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NRW-Soforthilfe 2020 - Fragen und Antworten zum Rückmeldeverfahren

NRW-Soforthilfe 2020 - FAQ Rückmeldeverfahren

Hier finden Sie ausführliche Fragen und Antworten zum Rückmeldeverfahren der NRW-Soforthilfe 2020.

Version gültig bis 13. Juni 2021, die ab 14. Juni 2021 gültige Fassung finden Sie hier.

Fragen und Antworten (FAQ) - Inhaltsverzeichnis

0. Vorwort zur aktuellen Situation

0.1 Muss ich die NRW-Soforthilfe 2020 noch im Jahr 2020 abrechnen?
0.2 Wann muss ich die NRW Soforthilfe 2020 abrechnen?
0.3 Was muss ich veranlassen, um eine der beiden Wahlmöglichkeiten nutzen zu können? Muss ich Ihnen meine Entscheidung mitteilen?

1. Das Rückmeldeverfahren

1.1 Warum hatte das Land das Rückmeldeverfahren zunächst angehalten?
1.2 Wie läuft die Wiederaufnahme des Rückmeldeverfahrens ab?
1.3 Warum werde ich zur Rückmeldung aufgefordert?
1.4 Wie genau läuft die Rückmeldung ab?
1.5 Was passiert, wenn ich bereits zurückgemeldet habe?
1.6 Ich habe die NRW-Soforthilfe 2020 bereits teilweise oder vollständig zurückgezahlt – was muss ich tun?
1.7 Ich wurde bereits zur Rückmeldung aufgefordert, habe aber weder zurückgemeldet noch zurückgezahlt. Was soll ich jetzt tun?
1.8 Innerhalb welcher Frist muss ich den Liquiditätsengpass mitteilen?
1.9 Muss ich mich zurückmelden, wenn mein Liquiditätsengpass höher war als die NRW-Soforthilfe 2020 und ich nicht zurückzahlen muss?
1.10 Bin ich zur Rückmeldung verpflichtet?
1.11 Was passiert, nachdem ich das Rückmelde-Formular ausgefüllt abgesendet habe?
1.12 An wen kann ich mich bei Nachfragen wenden?
1.13 Wo finde ich den Vordruck zur Verwendung der NRW-Soforthilfe 2020 (aus Nr. II.8 des Bewilligungsbescheids)?
1.14 Wo finde ich den Link zur Abrechnung der NRW-Soforthilfe 2020?
1.15 Ich kann den Link in der Mail nicht öffnen. Was muss ich tun?
1.16 Darf ich den Inhalt meiner Mail teilen und anderen zur Verfügung stellen?
1.17 Ich habe für mehrere Unternehmen einen Antrag gestellt. Erhalte ich auch mehrere Mails?
1.18 Ich habe aus technischen Gründen mehrere Anträge für ein Unternehmen gestellt. Auf welchen Antrag bezieht sich die Rückmeldung?
1.19 Woher weiß ich, dass die Mail nicht von Betrügern stammt?

2. Liquiditätsengpass

2.1 Wie berechne ich meinen Liquiditätsengpass?
2.2 Welchen Förderzeitraum gebe ich an?
2.3 Kann ich den Förderzeitraum auf weniger als drei Monate eingrenzen oder auf mehr als drei Monate verlängern?
2.4 Muss ich jede Einzelposition belegen können?
2.5 Sind Belege einzureichen (z. B. Kontoauszüge, Rechnungen, Verträge)?
2.6 Wie sind die Begriffe „Einnahmen“ und „Ausgaben“ zu verstehen?
2.7 Findet eine Brutto- oder Nettobetrachtung der Einzelpositionen statt?
2.8 Ist der Zeitpunkt des Zahlungsflusses oder der Leistungserbringung/ Rechnungsstellung ausschlaggebend?
2.9 Kann ich im Förderzeitraum anfallende Ausgaben angeben, die einen Zeitraum über den Förderzeitraum hinaus abdecken (z. B. halbjährliche oder jährliche Zahlungen)?
2.10 Muss ich im Förderzeitraum erhaltene Einmalzahlungen angeben, die einen Zeitraum über den Förderzeitraum hinaus abdecken (z. B. halbjährliche oder jährliche Zahlungen)?
2.11 Welche Arten von Einnahmen sind zu berücksichtigen?
2.12 Wie kann ich Ausgaben für Personal geltend machen?
2.13 Welche Ausgaben sind durch die NRW-Soforthilfe 2020 gedeckt?
2.14 Welche Ausgaben sind durch die NRW-Soforthilfe 2020 nicht gedeckt?
2.15 Kann ich gestundete Ausgaben angeben?
2.16 Muss ich Jahresdurchschnittswerte angeben oder erfolgt die Darstellung der Betriebseinnahmen und Betriebskosten auf Monats-, Wochen- oder Tagesbasis?
2.17 Wie gehe ich mit Einnahmen und Ausgaben um, die nicht ausschließlich betrieblich veranlasst sind?
2.18 Wie unterscheiden sich Ersatzinvestitionen von Neuinvestitionen?
2.19 Zählen Steuerzahlungen bzw. Steuererstattungen als Einnahmen und Ausgaben?
2.20 Ich habe für mehrere Unternehmen einen Antrag gestellt. Wie gehe ich mit Kosten (z. B. Miete, Nebenkosten etc.) um, die für mehrere Unternehmen anfallen?
2.21 Aufgrund verbundener Unternehmen habe ich den Antrag für eine Muttergesellschaft gestellt, die keine operativen Einnahmen und Ausgaben hat. Wie berechne ich den Liquiditätsengpass?
2.22 Während oder nach dem Förderzeitraum habe ich meine Selbstständigkeit aufgegeben / hat das geförderte Unternehmen Insolvenz angemeldet. Wie gehe ich vor? 
2.23 Warum wird das Kriterium des Umsatzausfalls nicht mehr überprüft, das in Nebenbestimmung II.3 des Bewilligungsbescheids genannt wird?

3. Fiktiver Unternehmerlohn

3.1 Unter welchen Umständen darf ich 2.000 € für einen fiktiven Unternehmerlohn ansetzen?
3.2 Ich habe im März den Antrag auf Soforthilfe gestellt, aber nur für April ALG II bewilligt bekommen. Kann ich 1.000 € für die Lebenshaltungskosten im März geltend machen?                  
3.3 Ich habe im März/April ALG II beantragt. Mein Antrag wurde abgelehnt. Darf ich von der Vertrauensschutz-Lösung profitieren?                                                                                                
3.4 Ich mache die Rückmeldung für mehrere meiner Unternehmen. Kann ich Lebenshaltungskosten bei jedem Unternehmen ansetzen?

4. Rückzahlungen

4.1 Was muss ich bei meiner Rückzahlung berücksichtigen?
4.2 Woher weiß ich, ob ich einen Teil der NRW-Soforthilfe 2020 zurückzahlen muss?
4.3 Bankverbindung: Wohin muss ich die Rückzahlung der NRW-Soforthilfe 2020 überweisen?
4.4 Ist die Rückzahlung auch in Raten bzw. als Teilrückzahlung möglich?
4.5 Erhalte ich eine Bestätigung der Überweisung?
4.6 Ich habe einen Fehler bei der Überweisung gemacht (falscher Betrag, falsche IBAN, falsche Daten). An wen kann ich mich wenden? 

5. Sonstiges

5.1 Wofür war die NRW-Soforthilfe 2020 gedacht?
5.2 Wann konnten Anträge gestellt werden?
5.3 Was passiert am Ende des Förderzeitraums?
5.4 Wann ist das Verfahren der NRW-Soforthilfe 2020 für mich abgeschlossen?
5.5 Welche Stelle überprüft das Vorliegen eines Liquiditätsengpasses?
5.6 Wie versteuere ich die zurückbehaltene Soforthilfe?
5.7 Was kommt nach der NRW-Soforthilfe 2020?
5.8 Was sind die wesentlichen Unterschiede zur Überbrückungshilfe?
 

