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Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen (2. Phase)

Überbrückungshilfe II Titelbild

Überbrückungshilfe II

Die 2. Phase der Überbrückungshilfe ist ein branchenübergreifendes Zuschussprogramm mit einer Laufzeit von vier Monaten (September bis Dezember 2020).

++Die nachfolgende Seite wird nicht mehr aktualisiert. Sie wird aus Gründen der Archivierung zunächst weiter zugänglich bleiben++

Es hat zum Ziel Umsatzrückgänge während der Corona-Krise abzumildern. Das Programm wird für Solo-Selbstständige, Freiberufler und im Unternehmen tätige Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit höchstens 50 Mitarbeitern in Nordrhein-Westfalen mit der NRW Überbrückungshilfe Plus ergänzt.

Die Förderung schließt nahtlos an die 1. Phase der Überbrückungshilfe mit dem Förderzeitraum Juni bis August 2020 an. Informationen zur 1. Phase der Überbrückungshilfe finden Sie hier.

++ Die Antragsfrist für Erst- und Änderungsanträge ist mittlerweile abgelaufen ++

Inhaltliche Änderungsanträge können ab sofort über den prüfenden Dritten im Onlinetool unter https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/ gestellt werden.

Das ist die Überbrückungshilfe II

Die Bearbeitung der Anträge zur zweiten Phase der Überbrückungshilfe ist Ende November gestartet. Ein Großteil der Anträge ist mittlerweile bewilligt und ausgezahlt. Die Bezirksregierungen arbeiten mit Hochdruck daran, die wenigen übrigen Anträge schnellstmöglich zu prüfen, zu bewilligen und zur Auszahlung anzuweisen.

Der von im Antragsverfahren beauftragte prüfende Dritte (Steuerberater inklusive Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder Rechtsanwalt) kann den Antragsstatus im Online-Antragstool einsehen - also dort, wo er auch den Antrag gestellt hat. Der prüfende Dritte kann erkennen, sobald der Antrag von der bewilligenden Stelle bearbeitet wird oder bewilligt wurde. Eine andere Möglichkeit direkt eine Auskunft zu Ihrem Antrag zu erhalten besteht nicht.

Bitte haben Sie zudem Verständnis dafür, dass weder das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen noch die jeweils zuständige Bezirksregierung Auskunft zum Bearbeitungsstatus im Einzelfall geben kann.

Die Erweiterung der beihilferechtlichen Obergrenzen für Kleinbeihilfen auf 1,8 Millionen Euro pro Unternehmen (zuvor 800.000 Euro) schafft zusätzlichen Spielraum für die Unternehmen. Sie können rückwirkend bei der Schlussabrechnung von einem Wahlrecht Gebrauch machen, auf welchen beihilferechtlichen Rahmen sie ihre Anträge für die Gewährung der Überbrückungshilfe II stützen. Damit erhalten viele Unternehmen die Überbrückungshilfe II auch ohne einen Verlustabgleich. Das hilft vor allem kleinen Unternehmen, die insbesondere von einem solchen Wahlrecht profitieren.

Näheres kann der Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie oder der Frage 4.16 der FAQ zur Überbrückungshilfe II entnommen werden.

Die Antragstellung kann ausschließlich durch einen vom Antragsteller beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt erfolgen. Auf der Antragsplattform  können sich diese registrieren und Anträge auf Überbrückungshilfe des Bundes sowie die NRW Überbrückungshilfe Plus einreichen. Sie finden dort auch häufig gestellte Fragen und Antworten zur Überbrückungshilfe des Bundes.
 
Wie erkenne ich, dass es sich bei der Webseite des Bundes um ein vertrauenswürdiges Angebot handelt?
Diese Webseite und der Online-Antrag zur Überbrückungshilfe sind Angebote des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat sowie der 16 Bundesländer.

Sie sind ausschließlich unter den gültigen Webadressen

Geben Sie erst dann Ihre Daten ein, nachdem Sie sich vergewissert haben, dass ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de bzw. antragslogin.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de als Webadresse im Adressfeld Ihres Browsers stehen. Ähnlich aussehende Webangebote unter abweichenden Webadressen oder mit anderen Endungen können auf sogenannte Fake-Webseiten hindeuten.

Die grundlegenden Antragsvoraussetzungen und Förderhöhen können Sie bereits der nachfolgenden Abbildung entnehmen.

