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Radiologischer Notfallschutz

Radiologischer Notfallschutz

Im radiologischen Notfallschutz arbeiten Katastrophenschutzbehörden, Behörden der allgemeinen Gefahrenabwehr und die strahlenschutz- und atomrechtliche Aufsicht eng zusammen. 

 

Zielsetzung ist, die nachteiligen Auswirkungen eines radiologischen Notfalls auf Menschen, Umwelt und Sachgüter zu begrenzen. Bei einem radiologischen Notfall handelt es sich um ein Ereignis, bei dem sich durch ionisierende Strahlung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Menschen, die Umwelt oder Sachgüter ergeben können (§ 5 Abs. 26 Strahlenschutzgesetz [StrlSchG]).

Um die Zusammenarbeit zu koordinieren und landeseigene Notfallplanungen umzusetzen, koordiniert das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie (MWIKE) den radiologischer Notfallschutz im Bundesland NRW.

Angeknüpft an den „Allgemeinen Notfallplan des Bundes“ (nach § 98 StrlSchG) sowie die bestehenden anlagenspezifischen Notfallpläne (nach § 101 StrlSchG), ergänzt der „Allgemeine Notfallplan Nordrhein-Westfalen“ (nach § 100 StrlSchG) die bestehenden Planungen.

Betrachtet werden hierbei das behördliche Vorgehen bei Störfällen oder Unfällen in kerntechnischen Anlagen, Zwischenfälle beim Transport radioaktiver Stoffe oder der Missbrauch von Strahlenquellen. Auch Ereignisse außerhalb Deutschlands, etwa in grenznahen Gebieten oder im europäischen Ausland, mit Auswirkungen auf Nordrhein-Westfalen sind in den Notfallplanungen umfasst.

Inhalte der Planungen sind die Umsetzung von Katastrophenschutzmaßnahmen (wie zum Beispiel Verbleiben im Haus, die Ausgabe von Jodtabletten und dergleichen), die zielgerichtete Warnung und Information der Bevölkerung, die Koordinierung von Messdiensten und die Umsetzung von weiteren Maßnahmen, um die Strahlenbelastung zu reduzieren.

Das BMUKN hat weitere Grundlageninformationen zum radiologischen Notfallschutz auf einem Portal gebündelt.