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NRW-Soforthilfe 2020 – Ausführliche Fragen und Antworten zum Rückmeldeverfahren

NRW-Soforthilfe 2020 – Ausführliche Fragen und Antworten zum Rückmeldeverfahren

Hier finden Sie ausführliche Fragen und Antworten zum Rückmeldeverfahren der NRW-Soforthilfe 2020

0 Vorwort zur aktuellen Situation

Nein. Die Rückmeldung für die Abrechnung der Soforthilfe konnte seit Dezember 2020 bereits auf freiwilliger Basis vorgenommen werden. Dadurch bestand die Möglichkeit, noch im Steuerjahr 2020 eine wirksame Abrechnung und eine (ggf. anteilige) Rückzahlung vorzunehmen. Eine Verpflichtung zur Abrechnung in 2020 bestand nicht.

Spätester Termin für die Abgabe der Rückmeldung zur NRW-Soforthilfe ist der 31.10.2021. Für eine eventuell notwendige Rückzahlung besteht bis zum 30.11.2023 Zeit. Die Rückmeldung ist für alle Empfängerinnen und Empfänger der Soforthilfe verpflichtend.

Ab Mitte Juni 2021 erhalten alle Soforthilfe-Empfängerinnen und -Empfänger, die bislang noch keine Rückmeldung abgegeben haben, eine E-Mail, die zur Rückmeldung auffordert und die Informationen und Links für die Rückmeldung zur NRW-Soforthilfe 2020 enthält. Absender dieser E-Mail ist die Adresse noreply[at]soforthilfe-corona.nrw.de (noreply[at]soforthilfe-corona[dot]nrw[dot]de).
Mit den Informationen aus dieser E-Mail müssen Sie die Rückmeldung zur NRW-Soforthilfe 2020 vornehmen. Wir versenden die E-Mail an die E-Mail-Adresse, die Sie uns im Förderverfahren mitgeteilt haben. Sollte diese nicht mehr aktuell sein, teilen Sie uns dies bitte unverzüglich mit.

1. Das Rückmeldeverfahren

Mit dem Ende des Förderzeitraums hatte das Land ab Anfang Juli 2020 – wie im Bewilligungsbescheid angekündigt – gemäß den Bundesvorgaben das Abrechnungsverfahren gestartet und zunächst rund 100.000 der insgesamt 430.000 Hilfeempfänger und -Empfängerinnen um Rückmeldung ihres Liquiditätsengpasses gebeten. Dabei hatten sich einige der Abrechnungsvorgaben des Bundes als problematisch erwiesen.
Das Land hat die Pausierung des Verfahrens für Nachverhandlungen der Abrechnungsbedingungen mit dem Bund genutzt. Hierbei konnten folgende Verbesserungen für das Rückmeldeverfahren erzielt werden.

Alle Empfängerinnen und Empfänger der NRW-Soforthilfe 2020 wurden im Bewilligungsbescheid darüber informiert, dass die Soforthilfe zweckgebunden ist. In Nordrhein-Westfalen wurde zu jedem bewilligten Antrag zunächst die maximale Fördersumme ausgezahlt, um schnelle und unbürokratische Unterstützung leisten zu können. 

Mit der Rückmeldung möchte das Land daran erinnern, dass der Anteil der Soforthilfe, der im Förderzeitraum nicht für betriebliche Ausgaben verwendet wurde, zurückerstattet werden muss. Die Rückmeldung über das Rückmelde-Formular ist daher für alle Empfängerinnen und Empfänger der Soforthilfe verpflichtend. 

Per E-Mail informieren wir Sie über die Ihnen zur Verfügung stehenden Abrechnungsmöglichkeiten. Diese E-Mail enthält jeweils einen Link zu einer Berechnungshilfe, die Sie als PDF-Datei herunterladen können, sowie zum digitalen Rückmelde-Formular.
Lesen Sie die Hinweise in der E-Mail, in der Berechnungshilfe und im Rückmelde-Formular jeweils sorgfältig durch. Darin ist erklärt, wie Sie Ihren Liquiditätsengpass berechnen und ob ggf. zu viel erhaltenes Geld zurückerstattet werden muss.

  1. Die Berechnungshilfe „Ermittlung des Liquiditätsengpasses – NRW-Soforthilfe 2020“ hilft Ihnen bei der Ermittlung Ihres tatsächlichen Liquiditätsengpasses. Sie können hier Ihren Förderzeitraum festlegen, sowie die Höhe Ihrer jeweiligen Einnahmen und Ausgaben ermitteln. Bei der Berechnungshilfe handelt es sich nicht um das Rückmelde-Formular. Bitte verwenden Sie für die Übermittlung Ihrer Rückmeldung an uns ausschließlich das Online-Formular zur Rückmeldung, das ebenfalls in unserer E-Mail verlinkt ist.
  2. Einzelne Angaben aus der Berechnungshilfe übertragen Sie anschließend in das Rückmelde-Formular. Mit Hilfe des Formulars ermitteln Sie, ob Sie einen Teil der erhaltenen Soforthilfe zurückzahlen müssen. Nach dem Absenden des digitalen Formulars erhalten Sie eine Bestätigung Ihrer Angaben und der Höhe einer möglichen Rückzahlung. Sie haben danach die Möglichkeit, Ihre Rückmeldung innerhalb von 14 Tagen bis zu drei Mal zu korrigieren. Anschließend erhalten Sie ggf. einen Schlussbescheid über die festgesetzte Förderhöhe.
  3. Bitte veranlassen Sie ggf. die notwendige Rückzahlung.
  4. Bitte bewahren Sie alle Unterlagen und Belege für die Dauer von zehn Jahren auf. 