0. Vorwort zur aktuellen Situation

0.1 Muss ich die NRW-Soforthilfe 2020 noch im Jahr 2020 abrechnen?

Nein.

In den vergangenen Wochen haben wir uns beim Bund als Fördermittelgeber für deutliche Verbesserungen bei der Abrechnung der Soforthilfe eingesetzt. Zwischenzeitlich erleben wir aber in Teilen der Wirtschaft einen zweiten Lockdown. Vor diesem Hintergrund haben wir uns entschieden, grundsätzlich erst im kommenden Jahr die Soforthilfe mit Ihnen abzurechnen.

Gleichzeitig sind zahlreiche Empfängerinnen und Empfänger der Soforthilfe mit dem Wunsch an uns herangetreten, noch im Steuerjahr 2020 eine wirksame Abrechnung ihrer zunächst pauschal ausgezahlten Soforthilfe vornehmen zu können. Daher räumen wir Ihnen die Möglichkeit ein, auf freiwilliger Basis noch in 2020 die Soforthilfe abzurechnen und ggf. eine Rückzahlung vorzunehmen.

0.2 Wann muss ich die NRW-Soforthilfe 2020 abrechnen

Ihnen stehen die beiden folgenden Wahlmöglichkeiten zur Verfügung. Sie können individuell entscheiden, welche Möglichkeit zu Ihrer persönlichen Situation besser passt. Es besteht ausdrücklich keine Pflicht, noch in diesem Jahr eine Abrechnung der Soforthilfe vorzunehmen.

1. Vorgezogene freiwillige Abrechnung 
Gerne können Sie bereits in diesem Jahr das Abrechnungsverfahren nutzen, um Ihre persönliche Förderhöhe zu ermitteln. Verwenden Sie hierfür den personalisierten Link, den Sie von uns per Mail erhalten werden. Sollten Sie feststellen, dass Ihnen mit der Pauschale zu viel Fördermittel ausgezahlt wurden, können Sie diese freiwillig zurückzahlen und das Verfahren damit formell abschließen. Nutzen Sie diesen Link bitte auch, wenn Sie bereits freiwillig Rückzahlungen vorgenommen haben, bisher jedoch noch keine Rückmeldung zur Höhe ihres Liquiditätsengpasses abgegeben haben.

2. Abrechnung nach Aufforderung im nächsten Jahr 
Alternativ kommen wir wegen der Berechnung Ihrer persönlichen Förderhöhe Anfang nächsten Jahres auf Sie zu, da wir die Abrechnung der Fördermittel mit dem Bund vornehmen müssen. Die Abrechnung / Rückmeldung soll im Frühjahr 2021 erfolgen, für eine mögliche Rückzahlung besteht bis Herbst 2021 Zeit. Wenn Sie sich für diese Option entscheiden, brauchen Sie zunächst nichts weiter zu unternehmen. Auf die Abrechnungsmodalitäten hat der Zeitpunkt der Abrechnung keinen Einfluss. Es entstehen Ihnen daher keine Nachteile bei einer vorgezogenen Abrechnung.

0.3 Was muss ich veranlassen, um eine der beiden Wahlmöglichkeiten nutzen zu können? Muss ich Ihnen meine Entscheidung mitteilen?

Die Entscheidung, welche der beiden Wahlmöglichkeiten Sie nutzen möchten, liegt alleine bei Ihnen und muss uns nicht mitgeteilt werden. Wir werden zeitnah alle Empfängerinnen und Empfänger der Soforthilfe per Mail über diese Möglichkeiten informieren. Diese Mail wird einen personalisierten Link enthalten, mit dessen Hilfe Sie – sofern Sie sich für die erste Möglichkeit entscheiden – vorgezogen das Abrechnungsverfahren starten können. Entscheiden Sie sich für die zweite Möglichkeit (Abrechnung nach Aufforderung in 2021), so müssen Sie zunächst nichts weiter veranlassen. Wir melden uns wieder bei Ihnen.


 

1. Das Rückmeldeverfahren

1.1 Warum hatte das Land das Rückmeldeverfahren zunächst angehalten?

Mit dem Ende des Förderzeitraums hatte das Land ab Anfang Juli – wie im Bewilligungsbescheid angekündigt – gemäß den Bundesvorgaben das Abrechnungsverfahren gestartet und zunächst rund 100.000 der insgesamt 430.000 Hilfeempfänger um Rückmeldung ihres Liquiditätsengpasses gebeten. Dabei hatten sich einige der Abrechnungsvorgaben des Bundes als problematisch erwiesen. 

Das Land hat das Anhalten des Verfahrens für Nachverhandlungen der Abrechnungsbedingungen mit dem Bund genutzt. Hierbei konnten folgende Verbesserungen für das Rückmeldeverfahren erzielt werden: https://www.wirtschaft.nrw/pressemitteilung/land-setzt-verbesserungen-bei-der-abrechnung-der-nrw-soforthilfe-durch-und-nimmt

1.2 Wie läuft die Wiederaufnahme des Rückmeldeverfahrens ab?

Die Empfängerinnen und Empfänger der NRW-Soforthilfe 2020 werden zeitnah (erneut) angeschrieben und ihnen damit die Möglichkeit zur vorgezogenen Rückmeldung ihres tatsächlichen Liquiditätsengpasses gegeben. Dabei werden sie über das weitere Vorgehen informiert und erfahren, wie sie ihren Liquiditätsengpass ermitteln können. Alternativ werden wir Sie in 2021 zur Abrechnung auffordern.

Diese Informationen finden Sie auch im weiteren Verlauf dieser FAQ.

1.3 Warum werde ich zur Rückmeldung aufgefordert?

Alle Empfängerinnen und Empfänger der NRW-Soforthilfe 2020 wurden im Bewilligungsbescheid darüber informiert, dass die Soforthilfe zweckgebunden ist. In Nordrhein-Westfalen wurde zu jedem bewilligten Antrag zunächst die maximale Fördersumme ausgezahlt, um schnelle und unbürokratische Unterstützung leisten zu können. 

Mit der Rückmeldung möchte das Land daran erinnern, dass der Anteil der Soforthilfe, der im Förderzeitraum nicht für betriebliche Ausgaben verwendet wurde, zurückerstattet werden muss. Die Rückmeldung über das Rückmelde-Formular ist daher für alle Empfängerinnen und Empfänger der Soforthilfe verpflichtend. 

1.4 Wie genau läuft die Rückmeldung ab?

Per Mail informieren wir Sie über die Wiederaufnahme des Rückmeldeverfahrens und die Ihnen zur Verfügung stehenden Abrechnungsmöglichkeiten. Sofern Sie das Abrechnungsverfahren vorgezogen nutzen möchten, erhalten Sie von uns eine weitere Mail. Diese Mail enthält jeweils einen Link zu einer Berechnungshilfe, die Sie als PDF-Datei herunterladen können, sowie zum digitalen Rückmelde-Formular.

Ein Erklär-Video bietet eine Schritt-für-Schritt-Anleitung zum Umgang mit den Unterlagen.

Lesen Sie die Hinweise in der Mail, in der Berechnungshilfe und im Rückmelde-Formular jeweils sorgfältig durch. Darin ist erklärt, wie Sie Ihren Liquiditätsengpass berechnen und ob zu viel erhaltenes Geld zurückerstattet werden muss.

