
RWE-Hauptbetriebsplan und Sündenwäldchen - FAQ
Für den Betrieb des Tagebaus Hambach war zuletzt ein bis Ende 2024 befristeter Hauptbetriebsplan zugelassen. Daher hat das den Tagebau betreibende Unternehmen, die RWE Power AG, der Bergbehörde 2024 einen neuen Hauptbetriebsplan für den Zeitraum 2025 bis 2028 vorgelegt und dessen Zulassung beantragt.
Die Bezirksregierung Arnsberg ist als Bergbehörde zuständig und hat am 20.12.2024 der RWE Power AG die Zulassung des Hauptbetriebsplans 2025 – 2028 für den Tagebau Hambach erteilt.
Mit der Zulassung des Hauptbetriebsplans 2025 bis 2028 für den Tagebau Hambach wird zum einen die für die Sicherheit der Stromversorgung weiterhin erforderliche Kohlegewinnung aus dem Tagebau ermöglicht. Zum anderen kann damit die Gewinnung geeigneter Bodenmassen im Bereich der sogenannten Manheimer Bucht für die von RWE verpflichtend durchzuführenden Rekultivierungsmaßnahmen erfolgen. Im Bereich der Manheimer Bucht liegt auch das sogenannte „Sündenwäldchen“. Die Massen unter diesem Wäldchen werden nicht für die Kohlegewinnung gebraucht, sondern insbesondere für die Herstellung dauerhaft standsicherer Böschungen für den späteren See und die geplanten Folgenutzungen.
Der BUND Landesverband NRW hat gegen die Zulassung des Hauptbetriebsplans Klage erhoben. Zudem hatte er beim Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen einen Eilantrag gegen den zugelassenen Hauptbetriebsplan gestellt. Das Oberverwaltungsgericht hat den Eilantrag mit Entscheidung vom 28. Januar 2025 abgelehnt. Der Hauptbetriebsplan erweise sich bei vorläufiger Prüfung als rechtmäßig. Damit darf der Hauptbetriebsplan umgesetzt werden. Dazu gehören auch Rodungsarbeiten im „Sündenwäldchen“. RWE hat am 29. Januar 2025 mit diesen Arbeiten begonnen.
A. Allgemeines zum Hauptbetriebsplan
Die Zulassung eines Hauptbetriebsplans ist die zentrale Genehmigung für die Führung eines Bergbaubetriebes. Diese Pläne müssen vom Bergbauunternehmen aufgestellt und von der zuständigen Behörde – hier der Bezirksregierung Arnsberg als Bergbehörde – genehmigt werden. Ohne einen zugelassenen Hauptbetriebsplan dürfen grundsätzlich keine bergbaulichen Tätigkeiten durchgeführt werden. Der Hauptbetriebsplan wird in der Regel für drei bis vier Jahre aufgestellt.
Die RWE Power AG beabsichtigt im Wesentlichen
- Kohle für die Versorgung der Kraftwerke zur Stromerzeugung zu gewinnen,
- geeignete Bodenmassen, also z.B. Sand und Kies zugewinnen, um die zuvor schon abgebauten Bereiche des Bergbaugebiets wieder nutzbar zu machen und zu rekultivieren. Dazu gehört hier insbesondere die Herstellung sicherer Böschungen für den späteren See der dort entstehen soll. Diese Maßnahmen zur Rekultivierung sollen eine möglichst rasche Wiederherstellung des Gebiets und Folgenutzung für die Region ermöglichen,
- Hinzu kommen betriebsnotwendige Maßnahmen, zu denen insbesondere die zur Gewährleistung der Sicherheit des Tagebaubetriebs erforderlichen Sümpfungsmaßnahmen, also das Abpumpen von Wasser, gehören.
Bei der behördlichen Entscheidung über eine beantragte Betriebsplanzulassung handelt es sich um eine gebundene Entscheidung. Das heißt, wenn die gesetzlich festgelegten Zulassungskriterien (Bundesberggesetz) erfüllt sind, muss die Behörde die Zulassung erteilen – andernfalls handelt sie rechtswidrig. Sie hat an der Stelle kein eigenes Ermessen. Eine geplante Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen kann bei Erfüllung der Zulassungskriterien - auch das gibt das Bundesberggesetz vor – nur beschränkt oder untersagt werden, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Die rechtlichen Hürden sind an dieser Stelle aber hoch.
Die Prüfung der Bezirksregierung Arnsberg hat vor dem Hintergrund ergeben, dass das Unternehmen RWE einen Rechtsanspruch auf die Genehmigung hat und musste die Genehmigung erteilen.
