
Vier verkaufsoffene Sonntage, damit der Einzelhandel aufholen kann
Als Folge der Corona-Pandemie sind in Nordrhein-Westfalen seit März fast die Hälfte der geplanten verkaufsoffenen Sonntage ausgefallen, weil die damit üblicherweise zusammenhängenden Veranstaltungen abgesagt werden mussten. Verkaufsoffene Sonntage sind für den Einzelhandel von Bedeutung, sie tragen laut HDE mit 3 % zum Jahresumsatz der Handelsunternehmen bei. Da Veranstaltungen in Nordrhein-Westfalen weiterhin bis mindestens 31. Oktober 2020 untersagt sind, bedeutet dies für den Handel einen weiteren erheblichen Umsatzverlust.
Damit der Einzelhandel die fehlenden Umsätze zumindest zum Teil ausgleichen kann, sollen Kommunen 2020 bis zu 4 verkaufsoffene Sonntage pro Geschäft freigeben können, wenn der örtliche Einzelhandel wegen der Corona-Pandemie gefährdet ist. Hierzu haben wir heute mit Runderlass an die Bezirksregierungen geregelt, unter welchen Voraussetzungen Kommunen ab sofort mit der Planung beginnen können, solche verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage grundsätzlich zuzulassen. Die Prüfung, ob entsprechende Pandemie-Auswirkungen vorliegen, und die Entscheidung erfolgt durch die jeweilige Gemeinde.
Der Runderlass ist gültig bis zum 31.12.2020:
Ladenöffnungsgesetz (LÖG NRW) - Festsetzung verkaufsoffener Sonn- oder Feiertage nach § 6 LÖG NRW im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Corona-Pandemie, 2. Neufassung (PDF)