
Vergaberecht
Die öffentlichen Aufträge in Nordrhein-Westfalen sind ein bedeutender Wirtschaftsfaktor. Das Land Nordrhein-Westfalen sowie die Kommunen beschaffen jährlich Waren und Dienstleistungen im Milliardenbereich. Zielstellung ist ein wirtschaftlicher Einkauf auf Basis eines fairen Wettbewerbs, der die Wettbewerbschancen des Mittelstands wahrt und der gesellschaftlichen Verantwortung der öffentlichen Hand im Beschaffungswesen gerecht wird. Auch Korruption kann so wirksam entgegengewirkt werden.
Das Wirtschaftsministerium ist innerhalb der Landesregierung Nordrhein-Westfalen federführend für die Weiterentwicklung des Vergaberechts verantwortlich und gestaltet diesen Prozess gemeinsam mit den anderen Ressorts der Landesregierung.
Weiterführende Informationen zum Vergaberecht in Nordrhein-Westfalen finden Sie unter www.vergabe.nrw.de.
Nordrhein-Westfalen entwickelt seinen Einkauf evidenzbasiert weiter
Die Grundlagen dazu hat ein Forschungsvorhaben gelegt, dass die Universität der Bundeswehr aus München durchgeführt hat.
Ziel des Forschungsvorhabens war es,
- das Beschaffungsverhalten des Landes Nordrhein-Westfalen datenbasiert transparenter zu machen und dadurch
- Möglichkeiten zu eröffnen, die Beschaffungspraktiken gestützt auf Ist-Analysen zielgerichtet weiterzuentwickeln und
- den Einkauf des Landes als marktgerechtes Steuerungsinstrument zu mehr Nachhaltigkeit, Innovationen und Wirtschaftlichkeit zu nutzen.
Im Mittelpunkt stand dabei die Analyse der Ausgabenanteile für Beschaffungsvorhaben des Landes, um so ein tiefgreifendes Verständnis für die Ströme öffentlicher Beschaffungsausgaben entwickeln zu können.
Durch die detaillierte Untersuchung von relevanten Datenquellen wurden Ausgabenmuster offengelegt und kritische Einsichten in das Beschaffungsverhalten des Landes Nordrhein-Westfalen gewonnen. Dabei wurde insbesondere die langfristige Optimierung des Beschaffungsverhaltens des Landes in den Blick genommen.
Der Abschlussbericht „Evidenzbasierte Einblicke in das Beschaffungs- und Vergabewesen NRW“ liegt nunmehr vor. Interessierte können ihn über die E-Mail-Adresse referat212 [at] mwike.nrw.de (referat212[at]mwike[dot]nrw[dot]de) anfordern. Eine Zusammenfassung der Ergebnisse steht hier zum Download zur Verfügung.
Digitalisierung im Vergabeprozess
Vergaben des Ministeriums werden durch die Zentrale Vergabestelle über den Vergabemarktplatz NRW (www.evergabe.nrw.de) durchgeführt und dort veröffentlicht. Das Verfahren, die Angebotsabgabe sowie die Kommunikation werden mit elektronischen Mitteln umgesetzt. In Nordrhein-Westfalen steht mit dem Vergabe-Portal „vergabe.NRW“ eine umfassende und leistungsfähige digitale Lösung bereit, den Einkauf- und Beschaffungsprozess digital abzubilden. Mit dem seit 2020 zur Verfügung stehenden elektronischen Nachprüfungsmodul wird der elektronische Vergabeprozesses um die Instanz Nachprüfungsverfahren erweitert. Mit dem Modul können in Nachprüfungsverfahren die Vergabe- und Angebotsunterlagen elektronisch von der Vergabestelle an die Vergabekammern und von dort auch dem Vergabesenat des Oberlandesgerichtes Düsseldorf zur Verfügung gestellt werden. Welche einzelnen Schritte dies erfordert, ist in einer Kurzübersicht dargestellt, die unter www.vergabe.nrw.de/aktuelles abrufbar ist.
Die Digitalisierung im Vergabeprozess ist damit noch nicht abgeschlossen. Das Vergabeportal des Landes Nordrhein-Westfalen wird stetig zur zentralen Plattform eines digitalen Einkaufs- und Beschaffungsprozesses weiterentwickelt. Zielvision ist es, eine durchgehende digitale und standardisierte Prozesskette von der Bedarfserhebung bis zur Bezahlung zu schaffen. Hierzu arbeitet das Ministerium in einem OZG-Kooperationsprojekt mit den Bundesländern Bremen, Rheinland-Pfalz, Thrüringen und dem Bund mit.
Strategische Vergabe in Nordrhein-Westfalen
Das Vergaberecht oberhalb und unterhalb der EU-Schwellenwerte bietet zahlreiche Möglichkeiten für die Umsetzung strategischer Beschaffungsziele. Ökologische, soziale oder innovative Anforderungen an den Leistungsgegenstand, die Leistungsausführung oder den Erhalt bzw. die Förderung von nachhaltigen Arbeits- und Lebensbedingungen können durch die Vergabestellen einzelfallbezogen und passgenau definiert und der Vergabeentscheidung zugrunde gelegt werden. Neben dem Preis können also auch qualitative Aspekte der Leistung in die Bewertung einbezogen werden. Durch das Tariftreue- und Vergabegesetz (TVgG) wird darüber hinaus die Tariftreue- und die Mindestentlohnung bei Vergaben in Nordrhein-Westfalen gestärkt. Ein gemeinsam von der Kompetenzstelle für nachhaltige Beschaffung beim Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern und 14 Bundesländern initiierter Kurzfilm unterstreicht die Bedeutung des Einkaufs und des nachhaltigen Wirtschaftens und lädt zum Mitmachen ein.
Darüber hinaus werden auch Fortbildungen der FoBi (gemeinsame Bund-Länder-Fortbildungsinitiative nachhaltige Beschaffung) zu dem Thema angeboten. Nähere Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung erhalten Sie hier.
Vergabe oberhalb der EU-Schwellenwerte
Die Vergaben im europaweiten Bereich oberhalb der sogenannten EU-Schwellenwerte werden durch das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und die untergesetzlichen Regelungen in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV), dem 2. Abschnitt der VOB/A, der Sektorenverordnung (SektVO) und der Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) sowie den speziellen Vorschriften für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) geregelt.
Vergabe unterhalb der EU-Schwellenwerte
Die Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte werden maßgeblich durch das Haushaltsrecht bestimmt. Über spezielle Anwendungsbefehle werden die relevanten Vergaberechtsvorschriften festgelegt. Für Bauleistungen kommen die Regelungen des Abschnitts 1 der VOB/A zur Anwendung, für Liefer- und Dienstleistungen die Vorschriften der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO).
Ergänzt bzw. zur Anwendung gebracht werden diese Regelungen durch das Tariftreue- und Vergabegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (TVgG NRW), die Verwaltungsvorschriften zu § 55 Landeshaushaltsordnung sowie weitere landesrechtlichen Vorschriften. Für die Kommunen des Landes Nordrhein-Westfalen konkretisiert § 26 Kommunalhaushaltsverordnung die Vergabegrundsätze. Hier gelten ergänzende Erlasse.