Auch auf Initiative Nordrhein-Westfalens hin wurde die Überbrückungshilfe des Bundes in wesentlichen Punkten nachgebessert: So wurde u. a. das Kriterium des Umsatzeinbruchs abgesenkt, die KMU-Schwelle abgeschafft und die Fördersätze und Personalkostenpauschale erhöht.
 

  • Antragsberechtigt sind kleine und mittelständische Unternehmen
    - mit entweder einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten,
    - oder einem Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum.(bisher Umsatzeinbruch von 60% in April und Mai 2020).
  • Auch entfällt mit der 2. Phase der Überbrückungshilfe die s. g. KMU-Schwelle, wonach innerhalb der 1. Phase bei Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten nur max. 9.000 Euro, mit bis zu 10 Beschäftigten nur max. 15.000 Euro förderfähig waren. Die maximale Höhe der Überbrückungshilfe beträgt 50.000 Euro pro Monat. Damit können Unternehmen je nach Höhe betrieblicher Fixkosten für die vier Monate bis zu 200.000 Euro an Förderung erhalten. 
  • Darüber hinaus erhöht sich die monatliche Fixkostenerstattung:- 90% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch (bisher 80% der Fixkosten),
    - 60% der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70% (bisher 50% der Fixkosten),
    - 40% der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 30% und unter 50% (bisher bei mehr als 40% Umsatzeinbruch). jeweils Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.
  • Die Personalkostenpauschale wurde von 10 % auf 20 % erhöht. 

Die Erweiterung der beihilferechtlichen Obergrenzen für Kleinbeihilfen auf 1,8 Millionen Euro pro Unternehmen (zuvor 800.000 Euro) schafft zusätzlichen Spielraum für die Unternehmen. Sie können rückwirkend bei der Schlussabrechnung von einem Wahlrecht Gebrauch machen, auf welchen beihilferechtlichen Rahmen sie ihre Anträge für die Gewährung der Überbrückungshilfe II stützen. Damit erhalten viele Unternehmen die Überbrückungshilfe II auch ohne einen Verlustabgleich. Das hilft vor allem kleinen Unternehmen, die insbesondere von einem solchen Wahlrecht profitieren.

Näheres kann der Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie oder der Frage 4.16 der FAQ zur Überbrückungshilfe II HIER entnommen werden.

Seitens des Landes Nordrhein-Westfalen wird das Bundesprogramm durch die NRW Überbrückungshilfe Plus ergänzt. Diese stellt zusätzliche Hilfen für Solo-Selbstständige, Freiberufler und im Unternehmen tätige Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit höchstens 50 Mitarbeitern in Nordrhein-Westfalen bereit. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie in den nachfolgenden "Häufigen Fragen und Antworten" (FAQ).

Auf der Bundeswebseite finden Sie die FAQ zur 2. Phase der Überbrückungshilfe des Bundes:
www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/faqlist.html 

Bitte beachten Sie die abweichenden Regelungen zu den FAQ des Bundes bei der NRW Überbrückungshilfe Plus, die nachfolgend erläutert werden.

NRW Überbrückungshilfe Plus

Auch die NRW Überbrückungshilfe Plus geht in die Verlängerung

Die nachfolgenden FAQ erläutern einige wesentliche Fragen und Antworten zur Handhabung des ebenfalls verlängerten Landesprogramms NRW Überbrückungshilfe Plus. Darüber hinaus stellen Sie abweichende Regelungen zu den FAQ des Bundes dar. Sie sind als Hintergrundinformationen für antragsberechtigte Unternehmen bzw. die prüfenden Dritten (Steuerberater inklusive Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Rechtsanwälte) gedacht. Rechtsgrundlage für die Gewährung der NRW Überbrückungshilfe Plus sind die Richtlinien „Überbrückungshilfe II NRW“ in der jeweils geltenden Fassung. Sie finden die Rechtsgrundlage in Kürze im Downloadbereich dieser Webseite.