  1. Die Berechnungshilfe „Ermittlung des Liquiditätsengpasses – NRW-Soforthilfe 2020“ hilft Ihnen bei der Ermittlung Ihres tatsächlichen Liquiditätsengpasses. Sie können hier Ihren Förderzeitraum sowie Ihre jeweiligen Einnahmen und Ausgaben ermitteln.
  2. Einzelne Angaben aus der Berechnungshilfe übertragen Sie anschließend in das Rückmelde-Formular. Das Formular teilt Ihnen mit, falls Sie einen Teil der erhaltenen Soforthilfe zurückzahlen müssen. Anschließend erhalten Sie eine Bestätigung Ihrer Angaben und der Höhe einer möglichen Rückzahlung.
  3. Bitte veranlassen Sie ggf. die notwendige Rückzahlung.
  4. Bitte bewahren Sie alle Unterlagen und Belege für die Dauer von zehn Jahren auf.

1.5 Was passiert, wenn ich bereits zurückgemeldet habe?

Sie werden noch einmal um Rückmeldung des Liquiditätsengpasses auf der Grundlage des verbesserten Abrechnungsverfahrens gebeten. Dabei werden Sie über den weiteren Verfahrensablauf informiert. Diese Informationen finden Sie auch im weiteren Verlauf dieser FAQ.

Selbst wenn Sie aufgrund unserer E-Mail im Juli bereits eine Rückmeldung abgegeben haben, bitten wir Sie um eine erneute Rückmeldung mit dem aktuellen Rückmelde-Formular.

1.6 Ich habe die NRW-Soforthilfe 2020 bereits teilweise oder vollständig zurückgezahlt – was muss ich tun?

Auch wenn Sie die Soforthilfe bereits teilweise oder vollständig zurückgezahlt haben, bitten wir Sie um eine (ggf. erneute) Rückmeldung mit dem in der Mail verlinkten Rückmelde-Formular. Auf diese Weise erhalten alle Empfängerinnen und Empfänger der Soforthilfe die Möglichkeit, von den verbesserten Abrechnungsbedingungen profitieren zu können. Bitte nehmen Sie Ihre Rückmeldung sowie eine ggf. erforderliche Rückzahlung wahlweise vorgezogen in diesem Jahr, oder nach Aufforderung im kommenden Jahr vor. Überweisen Sie eine danach noch ausstehende Rückzahlung bitte an die angegebene Bankverbindung. 

Sofern Ihre zuvor bereits geleistete Rückzahlung höher ist, als der jetzt errechnete Rückzahlungsbetrag, wird Ihnen der Differenzbetrag automatisch zurückerstattet. Wir müssen Sie in diesem Fall jedoch bitten, sich bis zum Abschluss des Rückzahlungsverfahrens zu gedulden.

Zusätzlich haben Sie die Möglichkeit, komplett auf die NRW-Soforthilfe 2020 zu verzichten. In diesem Fall geben Sie dies bitte unter Punkt Nr. 1 im Rückmelde-Formular an. Diese Option kann sich anbieten, wenn bei Ihnen im Förderzeitraum keine betrieblichen Kosten angefallen sind und somit kein Liquiditätsengpass vorgelegen hat. Sofern Sie die Soforthilfe bereits zu einem früheren Zeitpunkt vollständig zurückgezahlt haben und Sie nicht von den verbesserten Abrechnungsbedingungen profitieren möchten oder können, kann sich ebenfalls ein Verzicht für Sie anbieten. 

1.7 Ich wurde bereits zur Rückmeldung aufgefordert, habe aber weder zurückgemeldet noch zurückgezahlt. Was soll ich jetzt tun?

Die ursprüngliche Aufforderung zur Rückmeldung brauchen Sie nicht weiter zu berücksichtigen. Bitte ermitteln und melden Sie Ihren Liquiditätsengpass auf der Grundlage der neuen Mail und des neuen Rückmeldeverfahrens. Es berücksichtigt die inzwischen geänderten Rückzahlungsbedingungen.

1.8 Innerhalb welcher Frist muss ich den Liquiditätsengpass mitteilen?

Wir empfehlen Ihnen eine Rückmeldung und Rückzahlung bis zum 31. Dezember 2020, wenn Sie sicherstellen möchten, dass die Soforthilfe in diesem Jahr steuerlich nur in der Höhe ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme erfasst wird (vgl. hierzu auch Frage 4.1).

1.9 Muss ich mich zurückmelden, wenn mein Liquiditätsengpass höher war als die NRW-Soforthilfe 2020 und ich nicht zurückzahlen muss?

Ja. Bitte tragen Sie auch in diesem Fall Ihre Einnahmen und Ausgaben in das Online-Rückmeldeformular ein, damit Bundes- und Landesmittel getrennt erfasst werden können. Das Formular wird in diesen Fällen eine Rückzahlung von 0,-€ ausweisen. Eine Überweisung ist dann nicht erforderlich.

1.10 Bin ich zur Rückmeldung verpflichtet?

Die Rückmeldung über das Rückmelde-Formular ist für alle Empfängerinnen und Empfänger der Soforthilfe als Teil des Subventionsverfahrens verpflichtend. Ohne Rückmeldung ist davon auszugehen, dass im Förderzeitraum kein bezifferter Liquiditätsengpass vorlag. Damit liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme des Bewilligungsbescheides vor.

1.11 Was passiert, nachdem ich das Rückmelde-Formular ausgefüllt und abgesendet habe?

Das Rückmelde-Formular zeigt Ihnen direkt nach Klicken der Fläche „Absenden“ an, dass der Versand erfolgreich war. Sie erhalten anschließend eine Eingangsbestätigung per Mail. Der Eingangsbestätigung ist eine Zusammenfassung Ihrer Angaben im Rückmelde-Formular sowie Ihr Schlussbescheid beigefügt. 

1.12 An wen kann ich mich bei Nachfragen wenden?

Die fünf Bezirksregierungen - Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster - sind als Bewilligungsstellen des Landes NRW direkte Ansprechpartner/-innen für Ihre antragsbezogenen Anfragen zu den pandemiebedingten Wirtschaftshilfen. Ihre Ansprechpersonen finden Sie hier.

1.13 Wo finde ich den Vordruck zur Verwendung der NRW-Soforthilfe 2020 (aus Nr. II.8 des Bewilligungsbescheids)?

Sie erhalten eine Mail zum Rückmeldeverfahren mit einen Link zur Berechnungshilfe für die Ermittlung des Liquiditätsengpasses sowie einen Link zu Ihrem persönlichen Rückmelde-Formular, mit dem Sie die Angaben übermitteln können. Dieser Vordruck wird nicht zum Download angeboten, da er mit Ihren Antragsdaten personalisiert erstellt wird, um eine korrekte Buchung sicher zu stellen. 

1.14 Wo finde ich den Link zur Abrechnung der NRW-Soforthilfe 2020?

Der Link wird Ihnen in der Mail zur Rückmeldung mitgeteilt. Er ist im Mail-Text unter „1. Was muss ich tun?“ eingefügt.

1.15 Ich kann den Link in der Mail nicht öffnen. Was muss ich tun?

Bitte versuchen Sie den Link aus der Mail in Ihren Browser zu kopieren und starten das Aufrufen der Seite manuell. Bei Fehlversuchen versuchen Sie es bitte auch mit einem anderen Browser.

1.16 Darf ich den Inhalt meiner Mail teilen und anderen zur Verfügung stellen?

Der Link ist personalisiert und darf nicht weitergegeben werden. Eine Unterstützung beim Ausfüllen des Formulars durch einen Dritten, etwa einen Familienangehörigen, Freund, oder sachkundigen Bekannten, ist selbstverständlich erlaubt. Wichtig ist nur, dass die Empfängerin bzw. der Empfänger der Soforthilfe selbst das elektronische Absenden veranlasst, da sie bzw. er für das korrekte Ausfüllen des Formulars verantwortlich ist.

