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Die steuerliche Forschungszulage

Die steuerliche Forschungszulage

Die Förderung ist seit dem 01.01.2020 für alle Forschungs- und Entwicklungsvorhaben verfügbar, auch rückwirkend.

Für wen gilt die steuerliche Forschungszulage?

Alle in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen, die Forschung und Entwicklung betreiben, können grundsätzlich von der Forschungszulage profitieren.

Welche Vorhaben sind förderfähig?

Eigene Vorhaben /Auftragsforschung oder Kooperationsprojekte in folgenden Bereichen: 

• Grundlagenforschung

• Industrielle Forschung

• Experimentelle Entwicklung

Was ist förderfähig und in welcher Höhe?

Zeitraumförderfähige AufwendungenFördersatzmaximale Förderung
abPersonalkostenAuftragsforschung a)Wirtschaftsgüter (WG) b)Aufwand für WG c)BMG in Mio.KMUGroßunternehmenKMUGroßunternehmen
01.01.2020100%60%  225%25%500.000500.000
01.07.2020100%60%  425%25%1.000.0001.000.000
28.03.2024100%70%100% 1035%25%3.500.0002.500.000
01.01.2026100%70%100%20%1235%25%4.200.0003.000.000

a) Nur Auftragnehmer mit Sitz in EWR

b) Wertminderung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern

c) Pauschale von 20 % der förderfähigen Personalaufwendungen, externen FuE-Aufträgen und Wertrminderung von abnutzbarenbeweglichen Wirtschaftsgüter

Die für ein Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gewährten staatlichen Beihilfen dürfen in Summe einschließlich der Forschungszulagen nach diesem Gesetz pro Unternehmen und FuE-Vorhaben jahresübergreifend den Betrag von 15 Millionen Euro nicht überschreiten.

Wie und wann erhalten Sie die Forschungszulage?

 

 

1. zum Antragsverfahren bei der BSFZ

  • Die Antragsstellung ist zu jeder Zeit hier möglich, also vor, während oder nach Abschluss des FuE-Vorhabens.
  • Wichtig ist, den Antrag bei dem BSFZ immer vor dem Antrag auf Forschungszulage beim Finanzamt zu stellen!
  • Weitere Informationen finden Sie hier.

2. zum Antragsverfahren beim lokalen Finanzamt via ELSTER-Portal

Die Antragstellung ist hier jährlich bis zu vier Jahre nach jedem Wirtschaftsjahr, in dem förderfähiger Aufwand entstanden ist (unabhängig vom Stand des FuE-Vorhabens) zur 

  • Reduzierung der Einkommens- oder Körperschaftssteuer-Vorauszahlung (seit 1. Januar 2025) für den letzten noch nicht veranlagten Zeitraum auf höchstens 0 Euro, oder
  • Verrechnung mit der Ertragssteuerschuld oder
  • Steuererstattung, falls die Forschungszulage höher als die Steuerschuld ist,

möglich. 

Kann die Forschungszulage mit anderen Förderprogrammen kombiniert werden?

Ja, die Forschungszulage kann mit anderen Förderprogrammen kombiniert werden, solange keine Doppelförderung derselben Aufwendungen erfolgt. Es ist also möglich, verschiedene Programme zu nutzen, sofern die förderfähigen Kosten klar voneinander abgegrenzt sind.

Besondere Vorteile

Start-ups

Auszahlung der Forschungszulage als Steuergutschrift möglich, sofern ein Erstattungsanspruch besteht. Es ist unschädlich, wenn das Unternehmen noch keine Umsätze erzielt. Eine Beantragung ist auch im Verlustfall möglich.

Mittelstand

Da der Auftraggeber bei der Auftragsforschung Anspruchsberechtigter ist, profitiert hiervon besonders der Mittelstand, der keine eigene Forschungs- und Entwicklungsabteilung vorhalten kann.  Die Forschungszulage können Sie vor und während des Projekts oder sogar im Nachgang beantragen.

Großunternehmen

Für technologieoffene Entwicklungsvorhaben, die schnell umgesetzt werden müssen, gab es bisher nahezu keine Fördermöglichkeit.  Diese Lücke schließt nun die steuerliche Forschungszulage, da sie unabhängig von der Unternehmensgröße beantragt werden kann.

Fall-Back Alternative zur Projektförderung

Unternehmen, die bei einer Projektförderung im Wettbewerbsverfahren nicht zum Zuge gekommen sind, können die steuerliche Forschungsförderung in Anspruch nehmen.