FAQs zur „NRW Überbrückungshilfe Plus“

Das Bundesprogramm der Überbrückungshilfe sieht auch in der 2. Phase vor, dass Kosten des privaten Lebensunterhalts, wie private Wohnkosten, Krankenversicherungsbeiträge sowie Beiträge zur privaten Altersvorsorge nicht abgedeckt werden.
Zwar wurde der Zugang zum Bezug von Arbeitslosengeld II (ALG II) bis zum 31. Dezember 2020 deutlich erleichtert, jedoch fallen viele Unternehmensinhaber, Freiberufler und Solo-Selbstständige durchs Raster. Ihnen soll durch die NRW Überbrückungshilfe Plus geholfen werden. Es handelt sich dabei um eine branchenübergreifende Wirtschaftsförderungsleistung (fiktiver Unternehmerlohn). Sie erhalten, sofern Sie die Antragsvoraussetzungen der 2. Phase Überbrückungshilfe des Bundes erfüllen, eine zusätzliche Förderung i. H. v. 1.000 Euro pro Monat für maximal vier Monate im Zeitraum September bis Dezember 2020 (maximal 4.000 Euro) aus Mitteln des Landes Nordrhein-Westfalen.

Ja. Für die NRW Überbrückungshilfe Plus wurde das Tatbestandsmerkmals des „inhabergeführten“ Unternehmens angepasst, sodass bei Personengesellschaften keine Beteiligungsmehrheit mehr vorliegen muss.
Hierdurch wird unabhängig davon, wie die Beteiligungsverhältnisse innerhalb der Personengesellschaft liegen, ein fiktiver Unternehmerlohn ausgezahlt. Ein inhabergeführtes Unternehmen liegt demnach auch dann vor, wenn das Beteiligungsverhältnis der Personengesellschaft beispielsweise zu 50:50 aufgeteilt ist. Bei mehreren Inhaberinnen und Inhabern müssten sich diese verständigen, wer den fiktiven Unternehmerlohn erhält bzw. wie dieser aufgeteilt wird.
Auf die genauen Ausführungen unter Frage 1.4 dieser FAQ wird hingewiesen.
Weiterhin ist die NRW Überbrückungshilfe Plus an die Antragsvoraussetzungen der Überbrückungshilfe des Bundes gekoppelt. Insofern wird auf die FAQ des Bundes zur 2. Phase verwiesen.
 
Beispiel 1:
Zwei Inhaberinnen einer GbR mit 50:50 Beteiligungsverhältnis sind für vier Monate antragsberechtigt. Sie erhalten hierdurch nun 1.000 € pro Monat für vier Monate. Über die Gesamtlaufzeit ergibt sich somit ein Förderbetrag in Höhe von 4.000 €.
 
Beispiel 2:
Drei Inhaber einer OHG mit jeweils 1/3 Beteiligung sind für vier Monate antragsberechtigt. Ihnen wird insgesamt 1.000 € NRW Überbrückungshilfe Plus pro Monat an gewährt. Über die Gesamtlaufzeit ergibt sich somit ein Förderbetrag in Höhe von 4.000 €.

Antragsberechtigt sind Solo-Selbstständige, Freiberufler und im Unternehmen tätige Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit höchstens 50 Mitarbeitern, die ihre Tätigkeit von einer in Nordrhein-Westfalen befindlichen Betriebsstätte oder einem in Nordrhein-Westfalen befindlichen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen. Als Mitarbeiterzahl werden die Vollzeitäquivalente gemäß Ziffer 2.2 der FAQ des Bundes zugrunde gelegt.

Die NRW Überbrückungshilfe Plus erfolgt als eine zusätzliche einmalige Zahlung aus Mitteln des Landes Nordrhein-Westfalen.
Nicht antragsberechtigt sind z. B. Inhaber und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften. Auf die Definition eines „inhabergeführten Unternehmens“ gem. Frage 1.4 wird hingewiesen.

Die erleichterten Antragsvoraussetzungen der 2. Phase der Überbrückungshilfe gelten auch für die NRW Überbrückungshilfe Plus. Dies bedeutet insbesondere, dass mindestens eines der folgenden beiden Kriterien erfüllt sein muss:

  • Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten. 
  • Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum.

Für die weiteren Voraussetzungen und auch die Ausnahmen für Unternehmen mit saisonalen Schwankungen und Unternehmen, die nach dem 30. Juni gegründet wurden, wird auf die FAQ des Bundes, Frage 1.1, verwiesen.