1.17 Ich habe für mehrere Unternehmen einen Antrag gestellt. Erhalte ich auch mehrere Mails?

Ja. Für jede einzeln ausgezahlte Förderpauschale erhalten Sie eine Mail. Die Berechnung ist für jedes Unternehmen einzeln durchzuführen und die unterschiedlichen Links entsprechend auszufüllen. Sofern der Geschäftsführer der Unternehmen identisch ist (identische Steuer-ID angegeben), können Sie jedoch nur bei der Berechnung für eines der Unternehmen die Pauschale für Lebenshaltungskosten in Höhe von 2.000 € ansetzen, sofern die entsprechenden Bedingungen erfüllt sind.

1.18 Ich habe aus technischen Gründen mehrere Anträge für ein Unternehmen gestellt. Auf welchen Antrag bezieht sich die Rückmeldung?

Das Rückmelde-Formular enthält die jeweilige Antragsnummer, für die die Rückmeldung vorzunehmen ist. Die Antragsnummer finden Sie in dem Bewilligungsbescheid des ausgezahlten Antrags. Eine Rückmeldung erfolgt nur auf genehmigte und ausgezahlte Anträge.

Wenn Sie unsicher sind, welcher Ihrer Anträge tatsächlich zur Auszahlung gekommen ist, so finden Sie Ihre Antragsnummer zum Abgleich auch auf Ihrem Kontoauszug. Sie steht im Verwendungszweck der Gutschrift der Soforthilfe. 

Bei der Festlegung Ihres Förderzeitraums (vgl. Frage 2.2) können Sie sich auf eine frühere Antragstellung beziehen, auch wenn dieser Antrag nicht derjenige ist, der ausgezahlt wurde. Sie müssen die frühere Antragstellung durch eine entsprechende Eingangsbestätigung belegen können.

1.19 Woher weiß ich, dass die Mail nicht von Betrügern stammt?

Die Absenderadresse der Mail zum Rückmeldeverfahren lautet: 
noreply[at]soforthilfe-corona.nrw.de (noreply[at]soforthilfe-corona[dot]nrw[dot]de)

Die Mail-Absender der Landesregierung Nordrhein-Westfalen enden immer auf „.nrw.de“. Die Mail zum Abrechnungsverfahren enthält keine Anlagen. Die Berechnungshilfe und das Rückmelde-Formular sind als Link enthalten.

Das für Sie personalisierte Rückmelde-Formular ist erst nach Eingabe der im Antrag angegebenen Postleitzahl erreichbar. Einige Angaben aus Ihrem Antrag sind dort bereits enthalten. Gleichen Sie ggf. diese Angaben mit der Antragsbestätigung ab, die Sie von uns erhalten haben.

Falls Sie eine betrügerische Mail erhalten haben, reagieren Sie bitte nicht auf diese Mail und erstatten Sie Anzeige bei der Internetwache der Polizei unter https://polizei.nrw/internetwache

Die Webseite https://polizei.nrw/artikel/fake-mails-zur-corona-soforthilfe klärt über die Betrugsversuche im Zusammenhang mit der NRW-Soforthilfe 2020 auf. Bekannte betrügerisch genutzte Mailadressen sind beispielsweise corona-zuschuss[at]nrw.de.com (corona-zuschuss[at]nrw[dot]de[dot]com) oder corona-zuschuss[at]bmwi.de.com (corona-zuschuss[at]bmwi[dot]de[dot]com).
 


2. Liquiditätsengpass

2.1 Wie berechne ich meinen Liquiditätsengpass?

Ihren Liquiditätsengpass können Sie mit der Berechnungshilfe „Ermittlung des Liquiditätsengpasses - NRW-Soforthilfe 2020“ und dem Rückmelde-Formular berechnen. Den Link zu der Berechnungshilfe und dem Rückmelde-Formular finden Sie in der Mail, mit der Sie das Abrechnungsverfahren starten. Der Liquiditätsengpass bezieht sich stets auf den gesamten Förderzeitraum von drei Monaten.
 

Der Liquiditätsengpass berechnet sich demnach wie folgt:
 
fortlaufende Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb
-
fortlaufende erwerbsmäßige Sach- und Finanzausgaben
=
Liquiditätsengpass

 

 Fall AFall BFall CFall D
Fortlaufende Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb50.000 €50.000 €50.000 €50.000 €
Fortlaufende erwerbsmäßige Sach- und Finanzausgaben62.000 €59.000 €55.000 €50.000 €
Liquiditätsengpass- 12.000 €- 9.000 €- 5.000 €0 €

2.2 Welchen Förderzeitraum gebe ich an?

Der Förderzeitraum beginnt grundsätzlich mit dem Tag der Antragstellung und dauert drei Monate. Der Förderzeitraum kann nicht eigenständig verkürzt oder verlängert werden.

Wahlweise kann der Beginn des dreimonatigen Förderzeitraums auf den ersten Tag des Monats der Antragstellung vorgezogen oder auf den ersten Tag des Folgemonats verschoben werden.
Beispiel für die Ermittlung des Förderzeitraums
z. B. Antragstellung am 17. April 2020

  1. Option ab Antragstellung: 17. April – 16. Juli 2020
  2. Option ab Monatsanfang: 1. April – 30. Juni 2020
  3. Option ab Folgemonat: 1. Mai – 31. Juli 2020 

Bei der Festlegung Ihres Förderzeitraums können Sie sich auf eine frühere Antragstellung beziehen, auch wenn dieser Antrag nicht derjenige ist, der ausgezahlt wurde. Sie müssen die frühere Antragstellung durch eine entsprechende Eingangsbestätigung belegen können.

2.3 Kann ich den Förderzeitraum auf weniger als drei Monate eingrenzen oder auf mehr als drei Monate verlängern?

Nein, der Förderzeitraum von drei Monaten ist fest vorgegeben. 

2.4 Muss ich jede Einzelposition belegen können?

Ja. Mit Ausnahme der Pauschale zum fiktiven Unternehmerlohn müssen Sie alle gemachten Angaben zu Einnahmen und Ausgaben belegen können. Hierzu reichen die im Geschäftsgang anfallenden Unterlagen wie z. B. Rechnungen, Verträge oder Kontoauszüge. Sofern Sie Angaben anteilig ansetzen, müssen Sie die Berechnung der Anteile nachvollziehbar dokumentieren.

2.5 Sind Belege einzureichen (z. B. Kontoauszüge, Rechnungen, Verträge)?

Nein. Sie müssen zunächst lediglich die Höhe Ihres Liquiditätsengpasses ermitteln und das Ergebnis mit dem Rückmelde-Formular zurückmelden. Belege müssen nur nach Aufforderung, etwa im Rahmen einer Stichprobenprüfung, nachgereicht werden. Als Beleg reichen im Regelfall die üblicherweise im Geschäftsgang anfallenden Unterlagen, z. B. Rechnungen, Verträge oder Kontoauszüge.

2.6 Wie sind die Begriffe „Einnahmen“ und „Ausgaben“ zu verstehen?

Vorbehaltlich der in der Berechnungshilfe, im Rückmelde-Formular und in diesen FAQ beschriebenen Ausnahmen gilt die Begriffsdefinition der Einnahmen-Überschuss-Rechnung:

Einnahmen:
Tatsächlich zugeflossene Einzahlungen im Förderzeitraum

Ausgaben:
Tatsächlich getätigte Auszahlungen im Förderzeitraum
Eine Ausnahme hiervon ergibt sich z. B. bei der Wahl der leistungsbezogenen Betrachtung (s. u.).

2.7 Findet eine Brutto- oder Nettobetrachtung der Einzelpositionen statt?

Es findet eine Nettobetrachtung statt. Nicht-Vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen können mit Brutto-Angaben arbeiten, sowohl bei den Einnahmen als auch bei den Ausgaben. Diese Betrachtungsweise muss bei allen Angaben durchgängig beibehalten werden.