Die Verlängerung von bergrechtlichen Hauptbetriebsplänen kommt nur in Frage, wenn sich die Betriebsweise und die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort nicht geändert haben. Für den Tagebau Hambach ist das aber nicht so, weil sich die Abbaugrenzen räumlich verändert haben und die Grenzen des bisher zugelassenen und auf Ende 2024 befristet zugelassenen Hauptbetriebsplan erreicht wurden. Die Behörde darf auch nur über das entscheiden, was vom Unternehmen beantragt worden ist. Sie darf auf den Antrag nicht insgesamt mit einem Gegenvorschlag reagieren.
B. Geplante Abbauführung, Massengewinnung in der sogenannten Manheimer Bucht
Der Geltungsbereich des Hauptbetriebsplans umfasst im Tagebauvorfeld den größten Teil der Manheimer Bucht. Der geplante Kohleabbau erfolgt allerdings im Tagebaubereich nördlich des Hambacher Waldes und betrifft nicht die Manheimer Bucht. Dort wird es nur um die Gewinnung von Bodenmassen zur Wiedernutzbarmachung gehen. Ende 2028 wird dann planmäßig eine nord-süd-verlaufende Abbaugrenze des Hauptbetriebsplans im Westen der Manheimer Bucht erreicht sein. Damit verbleibt dort ein schmaler Streifen, der dann für die Massengewinnung bis zum Ende des Tagebaus vorgesehen und im nächsten Hauptbetriebsplan umzusetzen ist.
Die Grenzen des Abbaugebietes und der geplanten Abbaustand Ende 2028 sind hier dargestellt.
Die in der Manheimer Bucht lagernden Bodenmassen werden dringend für die Wiederherstellung der vom Tagebau abgetragenen Bereiche benötigt. Das gilt vor allem für die Herstellung standsicherer Randböschungen des späteren Sees.
Es muss insbesondere eine Vorschüttung der Nordrandböschung vor Elsdorf und eine Abflachung der Böschung vor dem Hambacher Wald erfolgen. Dafür werden kontinuierlich Bodenmassen mit bestimmten Materialanforderungen - sogenannter Mischboden 1 - benötigt. Diese Böden werden auch benötigt, um andere, für den Böschungsaufbau weniger geeignete Bodenmassen gut einbauen zu können. Im Braunkohlenplanverfahren haben sich Fachgutachter mit diesen Fragen kritisch und intensiv auseinandergesetzt und die Planung für die Manheimer Bucht im Ergebnis so bestätigt.
Zur Inanspruchnahme der Manheimer Bucht in der geplanten Größe gibt es nach allen vorliegenden Informationen aller beteiligten Behörden keine Alternative. Die Bezirksregierung Köln hat 2021 im Braunkohlenplanverfahren ein unabhängiges Fachgutachten zur Überprüfung der Bergbauplanung von RWE beauftragt. Ziel dieses Gutachtens war es, die Pläne von RWE kritisch zu überprüfen und mögliche Planungsalternativen zu finden, die eine Inanspruchnahme der Manheimer Bucht verhindern könnten.
Ergebnis dieser fachgutachtlichen Prüfung war, dass die Tagebauwiedernutzbarmachung mit dem vorgesehenen Beginn der Seebefüllung im Tagebau Hambach im Jahr 2030 ohne eine vorlaufende Abraumbeschaffung östlich des Hambacher Waldes in der Manheimer Bucht (rund 250 Mio. m³ aufbaufähiger Abraum) keinesfalls möglich wäre. Die für die Herstellung eines dauerhaft standsicheren Gesamtböschungssystems erforderlichen Abraummengen stehen sonst nicht zur Verfügung.
Auf diese erfolgte Alternativenprüfung hat auch das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen in der Begründung seiner Entscheidung vom 28. Januar 2025 hingewiesen.
C. Inanspruchnahme eines Waldstücks nördlich der ehemaligen Ortschaft Manheim (sog. Sündenwäldchen)
Die Fläche des kleinen Waldstücks nördlich der ehemaligen Ortschaft Manheim umfasst eine Fläche mit Baumbestand von rund 8,5 Hektar. Das Waldstück hat keinen formalen Schutzstatus aufgrund seiner ökologischen Wertigkeit. Vor diesem Hintergrund konnte im Zuge der umfassenden Prüfung des beantragten Betriebsplans auch das Benehmen mit der Höheren und der Unteren Naturschutzbehörde hinsichtlich der naturschutzrechtlichen und der artenschutzrechtlichen Belange hergestellt werden.
Das Waldstück liegt zentral innerhalb des Abbaugebietes für den verkleinerten Tagebau Hambach und damit im Geltungsbereich des neuen Hauptbetriebsplanes für die Zeit von 2025 bis Ende 2028 im Bereich der Manheimer Bucht. Ein Aussparen (Umfahren) des Waldstücks in der Abbauführung ist nicht möglich. Es stünde ansonsten deutlich zu wenig Bodenmasse für die Wiedernutzbarmachung und für die Herstellung standsicherer Böschungen zur Verfügung.