Hier erfolgten Erleichterungen gegenüber der 1. Phase, siehe auch Frage 1.1a „Gibt es Änderungen gegenüber der NRW Überbrückungshilfe Plus der 1. Phase?“
 
a) Unternehmen im Eigentum einzelner natürlicher Personen (insgesamt darf die natürliche Person nur einen fiktiven Unternehmerlohn ansetzen, unabhängig von der Anzahl ihrer unternehmerischen Betätigungen). 
b) Personengesellschaften, bei denen eine oder mehrere natürliche Personen als unmittelbare Gesellschafter die Mehrheit der Anteile und/oder Stimmrechte halten (> 50 %) und zur Geschäftsführung befugt sind. Unabhängig von der Anzahl der zur Geschäftsführung befugten natürlichen Personen wird für das Unternehmen nur ein fiktiver Unternehmerlohn angesetzt. Zudem gilt auch hier die Einschränkung aus dem Klammerzusatz unter Buchstabe a. 

Konkret sind Personengesellschaften der folgenden Rechtsformen antragsberechtigt:

  • Selbstständiger
  • Freiberufler
  • GbR
  • Einzelunternehmen
  • KG
  • OHG
  • AG & Co. OHG
  • EWIV
  • GmbH & Co. OHG
  • Partenreederei
  • PartG
  • PartG mbB

Die branchenübergreifende Wirtschaftsförderungsleistung (fiktiver Unternehmerlohn) sieht einen Zuschuss i. H. v. 1.000 Euro pro Monat für maximal vier Monate (September, Oktober, November und Dezember) vor.

Mit der Zahlung aus dem NRW Überbrückungshilfe Plus können Ausgaben für die private Lebensführung wie z. B. private Mieten, Lebensmittel, Beiträge für die Krankenversicherung oder private Altersvorsorge abgedeckt werden. Ein Nachweis für die Verwendung ist nicht zu erbringen.

Ja, die Leistung muss als Betriebseinnahme versteuert werden.

Ein Nachweis für die Verwendung ist nicht zu erbringen. Die Leistung muss jedoch als Betriebseinnahme versteuert werden.

Nein, die Möglichkeit, die NRW Überbrückungshilfe Plus in Anspruch zu nehmen, steht den antragsberechtigen Unternehmerinnen und Unternehmern bei Vorliegen der grundsätzlichen Antragsvoraussetzungen der Überbrückungshilfe auch ohne betriebliche Fixkosten zu. Die Kosten für den Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen, sind jedoch Fixkosten im Sinne der Überbrückungshilfe des Bundes und können mitbeantragt werden.

Der Antrag für die NRW Überbrückungshilfe Plus kann im Rahmen der 2. Phase der Überbrückungshilfe des Bundes über Ihren Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt gestellt werden. Die NRW Überbrückungshilfe Plus ist in das Antragsverfahren zur Überbrückungshilfe des Bundes vollintegriert.

Es gelten die Bedingungen der 2. Phase der Überbrückungshilfe des Bundes.

Wenn Leistungen  nach dem SGB II oder die Leistungen nach dem 3. und 4. Kapitel des SGB XII für den Zeitraum des Zuschusses (September, Oktober, November und/oder Dezember) bezogen werden, besteht keine Antragsberechtigung für die NRW Überbrückungshilfe Plus (also den damit gewährten fiktiven Unternehmerlohn; Leistungen zur Deckung betrieblicher Fixkosten im Rahmen der allgemeinen Überbrückungshilfe bleiben davon unberührt). Es bedarf daher Ihrer Entscheidung, welche Leistungen Sie für die Monate September bis Dezember in Anspruch nehmen wollen. Sie können Zahlungen aus dem Zusatzprogramm auch für einzelne Monate geltend machen. Im Rahmen der Antragstellung muss der Antragsteller die Richtigkeit der Angaben bestätigen. Die im Antrag enthaltenen Angaben, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen des Zuschusses erheblich sind, sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB).

Bitte beachten Sie hierbei folgenden wichtigen Hinweis:
Sollten Sie zwischenzeitlich die Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII  beziehen,  beachten Sie bitte , dass die Zahlungen  aus dem Zusatzprogramm bedarfsmindernd in dem Zuflussmonat auf die Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII anzurechnen sind (sog. „Zuflussprinzip“, vgl. § 11 SGB II bzw. § 82 SGB XII). Das ist selbst dann der Fall, wenn die Auszahlung aus dem Zusatzprogramm erst im Januar 2021 oder später erfolgt und Sie für die Monate September bis Dezember keine Leistung nach dem SGBII oder dem SGB XII  in Anspruch genommen haben.

