektVO) und der Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) sowie den speziellen Vorschriften für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) geregelt.
Vergabe unterhalb der EU-Schwellenwerte
Die Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte werden maßgeblich durch das Haushaltsrecht bestimmt. Über spezielle Anwendungsbefehle werden die relevanten Vergaberechtsvorschriften festgelegt. Für Bauleistungen kommen die Regelungen des Abschnitts 1 der VOB/A zur Anwendung, für Liefer- und Dienstleistungen die Vorschriften der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO).
Ergänzt bzw. zur Anwendung gebracht werden diese Regelungen durch das Tariftreue- und Vergabegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (TVgG NRW), die Verwaltungsvorschriften zu § 55 Landeshaushaltsordnung sowie weitere landesrechtlichen Vorschriften. Für die Kommunen des Landes Nordrhein-Westfalen konkretisiert § 26 Kommunalhaushaltsverordnung die Vergabegrundsätze. Hier gelten ergänzende Erlasse.
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