Die Manheimer Bucht muss also vom Tagebau wie geplant in Anspruch genommen werden, um die dort liegenden Bodenmassen zu gewinnen. Das ist entscheidend dafür, die Wiedernutzbarmachung inkl. Abraumgewinnung etwa 2032 spätestens aber bis 2035 abschließen zu können.
Das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen hat in seiner Entscheidung vom 28. Januar 2025 auch auf das öffentliche Interesse an der planmäßigen Fortführung der betrieblichen Maßnahmen hingewiesen. Im öffentlichen Interesse liege auch eine Wiedernutzbarmachung der ausgekohlten Bereiche, die bereits ab dem 2030 mit Wasser befüllt werden sollen. Dazu müssen vorher die in der Manheimer Bucht liegenden Bodenmassen für die Herstellung der Seeböschungen gewonnen werden.
Die bergbauliche Inanspruchnahme des Waldstücks steht gemäß Betriebsplanung ab 2026 an. Die dafür notwendigen vorbereitenden Arbeiten müssen allerdings mit längerem zeitlichem Vorlauf bereits in 2025 starten. Dazu gehören betrieblich erforderliche Rodungsarbeiten in dem Waldstück und auch die Beseitigung von Grünstrukturen im unmittelbaren Vorfeld des aktuellen Abbaustandes.
Nachdem das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen den Eilantrag des BUND Landesverband NRW gegen den zugelassenen Hauptbetriebsplan für den Tagebau Hambach am 28. Januar 2025 abgelehnt hat, hat RWE am Folgetag mit Rodungsarbeiten in dem Waldstück begonnen.
Die Waldfläche ist aufgrund ihrer Lage im Abbaugebiet nicht Bestandteil des im Umfeldbereich des Tagebaus Hambach geplanten Biotopverbundes. Der Biotopverbund und die Vernetzung der Wälder sind auch bei Abbaggerung der Manheimer Bucht außerhalb dieses Bereiches sicherzustellen. Das gilt auch für die Wälder, die im Zuge Verkleinerung des Abbaugebietes erhalten werden (u.a. Hambacher Wald). Dazu sind bereits Maßnahmen umgesetzt. Weitere Maßnahmen, zu denen die Schaffung eines Waldkorridors südlich der Manheimer Bucht gehört, werden folgen.
Nein, eine beliebige Verschiebung ist nicht möglich. Rodungen dürfen aus Naturschutzgründen nur im Zeitraum zwischen dem 1. Oktober und Ende Februar des Folgejahres erfolgen. Innerhalb der Grenzen von Recht und Gesetz bleibt der konkrete Zeitpunkt aber eine Entscheidung des tagebautreibenden Unternehmens. Der Beginn der bergbaulichen Inanspruchnahme des Bereiches des Waldstücks durch den Schaufelradbagger steht gemäß Betriebsplanung ab 2026 an. Zuvor sind mit längerem zeitlichem Vorlauf in diesem Jahr vorbereitende Arbeiten insbesondere zur Beräumung des Geländes erforderlich. Dafür ist auch die Rodung des Waldstücks erforderlich.
In dem Maße wie es zu einer Verschiebung der betriebsnotwendigen Inanspruchnahme des Waldstücks käme, wären ggf. auch die betrieblichen Abläufe zur Gewinnung der Bodenmassen verzögert und somit auch die nachfolgende Wiedernutzbarmachung und Rekultivierung.
Für erforderliche Rodungen im Abbaugebiet ist ein behördlich angeordnetes Programm von Vermeidungs-, Schutz- und Kompensationsmaßnahmen auch für die Laufzeit des Hauptbetriebsplans 2025 bis 2028 einzuhalten. In diesem Zusammenhang sind verschiedene behördliche Zulassungen und Ausnahmegenehmigungen von der Bergbehörde und den zuständigen Naturschutzbehörden erteilt.
Dazu gehört der Verzicht auf die Rodung von Bäumen, die Fledermäusen derzeit ein Winterquartier geben. Soweit Einzelquartiere in Bäumen als Ruhestätten betroffen werden können, greift das bereits umgesetzte Schutzmaßnahmenkonzept. Konkret für das „Sündenwäldchen“ bedeutet dies, dass keine Bäume, die Fledermäusen Winterquartier geben, aktuell gerodet werden können. Dies gilt auch für jeweils erforderliche Schutzabstände.