Wer Leistungen nach dem SGB II oder die Leistungen nach dem 3. und 4. Kapitel des SGB XII für den Zeitraum des Zuschusses (September, Oktober, November und/oder Dezember) bezieht, ist für die NRW Überbrückungshilfe Plus nicht antragsberechtigt (Vgl. auch Frage 1.12). Sollte im Falle mehrerer geschäftsführender Gesellschafter einer dieser Gesellschafter Leistungen nach dem SGB II oder die Leistungen nach dem 3. und 4. Kapitel des SGB XII für den Zeitraum des Zuschusses erhalten, selbst jedoch nicht Antragsteller sein, berührt dies nicht den Leistungsanspruch des Antragsstellers. Eine Antragsstellung ist in diesem Fall also möglich.  Es gilt auch hier, dass insgesamt nur einmal pro Unternehmen der Unternehmerlohn bezogen werden kann.

Grundsätzlich gilt, dass eine Anrechnung von weiteren Corona-bedingten Zuschussprogrammen des Bundes und der Länder auf die Corona-Überbrückungshilfe nur dann stattfindet, wenn sich Förderzweck und -zeitraum überschneiden, Vgl. Frage 4.7 der FAQ des Bundes.

Für das Künstlerstipendium des nordrhein-westfälischen Ministeriums für Kultur und Wissenschaft gilt, dass aufgrund der unterschiedlichen Förderziele keine Anrechnung auf die NRW Überbrückungshilfe Plus oder die Überbrückungshilfe des Bundes stattfindet. Die Kombinierbarkeit beider Förderprogramme ist somit auch bei zeitlichen Überschneidungen gegeben.

Die Schlussabrechnung erfolgt wie die Antragsstellung ausschließlich digital über die Webseite www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de. Bisher steht das entsprechende Formular zur Erstellung der Schlussabrechnung jedoch noch nicht zur Verfügung. Sobald hierzu neue Informationen vorliegen, können Sie dies dieser Webseite sowie der Webseite der Bundes unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de entnehmen.

2. Abweichende Regelungen zu den FAQ des Bundes bei der NRW Überbrückungshilfe Plus Für die NRW Überbrückungshilfe Plus gelten abweichend zur Überbrückungshilfe des Bundes die nachfolgenden Antworten

Kosten des privaten Lebensunterhalts können in Nordrhein-Westfalen durch die NRW Überbrückungshilfe Plus in Höhe von 1.000 Euro pro Monat, für bis zu vier Monate berücksichtigt werden. Mit der Zahlung aus der NRW Überbrückungshilfe Plus können Ausgaben für die private Lebensführung wie z. B. private Mieten, Lebensmittel, Beiträge für die Krankenversicherung oder private Altersvorsorge bestritten werden.

Darüber hinaus wurde der Zugang zum Arbeitslosengeld II (ALG II) vereinfacht. Diese Regelung hat noch bis zum 31. Dezember 2020 Geltung. Bei erwerbsfähigen Personen kann es insbesondere bei hohen Mietkosten oder mehreren Personen in der Bedarfsgemeinschaft günstiger sein, ALG II zu beantragen. Bitte beachten Sie hierbei jedoch dringend die Hinweise unter der Frage 1.12 „Darf ich Grundsicherung für Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld II), Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung parallel zur NRW Überbrückungshilfe Plus beziehen?“

Die Überbrückungshilfe aus dem Bundesprogramm wird nicht auf Sozialleistungen nach den Sozialgesetzbüchern wie den SGB II oder SGB XII angerechnet. Die Hilfe dient der Mitfinanzierung der laufenden betrieblichen Ausgaben, während die Grundsicherung für Arbeitssuchende, Hilfe zum Lebensunterhalt  sowie die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung  Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind.
Etwas Abweichendes gilt für die Überbrückungshilfe in Nordrhein-Westfalen (NRW Überbrückungshilfe Plus). Hierzu wird auf die vorherigen Ausführungen verwiesen.

An wen kann ich mich bei Nachfragen wenden?

Die fünf Bezirksregierungen - Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster - sind als Bewilligungsstellen des Landes NRW direkte Ansprechpartner/-innen für Ihre antragsbezogenen Anfragen zu den pandemiebedingten Wirtschaftshilfen. Ihre Ansprechpersonen finden Sie hier.