WIRTSCHAFT.NRW
INDUSTRIE.KLIMASCHUTZ.ENERGIE

Übergangssteuerung Windenergie - FAQ

FAQ Symbolbild

Übergangssteuerung Windenergie - FAQ

NRW ist bundesweit Spitzenreiter im Windenergieausbau, das gilt für die Genehmigungen und für den Bau von Windenergieanlagen. Auch im Bereich der Flächensicherung geht das Land voran und wird nach Abschluss der Regionalplanverfahren der sechs Planungsregionen des Landes die Flächenziele des Bundes bereits dieses Jahr und damit sieben Jahre früher als gesetzlich gefordert erreichen.

Nordrhein-Westfalen leistet damit trotz der dichten Besiedlung den erforderlichen substanziellen Beitrag zum Gelingen der Energiewende deutschlandweit. Dabei werden die ambitionierten Ausbauziele des Landes mit naturschutzrechtlichen Belangen und den Interessen der Kommunen und deren Einwohnerinnen und Einwohnern in Ausgleich gebracht.

In den vergangenen gut zweieinhalb Jahren wurden in NRW über 900 Windenergieanlagen genehmigt. Um diese Dynamik hochzuhalten, braucht es aber neben der Beteiligung (z.B. über das Bürgerenergiegesetz) auch Steuerungselemente – andernfalls steht zu befürchten, dass die Akzeptanz in den Regionen schwindet. Eine geordnete und rechtssichere Steuerung der Windenergie entspricht unserem Anspruch Ambition beim Ausbau und Akzeptanz vor Ort miteinander zu verbinden. Vor dem Hintergrund zuletzt stark angestiegener Anträge außerhalb geplanter Windenergiegebiete ist eine wirksame Steuerung für den Erhalt der Akzeptanz unverzichtbar. Nach den aktuellen Zahlen des Genehmigungsmonitorings des LANUV (31.12.2024) gab es im Dezember 2024 1.427 Anträge für Windenergieanlagen außerhalb geplanter Windenergiegebiete in Nordrhein-Westfalen – ein Zuwachs von 68,7 Prozent gegenüber dem Vormonat. 

Bisherige Versuche, den Ausbau bis zur Ausweisung von Windenergiebereichen in den Regionalplänen im nächsten Jahr mit landesrechtlichen Lösungen auf bestimmte Flächen zu steuern, sind gerichtlich gestoppt worden. Die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichtes Münster gegen Zurückstellungen von Windenergieanlagen außerhalb der geplanten Windenergiebereiche in den Regionalplänen durch die Bezirksregierung haben für große Verunsicherung gesorgt. Unmittelbar nach dem OVG-Urteil vom 27. September 2024 hat die Landesregierung das BMWK darum gebeten, über Bundesrecht eine solche Steuerung herzustellen. Sie ist entscheidend, um einerseits die Akzeptanz zu festigen und andererseits, um Projektierern Planungs- und Investitionssicherheit zu garantieren.

Es eine gute Nachricht, dass im Bund das Verständnis für die Situation in Nordrhein-Westfalen gereift ist und sich über die Fraktionsgrenzen hinweg eine Einigung über die Steuerung von beschleunigten Vorbescheiden abzeichnet. Die Landesregierung hat sich hierbei intensiv eingebracht. Nun kommt es darauf an, das weitere Gesetzgebungsverfahren zügig voranzutreiben.

Für den ambitionierten und zugleich akzeptanzgesicherten Ausbau der Windenergie ist es eine gute Nachricht, dass im Bund das Verständnis für die Situation in Nordrhein-Westfalen gereift ist und über die Fraktionsgrenzen hinweg eine Einigung über die Steuerung von beschleunigten Vorbescheiden zentrale Punkte erzielt werden konnte. 

Allerdings kann diese Bundesregelung die landesrechtliche Regelung nicht ersetzen, da der Bund lediglich Vorbescheide für den Bau von Windenergieanlagen nach § 9 Abs. 1a BImSchG („beschleunigte Vorbescheidsverfahren“) und damit nur einen Teil der laufenden Antragsverfahren erfasst. 

Angesichts der Situation in Nordrhein-Westfalen wird diese Steuerungsmöglichkeit nicht als weitreichend genug erachtet. Daher ist eine neue Landesregelung in Form des § 36a Landesplanungsgesetz (LPlG) als generelle Untersagung für sechs Monate erforderlich. 

Nach den aktuellen Zahlen des Genehmigungsmonitorings des LANUV (31.12.2024) stieg die Zahl der Anträge für Windenergieanlagen außerhalb geplanter Windenergiegebiete in Nordrhein-Westfalen zuletzt von insgesamt 846 im November auf 1.427 im Dezember 2024 – ein Zuwachs von 68,7 Prozent. Die Zahl der Vorbescheide außerhalb der Windenergiegebiete verdoppelte sich dabei nahezu (von 432 auf 959), während lediglich 17 Prozent der Anträge auf Erteilung eines Vorbescheids Vorhaben innerhalb der geltenden oder geplanten Windenergiegebiete betreffen. Vorsichtige Schätzungen und erste Rückmeldung aus den Kreisen lassen erwarten, dass im Ergebnis weniger als zwei Drittel der vorgenannten Vorbescheide von der neuen Bundesregelung erfasst werden.