Das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen hat in der Begründung zu seiner Entscheidung vom 28. Januar 2025 ausgeführt, dass artenschutzrechtliche Defizite nicht vorliegen. Insbesondere gingen keine essentiellen Nahrungsräume der Bechsteinfledermaus verloren. Das Oberverwaltungsgericht hat auch auf die bestandskräftigen artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigungen der dafür zuständigen Naturschutzbehörden verwiesen.
In der Leitentscheidung 2023 der Landesregierung ist zur räumlichen Entwicklung rund um die Tagebaue ein Ökosystemverbund vereinbart worden, der einen substanziellen Beitrag zum landesweiten Biotopverbund von 15 Prozent der Landesfläche beiträgt. Das ist den erheblichen Flächenkonflikten, insbesondere zwischen Landwirtschaft, Wirtschaft und Naturschutzes geschuldet und ist dafür ein tragfähiger Kompromiss.
Im Braunkohlenplan wird die Vernetzung über den Schutz der Bestandswälder, die zukünftige Rekultivierung von zwei großen Kiesgruben und einen noch zu schaffenden Waldkorridor realisiert. Das Unternehmen RWE hat zugesagt, zur Sicherung eines waldbaulich zu entwickelnden Korridors mit einer Breite von 250 m Waldkorridors zwischen Steinheide und Hambacher Wald die erforderlichen Flächen soweit möglich zur Verfügung zu stellen. Das Unternehmen wird diese Zusage im Rahmen der AG Hambacher Wald von MUNV und MLV einbringen, so dass die weitere Umsetzung in der Region gut abgestimmt erfolgen kann. Zielgröße für den Waldkorridor sind 40 ha, um eine funktionale Verbindung zwischen den wertvollen Waldgebieten zu realisieren. Belange der Landwirtschaft werden dabei berücksichtigt, das heißt auch, dass die benötigte Fläche auf das Biotopverbundsystem „Rheinisches Revier“ angerechnet wird.
D. Flächenverfügbarkeit für den geplanten Gewinnungsbetrieb
Für die Zulassung des Hauptbetriebsplans ist es nicht erforderlich, dass das Unternehmen bereits zum Zeitpunkt der Zulassung über alle Grundstücke bzw. entsprechende Rechte zur Nutzung der Grundstücke verfügt. Der Umgang mit dieser Frage ist dementsprechend eine unternehmerische Entscheidung. Die Landesregierung hat hierauf im Zuge der Genehmigungen keinen Einfluss. Nach Mitteilung des Unternehmens verfüge es im Geltungsbereich des Hauptbetriebsplans nur bei sehr wenigen Grundstücken noch nicht über das Eigentum bzw. das Nutzungsrecht, erwarte aber eine baldige einvernehmliche Regelung bzw. Klärung.
Das Unternehmen geht davon aus, dass es rechtzeitig über das Eigentum oder das Nutzungsrecht der für einen planmäßigen Tagebaubetrieb benötigten Grundstücke verfügt. In den sehr wenigen noch offenen Fällen erwartet das Unternehmen eine baldige einvernehmliche Regelung bzw. Klärung. Erst wenn eine einvernehmliche Lösung nicht erreicht werden kann, läge eine Voraussetzung für einen Antrag des Unternehmens auf Durchführung einer Enteignung bzw. Grundabtretung vor, über den dann die zuständige Behörde im Einzelfall zu entscheiden hätte.
E. Beitrag der Kohlegewinnung aus dem Tagebau Hambach zur Versorgung der Kraftwerke für die Stromerzeugung
Die Kohlegewinnung im Tagebau Hambach ist mit weiter deutlich zurückgehenden Jahresfördermengen bis 2029 vorgesehen. Eine Kohlegewinnung ist lediglich noch nördlich des Hambacher Waldes zugelassen. Die Fortführung des Tagebaus östlich des Hambacher Waldes in die Manheimer Bucht hinein dient ausschließlich der Gewinnung von geeigneten Bodenmassen für die von RWE verpflichtend durchzuführende Wiedernutzbarmachung. In der Manheimer Bucht wird daher keine Kohle gefördert werden. Die bergbaulichen Maßnahmen im Tagebau sind auch im Geltungszeitraum des Hauptbetriebsplans 2025 – 2028 auf das Auslaufen der Kohlegewinnung Ende 2029 und auf eine zügige Wiedernutzbarmachung für die bereits ab 2030 vorgesehene Seebefüllung ausgerichtet. Dies entspricht auch den Vorgaben aus dem geänderten Braunkohlenplan für den Tagebau Hambach. Dieser gibt vor, mit der Seebefüllung ab dem Jahr 2030 zu beginnen.
Die Kohlegewinnung im Tagebau Hambach wird 2029 enden. RWE gibt die Kohlevorräte bis 2029 im Tagebau Hambach mit rd. 50 Mio. Tonnen an.
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