Bislang konnten Sie die Rückmeldung zur NRW-Soforthilfe bereits freiwillig vornehmen. Wenn Sie seit Dezember 2020 bereits eine Rückmeldung abgegeben haben, ist keine erneute Rückmeldung erforderlich. Sie erhalten in diesem Fall auch keine neue E-Mail zur Rückmeldung. Haben Sie Ihre Rückmeldung vor Dezember 2020 abgegeben, werden Sie noch einmal um Rückmeldung des Liquiditätsengpasses auf der Grundlage des verbesserten Abrechnungsverfahrens gebeten. Dabei werden Sie über den weiteren Verfahrensablauf informiert. Diese Informationen finden Sie auch im weiteren Verlauf dieser FAQ.
Werden Sie erneut von uns für die Rückmeldung angeschrieben, geben Sie Ihre Rückmeldung bitte spätestens bis zum 31. Oktober 2021 ab.

Auch wenn Sie die Soforthilfe bereits teilweise oder vollständig zurückgezahlt haben, bitten wir Sie um eine Rückmeldung mit dem in der Mail verlinkten Rückmelde-Formular, sofern Sie diese nicht seit Dezember 2020 bereits abgegeben haben. Auf diese Weise erhalten alle Empfängerinnen und Empfänger der Soforthilfe die Möglichkeit, von den verbesserten Abrechnungsbedingungen zu profitieren.
Bitte geben Sie die Rückmeldung wie in der E-Mail beschrieben ab. Überweisen Sie eine danach noch ausstehende Rückzahlung bitte an die angegebene Bankverbindung. Bitte senden Sie uns auch dann Ihr ausgefülltes Rückmelde-Formular, wenn Sie die Soforthilfe bereits vollständig zurückgezahlt haben. In diesem Fall haben Sie die Möglichkeit, eine verkürzte Rückmeldung zu nutzen, indem Sie im Rückmelde-Formular das Feld „Verzicht“ auswählen.

Sofern Ihre zuvor bereits geleistete Rückzahlung höher ist als der jetzt errechnete Rückzahlungsbetrag, wird Ihnen der Differenzbetrag automatisch zurückerstattet. Wir müssen Sie in diesem Fall jedoch bitten, sich bis zum Abschluss des Rückzahlungsverfahrens zu gedulden.

Zusätzlich haben Sie die Möglichkeit, komplett auf die NRW-Soforthilfe 2020 zu verzichten. In diesem Fall geben Sie dies bitte unter Punkt Nr. 1 im Rückmelde-Formular an. Diese Option kann sich anbieten, wenn bei Ihnen im Förderzeitraum keine betrieblichen Kosten angefallen sind und somit kein Liquiditätsengpass vorgelegen hat. Sofern Sie die Soforthilfe bereits zu einem früheren Zeitpunkt vollständig zurückgezahlt haben und Sie nicht von den verbesserten Abrechnungsbedingungen profitieren möchten oder können, kann sich ebenfalls ein Verzicht für Sie anbieten. 

Bitte nehmen Sie Ihre Rückmeldung in diesem Fall mit den Informationen aus der aktuellen E-Mail vor. Verwenden Sie für Ihre Rückmeldung bitte ausschließlich das in der E-Mail verlinkte Online-Formular. Zusätzlich bieten wir Ihnen zur Vorbereitung der Angaben eine Berechnungshilfe als PDF-Datei an. Bitte beachten Sie, dass die Rückmeldung mit dem Online-Formular erfolgen muss und nicht mit der PDF-Berechnungshilfe. Bitte sehen Sie von einer Übersendung der Berechnungshilfe an uns ab.

Spätester Termin für die Abgabe der Rückmeldung ist der 31.10.2021. Eine Rückmeldung muss bis dahin ausschließlich über das in der E-Mail verlinkte personalisierte Online-Formular erfolgen. Für eine eventuell notwendige Rückzahlung besteht bis zum 30.11.2023 Zeit.

Ja. Sie sind verpflichtet auch in diesem Fall Ihre Einnahmen und Ausgaben in das Online-Rückmelde-Formular einzutragen, damit Bundes- und Landesmittel getrennt erfasst werden können. Das Formular wird in diesen Fällen eine Rückzahlung von 0,-€ ausweisen. Eine Überweisung ist dann nicht erforderlich.

Die Rückmeldung über das Rückmelde-Formular ist für alle Empfängerinnen und Empfänger der Soforthilfe als Teil des Subventionsverfahrens verpflichtend. Ohne Rückmeldung ist davon auszugehen, dass im Förderzeitraum kein bezifferter Liquiditätsengpass vorlag. Damit liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme des Bewilligungsbescheides vor.

Das Rückmelde-Formular zeigt Ihnen direkt nach Klicken der Fläche „Absenden“ an, dass der Versand erfolgreich war. Sie erhalten anschließend eine Eingangsbestätigung per Mail. Der Eingangsbestätigung ist eine Zusammenfassung Ihrer Angaben im Rückmelde-Formular beigefügt. Anschließend haben Sie die Möglichkeit, Ihre Rückmeldung innerhalb von 14 Tagen bis zu drei Mal zur korrigieren. Einzelheiten dazu finden Sie in der Eingangsbestätigung. Nach Ablauf der Korrekturfrist erhalten Sie ggf. einen Schlussbescheid über die geänderte Förderhöhe.