Der Gesetzesentwurf der regierungstragenden Fraktionen beinhaltet eine vorübergehende Aussetzung der Genehmigungen für Windenergieanlagen außerhalb der vorgesehenen planerischen Flächen der Regionen und der Kommunen – und zwar für sechs Monate. Die Aussetzung erfolgt unmittelbar durch das Gesetz nach Rechtskraft. Dieses gesetzliche Plansicherungsinstrument verschafft den Regionen die notwendige Zeit, ihre Regionalplanverfahren rechtssicher abzuschließen. 

Dieses Instrument zur Plansicherung schafft aber auch Befreiungsmöglichkeiten durch die Bezirksregierungen. Es erlaubt ihnen, Anträge zu genehmigen, die nachweislich keine Störung der Planungsprozesse verursachen. Hierzu wird ein Erlass erarbeitet. In der Gesetzesbegründung sind Möglichkeiten zur Befreiung bereits beispielgebend angeführt, etwa durch raumverträglichen Anschluss an bestehende Windenergieplanungen oder weit fortgeschrittene kommunale Positivplanung. Ziel der Regelung ist es, eine Balance aus ambitioniertem Ausbau und langfristiger Akzeptanz zu schaffen, die die Energiewende in NRW nachhaltig vorantreibt.

Eine ergänzende Steuerungsmöglichkeit des Windenergieausbaus auf Landesebene ist dringlich, da die von der Bundesregelung nicht erfassten Vorbescheide und regulären Genehmigungsanträge in den kommenden Wochen und Monaten genehmigt werden müssten. Hintergrund ist, dass die bestehende landesrechtliche Grundlage für Zurückstellungen in §36 Absatz 3 Landesplanungsgesetz (LPlG) nach mehreren Beschlüssen des Oberverwaltungsgerichtes Münster in der Praxis kaum noch angewendet werden kann. Nur mit einer neuen, schnellstmöglich wirksamen landesgesetzlichen Regelung kann verhindert werden, dass die Genehmigungsbehörden hunderte von Windenergieanlagen genehmigen müssen, die auf Flächen außerhalb der von den Regionen ausgewählten Windenergiebereichen liegen und von den Kommunen ebenfalls nicht gewünscht sind. 

Der Regelungsansatz der Landesregierung dient der Sicherung demokratisch legitimierter Planungsprozesse auf Landesebene und in den Regionen. Eine Verwerfung dieser Planentwürfe hätte den klima- und energiepolitisch gebotenen ambitionierten Ausbau der Windenergie an Land und den langfristigen Erfolg der Energiewende in Nordrhein-Westfalen gefährdet. Zudem waren vor Ort gefundene Kompromissen bei der Raumnutzung in Frage gestellt. 

Nein. In der geplanten Landesregelung geht es um einen sechsmonatigen Stopp für die laufenden Genehmigungsanträge außerhalb der Regionalplanbereiche und außerhalb kommunaler Windenergieflächen mit Befreiungsmöglichkeit im Einzelfall. Voraussetzung ist stets, dass die Verfahren zur Festlegung der zukünftigen Windenergiegebiete durch die damit nicht koordinierten Anträge für außenliegende Anlage beeinträchtigt werden.

Ja. Anträge für Windenergieanlagen die ausnahmsweise zu keiner Störung der Planprozesse der Regionalplanung führen, können befreit werden. Zuständig für diese Entscheidung sind die Bezirksregierungen. Erforderlich ist ein Antrag des Vorhabenträgers, der begründet aufzeigt, dass auch bei parallel beantragten Vorhaben keine Störung der Aufstellung der Planung zu erwarten ist. Hilfestellung für diese Prüfung erfolgen in einem Erlass. Eine Befreiung kann beispielsweise erfolgen, wenn sich ein Vorhaben raumstrukturell an die geplanten Windenergiebereiche so anschließt, dass keine neuen planerischen Störungen ausgelöst werden. Auch können weit fortgeschrittene kommunale Planungen für Windenergieflächen ein Indiz für eine Befreiungsmöglichkeit sein. Das gleiche gilt für die Windenergieflächen, die von den Kommunen geplant sind (fortgeltende kommunale Konzentrationszonen, sogenannte Positivplanung).

Diese Verfahren werden von der Regelung explizit ausgespart und können von den Kreisen als zuständige Genehmigungsbehörde nun schnellstmöglich abgeschlossen werden. 

Ja. Nordrhein-Westfalen reserviert noch in diesem Jahr 1,8 Prozent seiner Landesfläche (mehr als 64.000 Hektar) als Vorranggebiete für den Windkraftausbau. Hinzu kommen noch kommunale Gebiete in zunehmenden Umfang. Das Land unterstützt die Kommunen bei der sinnvollen Kombination von z.B. Gewerbe und Direktversorgung. Nordrhein-Westfalen ist zudem das erste Bundesland, in dem die Eignung der Windenergiegebiete durch ein Monitoring fortlaufend überprüft wird. Erweist sich eine Fläche als untauglich, etwa wegen veränderter Nutzungsbedürfnisse (z. B. der Bundeswehr), muss neu geplant werden. Damit ist erstmals auch dauerhaft sichergestellt, dass ausreichende geeignete Flächen für die Windenergie zur Verfügung stehen.