2.8 Ist der Zeitpunkt des Zahlungsflusses oder der Leistungserbringung/ Rechnungsstellung ausschlaggebend?

Grundsätzlich gilt eine liquiditätsbezogene Betrachtung (Zufluss- bzw. Abflussprinzip), d. h. der tatsächliche Zahlungsfluss muss im Förderzeitraum vorliegen. Künstliche Verschiebungen von Zahlungen in den Förderzeitraum hinein sind nicht zulässig.

Alternativ kann eine leistungsbezogene Betrachtung zu Grunde gelegt werden. Bei allen Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb und allen Ausgaben wird auf den Zeitpunkt der Leistungserstellung bzw. -inanspruchnahme abgestellt, der innerhalb des Förderzeitraumes liegen muss. Fällt nur ein Teil der Leistungserstellung oder ‑inanspruchnahme in den Förderzeitraum, sind die erwirtschafteten Einnahmen sowie angefallene Ausgaben anteilig zu berücksichtigen.

Eine Mischung der beiden Betrachtungsweisen ist nicht möglich.

2.9 Kann ich im Förderzeitraum anfallende Ausgaben angeben, die einen Zeitraum über den Förderzeitraum hinaus abdecken (z. B. halbjährliche oder jährliche Zahlungen)?

Ja, sofern das Zahlungsziel der Ausgabe üblicherweise oder vertraglich vereinbart in den Förderzeitraum fällt. Eine künstliche Verschiebung einer Ausgabe in den Förderzeitraum ist nicht zulässig. Ebenso ist das anteilige monatliche Ansetzen von Ausgaben, die außerhalb des Förderzeitraums anfallen, nicht möglich. Eine Ausnahme bilden verbrauchsabhängige Raumkosten (Strom, Heizung, Wasser).

2.10 Muss ich im Förderzeitraum erhaltene Einmalzahlungen angeben, die einen Zeitraum über den Förderzeitraum hinaus abdecken (z. B. halbjährliche oder jährliche Zahlungen)?

Größere Einnahmen, die zum Teil eine Leistungserbringung außerhalb des Förderzeitraums betreffen, dürfen nur zeitanteilig für diejenigen Monate der Leistungserbringung angesetzt werden, die im Förderzeitraum liegen.

2.11 Welche Arten von Einnahmen sind zu berücksichtigen?

Es ist jeder durch den Betrieb veranlasste Liquiditätszufluss (Geldeingang) zu berücksichtigen. Hierzu zählen u. a. Einnahmen aus dem Verkauf von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen, Einnahmen aus Vermittlungsgeschäften (Provisionen), Einnahmen aus der Verzinsung betrieblicher Bankguthaben, Einnahmen aus dem Verkauf von Gegenständen, die dem Betrieb angehören, etc. Zudem sind sonstige betriebliche Zahlungsflüsse (z. B. Fördergelder, Finanzinvestitionseinnahmen, Abschlagszahlungen, Zinsen, Mieterträge) zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind Geldzuflüsse auf betrieblichen Konten, die aus der Aufnahme eines Kredites resultieren.
Nicht zu berücksichtigen sind Spenden und Mitgliedsbeiträge im Sinne des EStG, die nicht dem üblichen Geschäftszweck dienen sowie Einnahmen aus dem Notverkauf von Anlagegütern.
Unternehmerinnen und Unternehmer haben die Option, bei zugeflossenen Einnahmen innerhalb des Förderzeitraums auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung abzustellen. In der Konsequenz muss diese Betrachtungsweise auch für alle Ausgabepositionen vorgenommen werden. 

2.12 Wie kann ich Ausgaben für Personal geltend machen?

Nach wie vor gilt: Personalausgaben können nicht als Ausgaben im Sinne der Berechnung des Liquiditätsengpasses angesetzt werden. Stattdessen konnte folgende Lösung vereinbart werden, um die stellenweise vorhandenen Lockerungen im Mai angemessen zu berücksichtigen:

Von den monatlichen Einnahmen abziehbar sind Personalkosten (Fertigungslöhne und Hilfslöhne, Gehälter, gesetzliche und freiwillige betriebliche soziale Ausgaben sowie alle übrigen Personalnebenkosten und sonstige Vergütungen), sofern

  • diese nicht durch das Kurzarbeitergeld oder andere Ersatzleistungen abgedeckt sind
    und
  • für die Erzielung der Einnahmen, von denen sie abgesetzt werden, im Förderzeitraum erforderlich waren.

Personalausgaben können nur für den betreffenden Monat von den erzielten Einnahmen abgezogen werden, in dem sie angefallen sind, ggf. anteilig bei einer vom Kalendermonat abweichenden Auswahl des Förderzeitraums. Eine Anrechnung auf andere Einnahmen aus dem Förderzeitraum ist nicht möglich. Das Ergebnis der monatlichen Einnahmen kann durch diese Berücksichtigung maximal auf einen Betrag von Null Euro gesenkt werden. Das Ergebnis der Einnahmen kann nicht negativ sein.

Gehälter für GmbH-Geschäftsführer können unter diesen Voraussetzungen von den Einnahmen abgezogen werden, sofern der Geschäftsführer sozialversicherungsrechtlich als angestellt eingestuft ist.

2.13 Welche Ausgaben sind durch die NRW-Soforthilfe 2020 gedeckt?

Es findet eine Nettobetrachtung statt. Nicht-Vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen können mit Brutto-Angaben arbeiten, sowohl bei den Einnahmen als auch bei den Ausgaben. Diese Von der Soforthilfe können betriebliche Sach- und Finanzausgaben beglichen werden. Die Berechnungshilfe gibt einige dieser Ausgabepositionen vor. Die Liste ist als Hilfestellung gedacht und kann die Wirtschaftsaktivitäten in Nordrhein-Westfalen nicht vollständig abbilden.

2.14 Welche Ausgaben sind durch die NRW-Soforthilfe 2020 nicht gedeckt?

Nicht zu berücksichtigen sind u.a.: Personalkosten (außer der in 2.12 geschilderten Konstellation), Zahlungen in die gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung, private Versicherungsbeiträge und Altersvorsorge, Versorgungswerk, private Mietkosten, Abschreibungen, betriebliche Neuinvestitionen (außer verpflichtend durch behördliche Corona-bezogene Auflagen), Ersatzinvestitionen (außer sofort abschreibbare, geringwertige Wirtschaftsgüter mit einem jeweiligen Einkaufspreis bis zu 800 € netto), entgangene Gewinne, Steuern (außer Grundsteuern).

2.15 Kann ich gestundete Ausgaben angeben?

Gestundete Zahlungen können als Abzugsposten im Rückmelde-Formular berücksichtigt werden, sofern sie denn als Sach- und Finanzaufwand grundsätzlich förderfähig sind (z. B. Mieten, Pachten und Zinsen) und in vertraglich festgeschriebener Höhe innerhalb des Förderzeitraums fällig gewesen wären. Diese Zahlungen können dann jedoch nicht mehr im Rahmen einer späteren Billigkeitsleistung, insbesondere bei der Überbrückungshilfe, berücksichtigt werden.

2.16 Muss ich Jahresdurchschnittswerte angeben oder erfolgt die Darstellung der Betriebseinnahmen und Betriebskosten auf Monats-, Wochen- oder Tagesbasis?

Die Darstellung der laufenden Betriebseinnahmen und laufenden Betriebsausgaben erfolgt auf Monatsbasis für die Monate, die in den Förderzeitraum fallen.