Die fünf Bezirksregierungen - Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster - sind als Bewilligungsstellen des Landes NRW direkte Ansprechpartner/-innen für Ihre antragsbezogenen Anfragen zu den pandemiebedingten Wirtschaftshilfen. Ihre Ansprechpersonen finden Sie hier.

Sie erhalten eine Mail zum Rückmeldeverfahren mit einen Link zur Berechnungshilfe für die Ermittlung des Liquiditätsengpasses sowie einen Link zu Ihrem persönlichen Rückmelde-Formular, mit dem Sie die Angaben übermitteln können. Dieser Vordruck wird nicht zum Download angeboten, da er mit Ihren Antragsdaten personalisiert erstellt wird, um eine korrekte Buchung sicher zu stellen. 

Der Link wird Ihnen in der Mail zur Rückmeldung mitgeteilt. Er ist im Mail-Text unter „1. Was muss ich tun?“ eingefügt. Bitte beachten Sie, dass die Rückmeldung mit dem Online-Formular erfolgen muss und nicht mit der PDF-Berechnungshilfe. Bitte sehen Sie von einer Übersendung der Berechnungshilfe an uns ab.

Bitte versuchen Sie den Link aus der Mail in Ihren Browser zu kopieren und starten das Aufrufen der Seite manuell. Bei Fehlversuchen versuchen Sie es bitte auch mit einem anderen Browser. Manche E-Mail-Programme verändern den Link bei der Umwandlung von HTML in reinen Text. Bitte nutzen Sie die Links nach Möglichkeit in der originalen HTML-Version unserer E-Mail.

Der Link ist personalisiert und soll nicht weitergegeben werden. Eine Unterstützung beim Ausfüllen des Formulars durch einen Dritten ist selbstverständlich gestattet. Die Empfängerin bzw. der Empfänger der Soforthilfe ist selbst für das korrekte Ausfüllen des Formulars verantwortlich. Jeder Link ist auf einen bestimmten Soforthilfe-Antrag bezogen. Die Rückmeldung kann damit nur für diesen Antrag vorgenommen werden.

Ja. Für jede einzeln ausgezahlte Förderpauschale erhalten Sie eine Mail mit den Links zu den entsprechenden Unterlagen. Die Berechnung ist für jedes Unternehmen einzeln durchzuführen und die Rückmeldung mit dem entsprechenden Link vorzunehmen. Sofern der Geschäftsführer der Unternehmen identisch ist (identische Steuer-ID angegeben), können Sie jedoch nur bei der Berechnung für eines der Unternehmen die Pauschale für Lebenshaltungskosten in Höhe von 2.000 € ansetzen, sofern die entsprechenden Bedingungen erfüllt sind.

Das Rückmelde-Formular enthält die jeweilige Antragsnummer, für die die Rückmeldung vorzunehmen ist. Die Antragsnummer finden Sie in dem Bewilligungsbescheid des ausgezahlten Antrags. Eine Rückmeldung erfolgt nur auf genehmigte und ausgezahlte Anträge.
Wenn Sie unsicher sind, welcher Ihrer Anträge tatsächlich zur Auszahlung gekommen ist, so finden Sie Ihre Antragsnummer zum Abgleich auch auf Ihrem Kontoauszug. Sie steht im Verwendungszweck der Gutschrift der Soforthilfe. 
Bei der Festlegung Ihres Förderzeitraums (vgl. Frage 2.2) können Sie sich auf eine frühere Antragstellung beziehen, auch wenn dieser Antrag nicht derjenige ist, der ausgezahlt wurde. Sie müssen die frühere Antragstellung durch eine entsprechende Eingangsbestätigung belegen können.

Die Absenderadresse unserer E-Mails zum Rückmeldeverfahren lautet: 
noreply[at]soforthilfe-corona.nrw.de (noreply[at]soforthilfe-corona[dot]nrw[dot]de)
Die Mail-Absender der Landesregierung Nordrhein-Westfalen enden immer auf „.nrw.de“. Bekannte betrügerisch genutzte Mailadressen sind beispielsweise corona-zuschuss[at]nrw.de.com (corona-zuschuss[at]nrw[dot]de[dot]com) oder corona-zuschuss[at]bmwi.de.com (corona-zuschuss[at]bmwi[dot]de[dot]com).
Die Mail zum Abrechnungsverfahren enthält keine Anlagen. Die Berechnungshilfe und das Rückmelde-Formular sind als Link enthalten.
Das für Sie personalisierte Rückmelde-Formular ist erst nach einer Sicherheitsabfrage zugänglich, bei der Sie bestimmte Angaben aus Ihrem Antrag eingeben müssen.
In unserem Rückmeldeformular sind einzelne Angaben aus Ihrem Antrag bereits vorbelegt. Gleichen Sie ggf. diese Angaben mit der Antragsbestätigung ab, die Sie von uns erhalten haben.
Falls Sie eine betrügerische Mail erhalten haben oder dies vermuten, reagieren Sie bitte nicht auf diese Mail und erstatten Sie Anzeige bei der Internetwache der Polizei
Die Webseite https://polizei.nrw/artikel/fake-mails-zur-corona-soforthilfe klärt über die Betrugsversuche im Zusammenhang mit der NRW-Soforthilfe 2020 auf. 

