
NRW-Soforthilfe 2020
Eine Antragstellung für das Soforthilfeprogramm ist nicht mehr möglich, da der Bewilligungszeitraum abgelaufen ist. Derzeit arbeiten Bund und Länder an einer Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen.
Daten und Fakten zur NRW-Soforthilfe 2020 finden Sie in unserem Dashboard: https://www.giscloud.nrw.de/nrw-soforthilfe-2020.html
Rückmeldung zur Finanzierungslücke
Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger sind verpflichtet, den Anteil der Soforthilfe zurückzuzahlen, der höher ist als der tatsächliche Liquiditätsbedarf im Förderzeitraum. Dazu erhalten alle Soforthilfeempfängerinnen und -empfänger in Kürze eine E-Mail, in der sie über das weitere Vorgehen informiert werden und darüber, wie sie ihren Liquiditätsengpass ermitteln. Daraus können sich Rückzahlungen ergeben. Bitte überweisen Sie jetzt nicht selbstständig zu viel erhaltene Soforthilfe-Gelder, sondern warten Sie auf das offizielle Schreiben mit einem Vordruck für die Berechnung. Vorsicht: Fallen Sie nicht auf Betrüger rein!
Fragen und Antworten zum Rückmeldeverfahren
Hier finden Sie alle wichtigen Infos zum Rückmeldeverfahren
Die Förderrichtlinie NRW-Soforthilfe 2020 wird in Nr. 14 des Ministerialblatts für das Land Nordrhein-Westfalen amtlich veröffentlicht.
Die Vorabveröffentlichung der NRW-Soforthilfe-Richtlinie finden Sie hier (PDF).
Wer wird gefördert?
Anträge konnten von gewerblichen und gemeinnützigen Unternehmen, Solo-Selbstständigen und von Angehörigen der Freien Berufe, einschließlich Künstler/innen, mit bis zu 50 Beschäftigten (umgerechnet auf Vollzeitkräfte) gestellt werden, die
- wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen oder im Haupterwerb als Freiberufler oder Selbstständige tätig sind,
- ihren Hauptsitz in Nordrhein-Westfalen haben,
- bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind
- maximal 50 Beschäftigte haben (umgerechnet auf Vollzeitkräfte) und
- ihre Waren oder Dienstleistungen bereits vor dem 31. Dezember 2019 am Markt angeboten haben.
Antragsberechtigt unter den o.g. Voraussetzungen sind auch Unternehmen mit landwirtschaftlicher Urproduktion. Für Unternehmen, die erst nach dem 31. Dezember 2019 gegründet wurden, ist ein separater Antragsvordruck verfügbar, der mit Unterstützung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe auszufüllen ist.
Was wird gefördert?
Die Unternehmen sollen bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von akuten Finanzierungsengpässen für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten durch einen Zuschuss unterstützt werden. Personalkosten sind nicht abgedeckt. (Zur Reduzierung von Personalkosten gibt es das Kurzarbeitergeld.
Voraussetzung: erhebliche Finanzierungsengpässe und wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona. Dies wird angenommen, wenn
- mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März durch die Corona-Krise weggefallen ist (d.h. sich das Volumen des Auftragsbestandes mehr als halbiert hat)
- die Umsätze gegenüber dem Vorjahresmonat mehr als halbiert sind (Wird der Antrag im April 2020 gestellt, ist der Vergleichsmonat April 2019). Kann der Vorjahresmonat nicht herangezogen werden (z.B. bei Gründungen), gilt der Vormonat.
- die Möglichkeiten den Umsatz zu erzielen durch eine behördliche Auflage im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie massiv eingeschränkt wurden
- die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmens (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen (= Finanzierungsengpass)
Der Antragsteller muss versichern, dass der Finanzierungsengpass nicht bereits vor dem 1. März bestanden hat. Der Antragsteller muss zusätzlich erklären, dass es sich bei dem Unternehmen zum Stichtag 31. Dezember 2019 nicht um ein "Unternehmen in Schwierigkeiten" handelte. Weitere Informationen dazu finden Sie unten.
Wie hoch ist die Förderung?
Die Soforthilfe erfolgt im Rahmen eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses. Sie ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten und beträgt für drei Monate (ab Datum der Antragstellung):
- 9.000 Euro für antragsberechtigte Solo-Selbstständige und Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigten,
- 15.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten,
- 25.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten
Wie wird die Zahl der Beschäftigten gezählt?
Stichtag für die Berechnung der Mitarbeiterzahl ist der 31.12.2019. Es gilt die Wochenarbeitszeit. Zur Umrechnung von Teilzeitkräften und 450 Euro-Jobs in Vollzeitbeschäftigte:
Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5
Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75
Mitarbeiter über 30 Stunden & Auszubildende = Faktor 1
Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
Der/Die Unternehmer/in selbst ist/sind mitzuzählen. Auszubildende sowie Mitarbeiter/innen in Elternzeit oder Mutterschutz können mitgezählt werden. Als Beschäftigter zählt, wer mit dem Unternehmen zum o.g. Stichtag einen laufenden Arbeitsvertrag hat/hatte.
Wie funktioniert das Antragsverfahren?
Das Antragsverfahren ist ausschließlich medienbruchfrei digital durchführbar. Bitte den Antrag nicht ausdrucken. Antragsteller können ihren Antrag online auszufüllen und absenden. Sie erhalten im Anschluss eine automatisierte Eingangsbestätigung. Alle Anträge werden nach Eingangsdatum bearbeitet.