2.17 Wie gehe ich mit Einnahmen und Ausgaben um, die nicht ausschließlich betrieblich veranlasst sind?

Grundsätzlich können nur die Einnahmen und Ausgaben, die betrieblich verursacht worden sind, angesetzt werden. Sind Einnahmen und Ausgaben gänzlich oder teilweise privat / außerhalb des beantragenden Unternehmens entstanden (z. B. Fahrzeugkosten für ein betrieblich und privat genutztes Fahrzeug), ist nur der betriebliche Teil der Einnahmen und Ausgaben praxisgerecht abzugrenzen und anzurechnen.

2.18 Wie unterscheiden sich Ersatzinvestitionen von Neuinvestitionen?

Ersatzinvestitionen dienen dem Ersatz von bereits vorhandenen Geräten, sofern diese nicht mehr funktionstüchtig sind. Ein Ersatz muss nicht zwingend mit demselben Modell erfolgen, sollte aber angemessen und zweckdienlich sein. Ersatzinvestitionen können nur dann als Ausgabe angesetzt werden, sofern sie im Förderzeitraum angefallen sind und es sich um sofort abschreibbare, geringwertige Wirtschaftsgüter mit einem jeweiligen Einkaufspreis bis zu 800 € netto handelt. Sonstige Ersatzinvestitionen sowie Neuinvestitionen können nicht angesetzt werden.

2.19 Zählen Steuerzahlungen bzw. Steuererstattungen als Einnahmen und Ausgaben?

Nein, Steuerzahlungen und Steuererstattungen werden nicht angerechnet. Grundsteuern können als Ausgabeposition angeführt werden.

2.20 Ich habe für mehrere Unternehmen einen Antrag gestellt. Wie gehe ich mit Kosten (z. B. Miete, Nebenkosten etc.) um, die für mehrere Unternehmen anfallen?

Bitte teilen Sie die gemeinsam anfallenden betrieblichen Sach- und Finanzausgaben sachgerecht und nachvollziehbar auf die Unternehmen auf.

2.21 Aufgrund verbundener Unternehmen habe ich den Antrag für eine Muttergesellschaft gestellt, die keine operativen Einnahmen und Ausgaben hat. Wie berechne ich den Liquiditätsengpass?

Wie bei der Beantragung der Soforthilfe stellen Sie bei den verbundenen Unternehmen auf das Gesamtunternehmen ab, d. h. sie geben die Einnahmen und Ausgaben an, die insgesamt in den einzelnen Unternehmen des Gesamtunternehmens anfallen (konsolidierte Betrachtung). Zahlungen innerhalb eines Unternehmensverbundes sind nicht förderfähig.

2.22 Während oder nach dem Förderzeitraum habe ich meine Selbstständigkeit aufgegeben / hat das geförderte Unternehmen Insolvenz angemeldet. Wie gehe ich vor? 

In diesen Fällen übermitteln Sie trotzdem ein Rückmeldeformular und stellen dabei auf die Einnahmen und Ausgaben im Förderzeitraum ab.  Es sollten diejenigen Einnahmen und Ausgaben angegeben werden, die während des Bestands der Selbstständigkeit / des Unternehmens entstanden sind oder diesem nach Aufgabe weiterhin zuzurechnen sind.

2.23 Warum wird das Kriterium des Umsatzausfalls nicht mehr überprüft, das in Nebenbestimmung II.3 des Bewilligungsbescheids genannt wird?

Die Nebenbestimmung II.3 des Bewilligungsbescheids verknüpft den in den Antragsvoraussetzungen enthaltenen Umsatzausfall mit der Zweckbestimmung der Soforthilfe.

Nach der Nebenbestimmung II.3 muss sowohl ein Umsatzrückgang, als auch ein Liquiditätsengpass vorliegen („und“). Sofern die ausgezahlte Soforthilfe nicht oder nicht mehr vollständig für die Deckung des Liquiditätsengpasses gebraucht wird, ist der zu viel ausgezahlte Anteil auch dann zurückzuzahlen, wenn ein Umsatzrückgang zu verzeichnen ist.
 


3. Fiktiver Unternehmerlohn

3.1 Unter welchen Umständen darf ich 2.000 € für einen fiktiven Unternehmerlohn ansetzen?

Solo-Selbstständige, Freiberuflerinnen und Freiberufler sowie im Unternehmen tätige Inhaberinnen und Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften dürfen einmalig einen pauschalen Betrag für die Monate März und April von insgesamt 2.000 € für Lebenshaltungskosten bzw. einen (fiktiven) Unternehmerlohn ansetzen. Der anteilige Ansatz eines Teilbetrags für nur einen Teil des Förderzeitraums ist dabei nicht möglich.
Voraussetzungen:

  • (erstmalige) Antragstellung im März oder April.
  • weder im März noch im April Bezug von Grundsicherung nach dem SGB II
  • keine Bewilligung des Sofortprogramms für Künstlerinnen und Künstler.

Ist eine der Bedingungen nicht erfüllt, darf kein fiktiver Unternehmerlohn bei der Erfassung des Liquiditätsengpasses angesetzt werden.

Im Unternehmen tätige Inhaberinnen und Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften sind

  • einzelne natürliche Personen, die Eigentümer von Unternehmen sind (insgesamt darf die natürliche Person nur einen fiktiven Unternehmerlohn ansetzen, unabhängig von der Anzahl ihrer unternehmerischen Betätigungen).
  • eine oder mehrere natürliche Personen, die als unmittelbare Gesellschafter die Mehrheit der Anteile und / oder Stimmrechte an einer Personengesellschaft halten (> 50 %) und zur Geschäftsführung befugt sind. Unabhängig von der Anzahl der zur Geschäftsführung befugten natürlichen Personen wird für das Unternehmen nur ein fiktiver Unternehmerlohn angesetzt. Zudem gilt auch hier die Einschränkung des vorherigen Punktes. 

Konkret können Inhaber der folgenden Personengesellschaften den fiktiven Unternehmerlohn in Anspruch nehmen:

  • GbR
  • Einzelunternehmen
  • KG
  • OHG
  • AG & Co. OHG
  • EWIV
  • GmbH & Co. OHG
  • Partenreederei
  • PartG
  • PartG mbB

Bei Personengesellschaften kann der fiktive Unternehmerlohn nur einmal angesetzt werden, ungeachtet der Anzahl der Gesellschafter.

Bei Kapitalgesellschaften kann kein fiktiver Unternehmerlohn angesetzt werden.

3.2 Ich habe im März den Antrag auf Soforthilfe gestellt, aber nur für April ALG II bewilligt bekommen. Kann ich 1.000 € für die Lebenshaltungskosten im März geltend machen?

Nein, es können nur 2.000 € als Pauschale geltend gemacht werden, sofern für die Monate März und April kein ALG II bewilligt wurde. 

3.3 Ich habe im März/April ALG II beantragt. Mein Antrag wurde abgelehnt. Darf ich von der Vertrauensschutz-Lösung profitieren?

Ja, da die Grundsicherung für die Monate März und April nicht bewilligt wurde.

3.4 Ich mache die Rückmeldung für mehrere meiner Unternehmen. Kann ich Lebenshaltungskosten bei jedem Unternehmen ansetzen?

Sofern der Inhaber der Unternehmen identisch ist (identische Steuer-ID angegeben) kann nur bei der Berechnung für eines der Unternehmen die Pauschale für Lebenshaltungskosten in Höhe von 2.000 € angerechnet werden.
 


4. Rückzahlungen

4.1 Was muss ich bei meiner Rückzahlung berücksichtigen?

Wenn der von Ihnen ermittelte Liquiditätsengpass niedriger ist als die an Sie ausgezahlte Soforthilfe, müssen Sie den Differenzbetrag vollständig zurückzahlen. Das Rückmelde-Formular ermittelt auf der Grundlage Ihrer Angaben, ob eine Rückzahlung erfolgen muss.