2. Liquiditätsengpass

Ihren Liquiditätsengpass können Sie mit der Berechnungshilfe „Ermittlung des Liquiditätsengpasses - NRW-Soforthilfe 2020“ und dem Rückmelde-Formular berechnen. Den Link zu der Berechnungshilfe und dem Rückmelde-Formular finden Sie in der Mail, mit der Sie das Abrechnungsverfahren starten. Der Liquiditätsengpass bezieht sich stets auf den gesamten Förderzeitraum von drei Monaten.
 

Der Liquiditätsengpass berechnet sich demnach wie folgt:
 
fortlaufende Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb
-
fortlaufende erwerbsmäßige Sach- und Finanzausgaben
=
Liquiditätsengpass

  Fall A Fall B Fall C Fall D
Fortlaufende Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb 50.000 € 50.000 € 50.000 € 50.000 €
Fortlaufende erwerbsmäßige Sach- und Finanzausgaben 62.000 € 59.000 € 55.000 € 50.000 €
Liquiditätsengpass - 12.000 € - 9.000 € - 5.000 € 0 €

Der Förderzeitraum beginnt grundsätzlich mit dem Tag der Antragstellung und dauert drei Monate. Der Förderzeitraum kann nicht eigenständig verkürzt oder verlängert werden.
Wahlweise kann der Beginn des dreimonatigen Förderzeitraums auf den ersten Tag des Monats der Antragstellung vorgezogen oder auf den ersten Tag des Folgemonats verschoben werden.

Beispiel für die Ermittlung des Förderzeitraums
z. B. Antragstellung am 17. April 2020

  1. Option ab Antragstellung: 17. April – 16. Juli 2020
  2. Option ab Monatsanfang: 1. April – 30. Juni 2020
  3. Option ab Folgemonat: 1. Mai – 31. Juli 2020 

Bei der Festlegung Ihres Förderzeitraums können Sie sich wahlweise auch auf eine frühere Antragstellung beziehen, auch wenn dieser Antrag nicht derjenige ist, der ausgezahlt wurde. Sie müssen die frühere Antragstellung durch eine entsprechende Eingangsbestätigung belegen können.

Nein, der Förderzeitraum von drei Monaten ist fest vorgegeben. Sie können lediglich im oben genannten Rahmen den Beginn des Förderzeitraums wählen.

Ja. Mit Ausnahme der Pauschale zum fiktiven Unternehmerlohn müssen Sie alle gemachten Angaben zu Einnahmen und Ausgaben belegen können. Hierzu reichen die im Geschäftsgang anfallenden Unterlagen wie z. B. Rechnungen, Verträge oder Kontoauszüge. Sofern Sie Angaben anteilig ansetzen, müssen Sie die Berechnung der Anteile nachvollziehbar dokumentieren. Sie müssen uns jedoch keine Belege einreichen.

Nein. Sie müssen zunächst lediglich die Höhe Ihres Liquiditätsengpasses ermitteln und das Ergebnis mit dem Rückmelde-Formular zurückmelden. Belege müssen nur nach Aufforderung, etwa im Rahmen einer Prüfung, nachgereicht werden. Als Beleg reichen im Regelfall die üblicherweise im Geschäftsgang anfallenden Unterlagen, z. B. Rechnungen, Verträge oder Kontoauszüge.

Vorbehaltlich der in der Berechnungshilfe, im Rückmelde-Formular und in diesen FAQ beschriebenen Ausnahmen gilt die Begriffsdefinition der Einnahmen-Überschuss-Rechnung:

Einnahmen:
Tatsächlich zugeflossene Einzahlungen im Förderzeitraum

Ausgaben:
Tatsächlich getätigte Auszahlungen im Förderzeitraum
Eine Ausnahme hiervon ergibt sich z. B. bei der Wahl der leistungsbezogenen Betrachtung (s. u.).

Es findet eine Nettobetrachtung statt. Nicht-Vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen können mit Brutto-Angaben arbeiten, sowohl bei den Einnahmen als auch bei den Ausgaben. Diese Betrachtungsweise muss bei allen Angaben durchgängig beibehalten werden.

Grundsätzlich gilt eine liquiditätsbezogene Betrachtung (Zufluss- bzw. Abflussprinzip), d. h. der tatsächliche Zahlungsfluss muss im Förderzeitraum vorliegen. Künstliche Verschiebungen von Zahlungen in den Förderzeitraum hinein sind nicht zulässig.
Alternativ kann eine leistungsbezogene Betrachtung zu Grunde gelegt werden. Bei allen Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb und allen Ausgaben wird auf den Zeitpunkt der Leistungserstellung bzw. -inanspruchnahme abgestellt, der innerhalb des Förderzeitraumes liegen muss. Fällt nur ein Teil der Leistungserstellung oder ‑inanspruchnahme in den Förderzeitraum, sind die erwirtschafteten Einnahmen sowie angefallene Ausgaben anteilig zu berücksichtigen.
Eine Mischung der beiden Betrachtungsweisen ist nicht möglich.

