
Publizitätspflichten bei Zuwendungen
Bei Zuwendungen durch das Land (§§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung) und auch durch andere Fördermittelgeber werden den Zuwendungsempfangenden regelmäßig sog. Publizitätspflichten auferlegt, die dazu verpflichten, auf die Förderung und den jeweiligen Fördergeber hinzuweisen.
Normiert werden diese im jeweiligen Zuwendungsbescheid regelmäßig als Allgemeine Nebenbestimmungen (Auflagen im Sinne des § 36 Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW).
Die Publizitätspflichten können allgemein oder spezifisch gehalten sein, sodass – insbesondere bei Kofinanzierungen durch mehrere Fördermittelgeber – die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen sind.
Um die Verbundenheit der Zuwendungsempfangenden mit dem Land im Geschäftsbereich des MWIKE optisch erkennbar zu machen, hat das MWIKE seine Absenderkennung mit dem Zusatz „Gefördert durch:“ ergänzt, damit Zuwendungsempfangende ihren Publizitätspflichten im Rahmen von Förderzusammenhängen optimal nachkommen können.
Ist mehr als eine oberste Landesbehörde Zuwendungsgeberin, so kann hierfür die Absenderkennung der Landesregierung mit „Förder-Zusatz“ genutzt werden.
Sie finden die entsprechende Dateien in unterschiedlichen Formaten unten im Download-Bereich. Sollten Sie eine Vektorgrafik benötigen, können Sie diese m5[at]mwike.nrw.de (hier) anfordern.
Leitlinien zum Nordrhein-Westfalen-Design
Das Corporate Design des Landes ist verbindlich für die Landesregierung, die nachgeordneten Behörden und Landesbetriebe. Landesgesellschaften und Initiativen können sich an den Designvorgaben orientieren, um ihre Verbundenheit mit dem Land zu betonen. Auch Zuwendungsempfangende können sich im Rahmen ihrer Publizitätspflichten am Corporate Design des Landes orientieren (z.B. bei der Wahl der Typografie, der Farbwelt oder etwa der Titel-/Aufbausystematik von Medien).
Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass die fehlerhafte oder unberechtigte Verwendung der Absenderkennung oder des Corporate Designs des Landes einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb darstellen und Schadensersatz- sowie Unterlassungsansprüche des Landes oder Dritter (z.B. konkurrierender Unternehmen) begründen kann.
Das Führen des Landeswappens oder der Absenderkennung ohne Zusatz bleibt dem Land und seinen Institutionen vorbehalten.
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