Eine Rückzahlung noch im Jahr 2020 mindert – jedenfalls bei einem nicht vom Kalenderjahr abweichendem Wirtschaftsjahr – die Betriebseinnahmen für den Veranlagungszeitraum 2020 (Möglichkeit 1 unserer Mail, vgl. Frage 0.2). Das Förderverfahren der NRW-Soforthilfe 2020 ist damit auf das Jahr 2020 beschränkt und abgeschlossen. Soweit eine Rückzahlung in 2021 erfolgt (Möglichkeit 2), hängt es von der Gewinnermittlungsart ab, ob sich die Rückzahlung in 2020 oder in 2021 steuerlich auswirkt. In der Steuererklärung des Veranlagungs- bzw. Erhebungszeitraums 2020 ist der von Ihnen einbehaltene Teil der Soforthilfe gemäß Rückmelde-Formular als Einnahme anzugeben. 

4.2 Woher weiß ich, ob ich einen Teil der NRW-Soforthilfe 2020 zurückzahlen muss?

Bei der Rückmeldung berechnen Sie Ihren tatsächlichen Liquiditätsengpass im Förderzeitraum.

Ist Ihr Liquiditätsengpass größer oder gleich hoch wie die Soforthilfe, besteht keine Rückzahlungsverpflichtung. 

Ist Ihr Liquiditätsengpass geringer als die ausgezahlte Soforthilfe, muss der Differenzbetrag zurückgezahlt werden. 

Liegt kein Liquiditätsengpass vor (d. h. im Förderzeitraum waren die fortlaufenden Einnahmen höher als die fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzausgaben), muss die Soforthilfe vollständig zurückgezahlt werden. 

Beispiele für die Berechnung des Liquiditätsengpasses finden Sie unter Punkt 2.1.

Sofern eine Rückzahlung erforderlich ist, wird Ihnen dies im Zuge der Rückmeldung auf der Grundlage Ihrer Angaben mitgeteilt.

4.3 Bankverbindung: Wohin muss ich die Rückzahlung der NRW-Soforthilfe 2020 überweisen?

Abweichend von Nr. II.3 Ihres Bewilligungsbescheids ist die Rückzahlung an die IBAN der für Sie zuständigen Bezirksregierung zu leisten:

BR Arnsberg:  DE64 3005 0000 0004 3000 00
 
BR Detmold: DE63 3005 0000 0004 3000 18
 
BR Düsseldorf: DE41 3005 0000 0004 3000 26
 
BR Köln: DE19 3005 0000 0004 3000 34
 
BR Münster: DE94 3005 0000 0004 3000 42

Sie finden diese IBAN im Rückmelde-Formular und in der Eingangsbestätigung zu Ihrer Rückmeldung. Es handelt sich um dieselbe IBAN, von der Sie die Überweisung der Soforthilfe erhalten haben. 

Bitte kontrollieren Sie vor einer Überweisung die Übereinstimmung mit dieser IBAN. 

Bei der Überweisung verwenden Sie bitte folgende Angaben, damit Ihre Zahlung zugeordnet werden kann:
Empfänger/Kontoinhaber: Tragen Sie hier bitte die zuständige Bezirksregierung ein, z. B. "Bezirksregierung Köln"
Verwendungszweck Feld 1: <Aktenzeichen laut Bewilligungsbescheid>
Verwendungszweck Feld 2: „Rückzahlung Corona-Soforthilfe“

4.4 Ist die Rückzahlung auch in Raten bzw. als Teilrückzahlung möglich?

Es steht Ihnen grundsätzlich frei, eine mögliche Rückzahlung auch in Teilen bzw. mehreren Einzelüberweisungen vorzunehmen. Hierzu brauchen Sie sich nicht mit uns abzustimmen. Wichtig ist jedoch, dass die vollständige Rückzahlung bis zum Abschluss des Förderverfahrens erfolgt. Bitte achten Sie darauf, dass wir Ihre Zahlung entsprechend zuordnen und bündeln können (vgl. Frage 4.3).

4.5 Erhalte ich eine Bestätigung der Überweisung?

Eine unmittelbare Bestätigung nach der Überweisung ist leider nicht möglich.

Bitte bewahren Sie Ihren Überweisungsbeleg für die Dauer von zehn Jahren auf, ebenso alle Belege und Dokumentationen der angegebenen Einnahmen und Ausgaben.

4.6 Ich habe einen Fehler bei der Überweisung gemacht (falscher Betrag, falsche IBAN, falsche Daten). An wen kann ich mich wenden?

Sofern es möglich ist, ziehen Sie die falsche Überweisung bitte über Ihre Bank zurück und überweisen Sie anschließend erneut. In allen anderen Fällen wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Bezirksregierung. Ihre Ansprechpersonen finden Sie hier.
 


5. Sonstiges

5.1 Wofür war die NRW-Soforthilfe 2020 gedacht?

Anträge konnten von gewerblichen und gemeinnützigen Unternehmen, Solo-Selbstständigen und von Angehörigen der Freien Berufe, einschließlich Künstlerinnen und Künstlern, mit bis zu 50 Beschäftigten (umgerechnet auf Vollzeitkräfte) gestellt werden, die

  • wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen oder im Haupterwerb als Freiberufler oder Selbstständige tätig sind,
  • ihren Hauptsitz in Nordrhein-Westfalen haben,
  • bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind
  • maximal 50 Beschäftigte haben (umgerechnet auf Vollzeitkräfte) und
  • ihre Waren oder Dienstleistungen bereits vor dem 31. Dezember 2019 am Markt angeboten haben. 

Für Unternehmen, die erst nach dem 31. Dezember 2019 gegründet worden sind, war ein separater Antragsvordruck verfügbar. Die Antragsteller sollten bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von akuten Finanzierungsengpässen durch einen Zuschuss unterstützt werden. Voraussetzung: erhebliche Finanzierungsengpässe und wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona. Dies wurde angenommen, wenn

  • mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März durch die Corona-Krise weggefallen sind (d. h. sich das Volumen des Auftragsbestandes mehr als halbiert hat) oder
  • die Umsätze gegenüber dem Vorjahresmonat mehr als halbiert sind (wurde der Antrag im April 2020 gestellt, ist der Vergleichsmonat April 2019. Kann der Vorjahresmonat nicht herangezogen werden, z. B. bei Gründungen, gilt der Vormonat) oder
  • die Möglichkeiten den Umsatz zu erzielen durch eine behördliche Auflage im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie massiv eingeschränkt wurden oder
  • die vorhandenen Mittel nicht ausreichten, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmens (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen (= Finanzierungsengpass)  

5.2 Wann konnten Anträge gestellt werden?

Anträge konnten vom 27. März bis zum 31. Mai 2020 gestellt werden.

5.3 Was passiert am Ende des Förderzeitraums?

Die NRW-Soforthilfe 2020 diente der Überbrückung eines betrieblichen Liquiditätsengpasses im Förderzeitraum. Nach Ablauf des dreimonatigen Förderzeitraums ist vom Antragsteller die Höhe dieses Liquiditätsengpasses zu berechnen. Übersteigt die ausgezahlte Soforthilfe die Höhe des Liquiditätsengpasses, ist die Überkompensation zurückzuerstatten.

5.4 Wann ist das Verfahren der NRW-Soforthilfe 2020 für mich abgeschlossen?

Das Verfahren der NRW-Soforthilfe 2020 ist für die einzelnen Empfängerinnen und Empfänger abgeschlossen, wenn sie ihren tatsächlichen Liquiditätsengpass ermittelt und zurückgemeldet haben und ggf. eine sich daraus ergebende Rückforderung oder Rückerstattung beglichen ist. 