Ja, sofern das Zahlungsziel der Ausgabe üblicherweise oder vertraglich vereinbart in den Förderzeitraum fällt. Eine künstliche Verschiebung einer Ausgabe in den Förderzeitraum ist nicht zulässig. Ebenso ist das anteilige monatliche Ansetzen von Ausgaben, die außerhalb des Förderzeitraums anfallen, nicht möglich. Eine Ausnahme bilden verbrauchsabhängige Raumkosten (Strom, Heizung, Wasser).

Größere Einnahmen, die zum Teil eine Leistungserbringung außerhalb des Förderzeitraums betreffen, müssen nur zeitanteilig für diejenigen Monate der Leistungserbringung angesetzt werden, die im Förderzeitraum liegen.

Es ist jeder durch den Betrieb veranlasste Liquiditätszufluss (Geldeingang) zu berücksichtigen. Hierzu zählen u. a. Einnahmen aus dem Verkauf von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen, Einnahmen aus Vermittlungsgeschäften (Provisionen), Einnahmen aus der Verzinsung betrieblicher Bankguthaben, Einnahmen aus dem Verkauf von Gegenständen, die dem Betrieb angehören, etc. Zudem sind sonstige betriebliche Zahlungsflüsse (z. B. Fördergelder, Finanzinvestitionseinnahmen, Abschlagszahlungen, Zinsen, Mieterträge) zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind Geldzuflüsse auf betrieblichen Konten, die aus der Aufnahme eines Kredites resultieren.
Nicht zu berücksichtigen sind Spenden und Mitgliedsbeiträge im Sinne des EStG, die nicht dem üblichen Geschäftszweck dienen sowie Einnahmen aus dem Notverkauf von Anlagegütern.
Unternehmerinnen und Unternehmer haben die Option, bei zugeflossenen Einnahmen innerhalb des Förderzeitraums auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung abzustellen. In der Konsequenz muss diese Betrachtungsweise auch für alle Ausgabenpositionen vorgenommen werden. 

Nach wie vor gilt: Personalausgaben können nicht als Ausgaben im Sinne der Berechnung des Liquiditätsengpasses angesetzt werden. Stattdessen konnte folgende Lösung vereinbart werden, um die stellenweise vorhandenen Lockerungen im Mai angemessen zu berücksichtigen:

Von den monatlichen Einnahmen abziehbar sind Personalkosten (Fertigungslöhne und Hilfslöhne, Gehälter, gesetzliche und freiwillige betriebliche soziale Ausgaben sowie alle übrigen Personalnebenkosten und sonstige Vergütungen), sofern

  • diese nicht durch das Kurzarbeitergeld oder andere Ersatzleistungen abgedeckt sind
    und
  • für die Erzielung der Einnahmen, von denen sie abgesetzt werden, im Förderzeitraum erforderlich waren.

Personalausgaben können nur für den betreffenden Monat von den erzielten Einnahmen abgezogen werden, in dem sie angefallen sind, ggf. anteilig bei einer vom Kalendermonat abweichenden Auswahl des Förderzeitraums. Eine Anrechnung auf andere Einnahmen aus dem Förderzeitraum ist nicht möglich. Das Ergebnis der monatlichen Einnahmen kann durch diese Berücksichtigung maximal auf einen Betrag von Null Euro gesenkt werden. Das Ergebnis der Einnahmen kann nicht negativ sein.

Gehälter für GmbH-Geschäftsführer können unter diesen Voraussetzungen von den Einnahmen abgezogen werden, sofern der Geschäftsführer sozialversicherungsrechtlich als angestellt eingestuft ist.

Mit der Soforthilfe können betriebliche Sach- und Finanzausgaben beglichen werden. Die Berechnungshilfe gibt einige dieser Ausgabenpositionen vor. Diese Liste ist als Hilfestellung gedacht und nicht abschließend.

Nicht zu berücksichtigen sind u.a.: Personalkosten (außer der in 2.12 geschilderten Konstellation), Zahlungen in die gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung, private Versicherungsbeiträge und Altersvorsorge, Versorgungswerk, private Mietkosten, Abschreibungen, betriebliche Neuinvestitionen (außer verpflichtend durch behördliche Corona-bezogene Auflagen), Ersatzinvestitionen (außer sofort abschreibbare, geringwertige Wirtschaftsgüter mit einem jeweiligen Einkaufspreis bis zu 800 € netto), entgangene Gewinne, Steuern (außer Grundsteuern).

Gestundete Zahlungen können als Abzugsposten im Rückmelde-Formular berücksichtigt werden, sofern sie als Sach- und Finanzaufwand grundsätzlich förderfähig sind (z. B. Mieten, Pachten und Zinsen) und in vertraglich festgeschriebener Höhe innerhalb des Förderzeitraums fällig gewesen wären. Diese Zahlungen können dann jedoch nicht mehr im Rahmen einer späteren Billigkeitsleistung, insbesondere bei der Überbrückungshilfe, berücksichtigt werden.

Die Darstellung der laufenden Betriebseinnahmen und laufenden Betriebsausgaben erfolgt auf Monatsbasis für die Monate, die in den Förderzeitraum fallen.

Grundsätzlich können nur die Einnahmen und Ausgaben, die betrieblich verursacht worden sind, angesetzt werden. Sind Einnahmen und Ausgaben gänzlich oder teilweise privat / außerhalb des beantragenden Unternehmens entstanden (z. B. Fahrzeugkosten für ein betrieblich und privat genutztes Fahrzeug), ist nur der betriebliche Teil der Einnahmen und Ausgaben praxisgerecht abzugrenzen und anzurechnen.