Wichtiger Hinweis
Bitte senden Sie Ihren Antrag nicht postalisch oder per Mail an das Wirtschaftsministerium oder die Bezirksregierungen. Ausgedruckte Anträge können nicht verarbeitet werden.
Welche Informationen werden für die Antragstellung benötigt?
- Zur Identifikation ist ein amtliches Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass, usw.) erforderlich.
- Im Rahmen des Antrags ist die (soweit vorhanden) Handelsregisternummer oder eine andere Registernummer sowie das zugehörige Amtsgericht anzugeben. Möglich sind auch Nummern eines beim DIHK geführten Vermittlerregisters oder des Prüfregisters der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (kein Pflichtfeld).
- Außerdem wird bei Unternehmen die Steuernummer abgefragt. Ein Selbstständiger, Einzelunternehmer, Freiberufler etc., der in den Feldern zuvor seine Kenndaten eingetragen hat, trägt stattdessen seine Steuer-ID ein. In jedem Antrag ist wenigstens eine der beiden Nummern zwingend einzutragen.
- Abgefragt wird zudem die Adresse des Unternehmens, sofern diese von der Privatadresse abweicht.
- Informationen zur Bankverbindung (IBAN + Kreditinstitut) des Firmenkontos für die Auszahlung. Aus Sicherheitsgründen können nur solche Konten angegeben werden, die beim zuständigen Finanzamt registriert sind. Eine Auszahlung auf ein ausländisches Konto ist nicht möglich.
- Abgefragt wird außerdem die Branche, bzw. die Art der gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit.
- Im Rahmen des Antrags wird die Anzahl der Beschäftigten abgefragt. Hilfestellung bei der Berechnung der Vollzeitbeschäftigten s. oben.
Hinweis: Nordrhein-Westfalen fördert nach der Kleinbeihilfen-Regelung des Bundes. Eine sogenannte De-Minimis-Erklärung ist nicht erforderlich. Es ist darüber hinaus zu beachten, dass die Gesamtsumme der einem Unternehmen nach dieser Regelung gewährten Kleinbeihilfen den Höchstbetrag von 800 Tsd. Euro – im Fischerei- und Aquakultursektor 120 Tsd. Euro und in der landwirtschaftlichen Produktion 100 Tsd. Euro – nicht übersteigen darf. Diese Bestimmung dürfte in den weitaus meisten Fällen nicht zum Tragen kommen.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass der Antragssteller/die Antragsstellerin versichert, alle Angaben im Antragsformular nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu gemacht zu haben.
Sie haben Fragen?
Hilfe erhalten Sie bei den meisten Wirtschaftsförderungsämtern bzw. -gesellschaften der Städte und Kreise. Mitglieder der Kammern können auch dabei die Hilfe der IHK und HWK in Anspruch nehmen.
Die Kammern stehen mit Informationen und Beratung telefonisch zur Verfügung. Die Kontaktdaten sowie weitere Hilfs- und Unterstützungsangebote finden Sie hier:
Ansprechpartner bei den zuständigen Industrie- und Handelskammern | ||
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IHK Aachen 0241 4460 0 |
IHK Arnsberg Hellweg - Sauerland 02931 878 555 |
IHK Bonn/Rhein-Sieg 0228 2284 228 |
IHK zu Dortmund 0231 5417 444 |
IHK zu Düsseldorf 0211 3557-0 |
IHK für Essen, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen zu Essen 0201 1892 333 |
IHK zu Köln 0221 1640 4444 |
IHK Lippe zu Detmold 05231 7601 94 |
IHK Mittlerer Niederrhein 02151 635 424 |
IHK Mittleres Ruhrgebiet 0234 91130 |
Niederrheinische IHK Duisburg - Wesel - Kleve zu Duisburg Soforthilfe@niederrhein.ihk.de 0203 2821 0 |
IHK Nord Westfalen 0251 707 111 |
IHK Ostwestfalen zu Bielefeld 0521 554 450 |
IHK Siegen 0271 3302 0 |
Südwestfälische IHK zu Hagen 02331 390 333 |
Bergische IHK Wuppertal - Solingen - Remscheid 0202 2490 555 |
Sie wissen nicht, welche IHK für Sie zuständig ist? Dann finden Sie Ihre Ansprechpartner über den IHK Finder: https://www.ihk.de/#ihk-finder
Ansprechpartner und Informationen bei den Handwerkskammern in Nordrhein-Westfalen | ||
---|---|---|
Westdeutscher Handwerkskammertag | Handwerkskammer Aachen
0241 471 129 |
Handwerkskammer Düsseldorf
0211 8795 555 |
Handwerkskammer Dortmund
0231 5493 397 |
Handwerkskammer zu Köln
0221 2022 346 |
Handwerkskammer Münster 0251 5203 888 |
Handwerkskammer Ostwestfalen-Lippe zu Bielefeld
0521 5608 444 |
Handwerkskammer Südwestfalen 02931 877 126 |
Allgemeine Fragen und Antworten zur Antragstellung
Diese Seite wird regelmäßig aktualisiert! Wir arbeiten kontinuierlich daran, die Formulierungen auch nach Start der NRW-Soforthilfe 2020 weiter zu präzisieren, damit Sie Ihren Antrag korrekt ausfüllen können. Bitte beachten Sie die Infotexte und Ausfüllhilfen in Antragsformular. (Stand: 25. Juni 2020).