Nach Abschluss des Rückmeldeverfahrens wird eine stichprobenartige Überprüfung der Berechnungen der Empfängerinnen und Empfänger durchgeführt. 

5.5 Welche Stelle überprüft das Vorliegen eines Liquiditätsengpasses?

Die Ermittlung des Liquiditätsengpasses übernehmen die Empfängerinnen und Empfänger der Soforthilfe selbst. Sie teilen die Höhe des tatsächlichen Liquiditätsengpasses im Bewilligungszeitraum über ein Rückmelde-Formular mit.

Nach Abschluss des Rückmeldeverfahrens wird eine stichprobenartige Überprüfung der Berechnungen der Empfängerinnen und Empfänger durchgeführt.  

5.6 Wie versteuere ich die zurückbehaltene Soforthilfe?

Alle Empfängerinnen und Empfänger der NRW-Soforthilfe 2020 müssen die Höhe der einbehaltenen Soforthilfe grundsätzlich in der Steuererklärung für das Jahr 2020 als Einnahme angeben. Bitte beachten Sie hierzu auch die detaillierten Antworten zu Frage 4.1.

Darüber hinaus müssen den Finanzämtern Belege und Nachweise nur nach Aufforderung eingereicht werden. 

Das Rückmelde-Formular ist entgegen der Ziffer II.8 Ihres Bewilligungsbescheids nicht der Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2020 beizufügen. Die Finanzverwaltung nimmt stattdessen auf Basis der zwischenzeitlich geänderten Mitteilungsverordnung einen automatisierten Abgleich vor.

Sollte sich eine Auszahlung der Soforthilfe auf mehrere Unternehmen beziehen (z. B. bei beherrschten oder Partnerunternehmen, mehrfacher Antragstellung von natürlichen Personen), ist der Zuschuss im Verhältnis der Mitarbeiteranzahl auf die jeweiligen Unternehmen aufzuteilen bzw. diesen handels- und steuerrechtlich zuzurechnen. Bitte geben Sie in der Steuererklärung exakt den Betrag an, den Sie auch in der Abrechnung benennen, da die Finanzämter einen Abgleich mit diesen Angaben vornehmen werden.

5.7 Was kommt nach der NRW-Soforthilfe 2020?

Die Bundesregierung hat weitere Überbrückungshilfen für den Zeitraum Juni bis Dezember 2020 (Überbrückungshilfe, Phase 1 und 2) beschlossen, mit der die wirtschaftliche Existenz von kleinen und mittleren Unternehmen gesichert werden soll, die weiterhin von Corona-bedingten Umsatzausfällen betroffen sind. Aufgrund der Vollschließung einiger Branchen im November wird der Bund eine außerordentliche Wirtschaftshilfe für die betroffenen Unternehmen gewähren.

Weitere Informationen zur Beantragung finden Sie unter: https://www.wirtschaft.nrw/coronahilfe

5.8 Was sind die wesentlichen Unterschiede zur Überbrückungshilfe?

Die 1. Phase der Überbrückungshilfe schließt zeitlich an die NRW-Soforthilfe 2020 an. Während die Fördertechnik und die Abrechnungsmodalitäten bei der Soforthilfe auf Landesebene festgelegt wurden, sind die Regelungen bei der Überbrückungshilfe durch das Bundeswirtschaftsministerium vorgegeben. Die Förderprogramme unterscheiden sich deswegen konzeptionell in wesentlichen Punkten.

Die nachfolgende Tabelle enthält einen Überblick der wesentlichen Abweichungen zwischen den Förderprogrammen. Die Inhalte der Tabelle sind aus Darstellungsgründen verkürzt. Neben diesen FAQ bieten die Webseiten des Bundeswirtschaftsministeriums und des MWIDE umfangreiche Informationen zu den Förderbedingungen, insbesondere der Überbrückungshilfe:

www.wirtschaft.nrw/ueberbrueckungshilfe   
oder
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQs/faq-liste-01.html?nn=1870016
Nahtlos an den Förderzeitraum der 1. Phase schließt sich mittlerweile die 2. Phase der Überbrückungshilfe an (Förderzeitraum September bis Dezember 2020). Auch auf Initiative Nordrhein-Westfalens hin wurde die Überbrückungshilfe in wesentlichen Punkten nachgebessert: So wurde u. a. das Kriterium des Umsatzeinbruchs abgesenkt, die KMU-Schwelle abgeschafft und die Fördersätze und Personalkostenpauschale erhöht. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie unter:

www.wirtschaft.nrw/ueberbrueckungshilfe2  
oder 
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/faqlist.html
 

ThemaSoforthilfeÜberbrückungshilfe Phase I (Förderzeitraum Juni bis August 2020)
AntragstellungDurch die Fördernehmerin / den Fördernehmer selbstÜber einen prüfenden Dritten (Angehöriger der steuerberatenden Berufe), der von der Fördernehmerin / dem Fördernehmer mandatiert ist. Die Kosten für den prüfenden Dritten sind wiederum förderfähig
Wirtschaftliche Antragsberechtigung4 alternative Voraussetzungen (s. 5.1)Umsatz ist in den Monaten April und Mai 2020 um durchschnittlich mindestens 60 % gegenüber den gleichen Vorjahresmonaten eingebrochen

…von mindestens 30% im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum oder mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten
FörderhöheIn Höhe des individuellen Liquiditätsengpasses in den FördermonatenAnteilige Übernahme der Fixkosten abhängig vom Umsatzeinbruch (min. 40 % (30 %) Umsatzeinbruch)
Zeitpunkt der Ermittlung der FörderhöheEx-Post-BetrachtungEx-Ante-Schätzung des Umsatzes, Ex-Post-Schlussabrechnung
Buchhalterische BetrachtungZuflussprinzip (liquiditätsbezogene Betrachtung)Leistungsprinzip (leistungsbezogene Betrachtung)
AusnahmeregelungenWahlrecht auf Leistungsprinzip

Abgrenzung auf Fördermonate bei größeren, einmaligen Einnahmen möglich (s. FAQ 2.10).

Gestundete Zahlungen, die vertraglich im Förderzeitraum angefallen wären, sind anrechenbar.
Wahlrecht auf Zuflussprinzip, gilt nur bei Ist-Versteuerung
Anrechenbare Ausgaben / Kosten
PersonalausgabenVon den Einnahmen absetzbar, sofern diese nicht durch das Kurzarbeitergeld oder andere Ersatzleistungen abgedeckt sind und für die Erzielung der Einnahmen, von denen sie abgesetzt werden, im Förderzeitraum erforderlich waren. Maximal bis zur Höhe der Einnahmen.Personalkosten, die nicht vom Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 10 % (20%) der Fixkosten der Fördertabelle berücksichtigt. Dem Unternehmen müssen hierfür Personalkosten entstehen (es dürfen nicht alle Angestellten in kompletter Kurzarbeit sein).
AuszubildendengehälterBehandlung wie übrige PersonalausgabenAuszubildendengehälter sind als eigene Kostenposition anrechenbar
LebenshaltungskostenSofern Voraussetzungen unter 3.1 vorliegen, 2.000 € pauschal1.000 € pro Monat für maximal drei Monate
Beiträge zu Berufsgenossenschaften / KünstlersozialkasseAnrechenbarNicht anrechenbar
Tilgungsraten / Nicht-Finanzierungsanteil von LeasingratenAnrechenbarNicht anrechenbar
Variable Ausgaben,
z. B. Ausgaben für Betriebsmittel und Transport
Anrechenbar
 
Nicht anrechenbar
 
Entfallene ProvisionenAusgaben in Form von Provisionsrückerstattungen anrechenbarRegelungen im FAQ-Überbrückungshilfe 2.4 Punkt 13


(Stand: 30. November 2020)