Ersatzinvestitionen dienen dem Ersatz von bereits vorhandenen Geräten, sofern diese nicht mehr funktionstüchtig sind. Ein Ersatz muss nicht zwingend mit demselben Modell erfolgen, sollte aber angemessen und zweckdienlich sein. Ersatzinvestitionen können nur dann als Ausgabe angesetzt werden, sofern sie im Förderzeitraum angefallen sind und es sich um sofort abschreibbare, geringwertige Wirtschaftsgüter mit einem jeweiligen Einkaufspreis bis zu 800 € netto handelt. Sonstige Ersatzinvestitionen sowie Neuinvestitionen können nicht angesetzt werden.

Nein, Steuerzahlungen und Steuererstattungen werden nicht angerechnet. Grundsteuern können als Ausgabenposition angeführt werden.

Bitte teilen Sie die gemeinsam anfallenden betrieblichen Sach- und Finanzausgaben sachgerecht und nachvollziehbar auf die Unternehmen auf.

Wie bei der Beantragung der Soforthilfe stellen Sie bei den verbundenen Unternehmen auf das Gesamtunternehmen ab, d. h. sie geben die Einnahmen und Ausgaben an, die insgesamt in den einzelnen Unternehmen des Gesamtunternehmens anfallen (konsolidierte Betrachtung). Zahlungen innerhalb eines Unternehmensverbundes sind nicht förderfähig.

In diesen Fällen übermitteln Sie trotzdem ein Rückmeldeformular und stellen dabei auf die Einnahmen und Ausgaben im Förderzeitraum ab. Es sollten diejenigen Einnahmen und Ausgaben angegeben werden, die während des Bestands der Selbstständigkeit/des Unternehmens entstanden sind oder diesem nach Aufgabe weiterhin zuzurechnen sind.

Die Nebenbestimmung II.3 des Bewilligungsbescheids verknüpft den in den Antragsvoraussetzungen enthaltenen Umsatzausfall mit der Zweckbestimmung der Soforthilfe.
Nach der Nebenbestimmung II.3 muss sowohl ein Umsatzrückgang als auch ein Liquiditätsengpass vorliegen („und“). Sofern die ausgezahlte Soforthilfe nicht oder nicht mehr vollständig für die Deckung des Liquiditätsengpasses gebraucht wird, ist der zu viel ausgezahlte Anteil auch dann zurückzuzahlen, wenn ein Umsatzrückgang zu verzeichnen ist.

3. Fiktiver Unternehmerlohn

Solo-Selbstständige, Freiberuflerinnen und Freiberufler sowie im Unternehmen tätige Inhaberinnen und Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften dürfen einmalig einen pauschalen Betrag für die Monate März und April von insgesamt 2.000 € für Lebenshaltungskosten bzw. einen (fiktiven) Unternehmerlohn ansetzen. Der anteilige Ansatz eines Teilbetrags für nur einen Teil des Förderzeitraums ist dabei nicht möglich.
Voraussetzungen:

  • (erstmalige) Antragstellung im März oder April.
  • weder im März noch im April Bezug von Grundsicherung nach dem SGB II
  • keine Bewilligung des Sofortprogramms für Künstlerinnen und Künstler.

Ist eine der Bedingungen nicht erfüllt, darf kein fiktiver Unternehmerlohn bei der Erfassung des Liquiditätsengpasses angesetzt werden.
Im Unternehmen tätige Inhaberinnen und Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften sind:

  • einzelne natürliche Personen, die Eigentümer von Unternehmen sind (insgesamt darf die natürliche Person nur einen fiktiven Unternehmerlohn ansetzen, unabhängig von der Anzahl ihrer unternehmerischen Betätigungen).
  • eine oder mehrere natürliche Personen, die als unmittelbare Gesellschafter die Mehrheit der Anteile und / oder Stimmrechte an einer Personengesellschaft halten (> 50 %) und zur Geschäftsführung befugt sind. Unabhängig von der Anzahl der zur Geschäftsführung befugten natürlichen Personen wird für das Unternehmen nur ein fiktiver Unternehmerlohn angesetzt. Zudem gilt auch hier die Einschränkung des vorherigen Punktes. 

Konkret können Inhaber der folgenden Personengesellschaften den fiktiven Unternehmerlohn in Anspruch nehmen:

  • GbR
  • Einzelunternehmen
  • KG
  • OHG
  • AG & Co. OHG
  • EWIV
  • GmbH & Co. OHG
  • Partenreederei
  • PartG
  • PartG mbB

Bei Personengesellschaften kann der fiktive Unternehmerlohn nur einmal angesetzt werden, ungeachtet der Anzahl der Gesellschafter.
Bei Kapitalgesellschaften kann kein fiktiver Unternehmerlohn angesetzt werden.

Nein, es können nur 2.000 € als Pauschale geltend gemacht werden, sofern für die beiden Monate März und April kein ALG II bewilligt wurde. 

Ja, da die Grundsicherung für die Monate März und April nicht bewilligt wurde.

Sofern der Inhaber der Unternehmen identisch ist (identische Steuer-ID angegeben) kann nur bei der Berechnung für eines der Unternehmen die Pauschale für Lebenshaltungskosten in Höhe von 2.000 € angerechnet werden.

4. Rückzahlungen

++ Bitte beachten Sie hierzu auch die aktuellen FAQ zur Rückzahlung der NRW-Soforthilfe 2020 auf der Startseite ++

Wenn der von Ihnen ermittelte Liquiditätsengpass niedriger ist als die an Sie ausgezahlte Soforthilfe, müssen Sie den Differenzbetrag vollständig zurückzahlen. Das Rückmelde-Formular ermittelt auf der Grundlage Ihrer Angaben, ob eine Rückzahlung erfolgen muss. Bitte überweisen Sie die zu viel erhaltene Soforthilfe auf die IBAN zurück, von der Sie die Überweisung der Soforthilfe erhalten haben, damit wir Ihre Rückzahlung korrekt zuordnen können (siehe 4.3). Die Rückzahlung muss unaufgefordert bis zum 30.11.2023 an das im Rückmeldeformular angezeigte Konto erfolgen. Der Betrag kann bis dahin ohne weitere Abstimmung mit uns insgesamt oder in mehreren Teilen überwiesen werden.

In der Einkommens- bzw. Körperschaftsteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2020 ist der von Ihnen in 2020 einbehaltene Teil der Soforthilfe als Einnahme anzugeben.

Bei der Rückmeldung berechnen Sie Ihren tatsächlichen Liquiditätsengpass im Förderzeitraum.
Ist Ihr Liquiditätsengpass größer oder gleich hoch wie die Soforthilfe, besteht keine Rückzahlungsverpflichtung. 
Ist Ihr Liquiditätsengpass geringer als die ausgezahlte Soforthilfe, muss der Differenzbetrag zurückgezahlt werden. 
Liegt kein Liquiditätsengpass vor (d. h. im Förderzeitraum waren die fortlaufenden Einnahmen höher als die fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzausgaben), muss die Soforthilfe vollständig zurückgezahlt werden. 
Beispiele für die Berechnung des Liquiditätsengpasses finden Sie unter Punkt 2.1.
Sofern eine Rückzahlung erforderlich ist, wird Ihnen dies im Zuge der Rückmeldung auf der Grundlage Ihrer Angaben mitgeteilt.

Bitte verwenden Sie für eine (auch anteilige) Rückzahlung der Soforthilfe ausschließlich die bei der Rückmeldung angegebene IBAN. Abweichend von Nr. II.3 Ihres Bewilligungsbescheids ist die Rückzahlung an die IBAN der für Sie zuständigen Bezirksregierung zu leisten:

BR Arnsberg:  DE64 3005 0000 0004 3000 00
 
BR Detmold: DE63 3005 0000 0004 3000 18
 
BR Düsseldorf: DE41 3005 0000 0004 3000 26
 
BR Köln: DE19 3005 0000 0004 3000 34
 
BR Münster: DE94 3005 0000 0004 3000 42

Sie finden diese IBAN im Rückmelde-Formular und in der Eingangsbestätigung zu Ihrer Rückmeldung. Es handelt sich um dieselbe IBAN, von der Sie die Überweisung der Soforthilfe erhalten haben. 
Bitte kontrollieren Sie vor einer Überweisung die Übereinstimmung mit dieser IBAN. 

Bei der Überweisung verwenden Sie bitte folgende Angaben, damit Ihre Zahlung zugeordnet werden kann:
Empfänger/Kontoinhaber: Tragen Sie hier bitte die zuständige Bezirksregierung ein, z. B. "Bezirksregierung Köln"
Verwendungszweck Feld 1: <Aktenzeichen laut Bewilligungsbescheid>
Verwendungszweck Feld 2: „Rückzahlung Corona-Soforthilfe“

Diese Angaben finden Sie auch in Ihrem Rückmeldeformular und in der Eingangsbestätigung.

Es steht Ihnen grundsätzlich frei, eine mögliche Rückzahlung auch in Teilen bzw. mehreren Einzelüberweisungen vorzunehmen. Hierzu brauchen Sie sich nicht mit uns abzustimmen. Wichtig ist jedoch, dass die vollständige Rückzahlung bis zum Abschluss des Förderverfahrens erfolgt. Bitte achten Sie darauf, dass wir Ihre Zahlung entsprechend zuordnen und bündeln können (vgl. Frage 4.3).

Eine unmittelbare Bestätigung nach der Überweisung ist leider nicht möglich.
Bitte bewahren Sie Ihren Überweisungsbeleg für die Dauer von zehn Jahren auf, ebenso alle Belege und Dokumentationen der angegebenen Einnahmen und Ausgaben.

Sofern es möglich ist, ziehen Sie die falsche Überweisung bitte über Ihre Bank zurück und überweisen Sie anschließend erneut. In allen anderen Fällen wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Bezirksregierung. Ihre Ansprechpersonen finden Sie hier.

5. Sonstiges

Anträge konnten von gewerblichen und gemeinnützigen Unternehmen, Solo-Selbstständigen und von Angehörigen der Freien Berufe, einschließlich Künstlerinnen und Künstlern, mit bis zu 50 Beschäftigten (umgerechnet auf Vollzeitkräfte) gestellt werden, die

  • wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen oder im Haupterwerb als Freiberufler oder Selbstständige tätig sind,
  • ihren Hauptsitz in Nordrhein-Westfalen haben,
  • bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind
  • maximal 50 Beschäftigte haben (umgerechnet auf Vollzeitkräfte) und
  • ihre Waren oder Dienstleistungen bereits vor dem 31. Dezember 2019 am Markt angeboten haben. 

Für Unternehmen, die erst nach dem 31. Dezember 2019 gegründet worden sind, war ein separater Antragsvordruck verfügbar. Die Antragsteller sollten bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von akuten Finanzierungsengpässen durch einen Zuschuss unterstützt werden. Voraussetzung: Erhebliche Finanzierungsengpässe und wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona. Dies wurde angenommen, wenn

  • mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März 2020 durch die Corona-Krise weggefallen sind (d. h. sich das Volumen des Auftragsbestandes mehr als halbiert hat) oder
  • sich die Umsätze gegenüber dem Vorjahresmonat mehr als halbiert haben (wurde der Antrag im April 2020 gestellt, ist der Vergleichsmonat April 2019. Kann der Vorjahresmonat nicht herangezogen werden, z. B. bei Gründungen, gilt der Vormonat) oder
  • die Möglichkeiten den Umsatz zu erzielen durch eine behördliche Auflage im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie massiv eingeschränkt wurden oder
  • die vorhandenen Mittel nicht ausreichten, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmens (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen (= Finanzierungsengpass)  

Anträge konnten vom 27. März bis zum 31. Mai 2020 gestellt werden.

Die NRW-Soforthilfe 2020 diente der Überbrückung eines betrieblichen Liquiditätsengpasses im Förderzeitraum. Nach Ablauf des dreimonatigen Förderzeitraums ist vom Antragsteller die Höhe dieses Liquiditätsengpasses im Zuge der Rückmeldung zu berechnen. Übersteigt die ausgezahlte Soforthilfe die Höhe des Liquiditätsengpasses, ist die Überkompensation zurückzuerstatten.

Das Verfahren der NRW-Soforthilfe 2020 ist für die einzelnen Empfängerinnen und Empfänger abgeschlossen, wenn sie ihren tatsächlichen Liquiditätsengpass ermittelt und zurückgemeldet haben und ggf. eine sich daraus ergebende Rückforderung oder Rückerstattung beglichen ist. 

Nach Abschluss des Rückmeldeverfahrens wird ggf. eine stichprobenartige Überprüfung der Berechnungen der Empfängerinnen und Empfänger durchgeführt. 

Die Ermittlung des Liquiditätsengpasses übernehmen die Empfängerinnen und Empfänger der Soforthilfe selbst. Sie teilen die Höhe des tatsächlichen Liquiditätsengpasses im Bewilligungszeitraum über ein digitales Rückmeldeverfahren in einem Online-Formular mit.
Nach Abschluss des Rückmeldeverfahrens wird eine stichprobenartige Überprüfung der Berechnungen der Empfängerinnen und Empfänger durchgeführt.  

Alle Empfängerinnen und Empfänger der NRW-Soforthilfe 2020 müssen die Höhe der einbehaltenen Soforthilfe grundsätzlich in der Steuererklärung für das Jahr 2020 als Einnahme angeben. Bitte beachten Sie hierzu auch die detaillierten Antworten zu Frage 4.1.

Darüber hinaus müssen den Finanzämtern Belege und Nachweise nur nach Aufforderung eingereicht werden. 

Das Rückmelde-Formular ist entgegen der Ziffer II.8 Ihres Bewilligungsbescheids nicht der Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2020 beizufügen. Die Finanzverwaltung nimmt stattdessen auf Basis der zwischenzeitlich geänderten Mitteilungsverordnung einen automatisierten Abgleich vor.

Sollte sich eine Auszahlung der Soforthilfe auf mehrere Unternehmen beziehen (z. B. bei beherrschten oder Partnerunternehmen, mehrfacher Antragstellung von natürlichen Personen), ist der Zuschuss im Verhältnis der Mitarbeiteranzahl auf die jeweiligen Unternehmen aufzuteilen bzw. diesen handels- und steuerrechtlich zuzurechnen. Bitte geben Sie in der Steuererklärung exakt den Betrag an, den Sie auch in der Abrechnung benennen, da die Finanzämter einen Abgleich mit diesen Angaben vornehmen werden.

Die Bundesregierung hat weitere Hilfen beschlossen, mit der die wirtschaftliche Existenz von kleinen und mittleren Unternehmen gesichert werden soll, die weiterhin von Corona-bedingten Umsatzausfällen betroffen sind.
Weitere Informationen zur Beantragung finden Sie unter: https://www.wirtschaft.nrw/coronahilfe

Die 1. Phase der Überbrückungshilfe schließt zeitlich an die NRW-Soforthilfe 2020 an. Während die Fördertechnik und die Abrechnungsmodalitäten bei der Soforthilfe auf Landesebene festgelegt wurden, sind die Regelungen bei den Überbrückungshilfen durch das Bundeswirtschaftsministerium vorgegeben. Die Förderprogramme unterscheiden sich deswegen konzeptionell in wesentlichen Punkten.
Neben diesen FAQ bieten die Webseiten des Bundeswirtschaftsministeriums und des MWIDE umfangreiche Informationen zu den Förderbedingungen, insbesondere der Überbrückungshilfe:
www.wirtschaft.nrw/ueberbrueckungshilfe   
oder
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

(Stand: 14. Juni 2021)