NRW-Soforthilfe 2020
Um den Schaden für Solo-Selbstständige und Kleinstunternehmen in Folge der Corona-Krise abzufedern, hat der Bund ein Soforthilfeprogramm Corona aufgelegt. Die Landesregierung hat beschlossen, das Angebot des Bundes 1:1 an die Zielgruppen weiterzureichen und dabei zusätzlich den Kreis der angesprochenen Unternehmen noch um die Gruppe der Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten zu erweitern. Anträge für die NRW-Soforthilfe 2020 konnten vom 27. März 2020 bis zum 31. Mai 2020 gestellt werden.
Eine Antragstellung für das Soforthilfeprogramm ist nicht mehr möglich, da der Bewilligungszeitraum abgelaufen ist. Derzeit arbeiten Bund und Länder an einer Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen.
Daten und Fakten zur NRW-Soforthilfe 2020 finden Sie in unserem Dashboard: https://www.giscloud.nrw.de/nrw-soforthilfe-2020.html
Rückmeldung zur Finanzierungslücke
Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger sind verpflichtet, den Anteil der Soforthilfe zurückzuzahlen, der höher ist als der tatsächliche Liquiditätsbedarf im Förderzeitraum. Dazu erhalten alle Soforthilfeempfängerinnen und -empfänger in Kürze eine E-Mail, in der sie über das weitere Vorgehen informiert werden und darüber, wie sie ihren Liquiditätsengpass ermitteln. Daraus können sich Rückzahlungen ergeben. Bitte überweisen Sie jetzt nicht selbstständig zu viel erhaltene Soforthilfe-Gelder, sondern warten Sie auf das offizielle Schreiben mit einem Vordruck für die Berechnung. Vorsicht: Fallen Sie nicht auf Betrüger rein!
Fragen und Antworten zum Rückmeldeverfahren
Hier finden Sie alle wichtigen Infos zum Rückmeldeverfahren
Die Förderrichtlinie NRW-Soforthilfe 2020 wird in Nr. 14 des Ministerialblatts für das Land Nordrhein-Westfalen amtlich veröffentlicht.
Die Vorabveröffentlichung der NRW-Soforthilfe-Richtlinie finden Sie hier (PDF).
Wer wird gefördert?
Anträge konnten von gewerblichen und gemeinnützigen Unternehmen, Solo-Selbstständigen und von Angehörigen der Freien Berufe, einschließlich Künstler/innen, mit bis zu 50 Beschäftigten (umgerechnet auf Vollzeitkräfte) gestellt werden, die
- wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen oder im Haupterwerb als Freiberufler oder Selbstständige tätig sind,
- ihren Hauptsitz in Nordrhein-Westfalen haben,
- bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind
- maximal 50 Beschäftigte haben (umgerechnet auf Vollzeitkräfte) und
- ihre Waren oder Dienstleistungen bereits vor dem 31. Dezember 2019 am Markt angeboten haben.
Antragsberechtigt unter den o.g. Voraussetzungen sind auch Unternehmen mit landwirtschaftlicher Urproduktion. Für Unternehmen, die erst nach dem 31. Dezember 2019 gegründet wurden, ist ein separater Antragsvordruck verfügbar, der mit Unterstützung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe auszufüllen ist.
Was wird gefördert?
Die Unternehmen sollen bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von akuten Finanzierungsengpässen für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten durch einen Zuschuss unterstützt werden. Personalkosten sind nicht abgedeckt. (Zur Reduzierung von Personalkosten gibt es das Kurzarbeitergeld.
Voraussetzung: erhebliche Finanzierungsengpässe und wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona. Dies wird angenommen, wenn
- mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März durch die Corona-Krise weggefallen ist (d.h. sich das Volumen des Auftragsbestandes mehr als halbiert hat)
- die Umsätze gegenüber dem Vorjahresmonat mehr als halbiert sind (Wird der Antrag im April 2020 gestellt, ist der Vergleichsmonat April 2019). Kann der Vorjahresmonat nicht herangezogen werden (z.B. bei Gründungen), gilt der Vormonat.
- die Möglichkeiten den Umsatz zu erzielen durch eine behördliche Auflage im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie massiv eingeschränkt wurden
- die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmens (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen (= Finanzierungsengpass)
Der Antragsteller muss versichern, dass der Finanzierungsengpass nicht bereits vor dem 1. März bestanden hat. Der Antragsteller muss zusätzlich erklären, dass es sich bei dem Unternehmen zum Stichtag 31. Dezember 2019 nicht um ein "Unternehmen in Schwierigkeiten" handelte. Weitere Informationen dazu finden Sie unten.
Wie hoch ist die Förderung?
Die Soforthilfe erfolgt im Rahmen eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses. Sie ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten und beträgt für drei Monate (ab Datum der Antragstellung):
- 9.000 Euro für antragsberechtigte Solo-Selbstständige und Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigten,
- 15.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten,
- 25.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten
Wie wird die Zahl der Beschäftigten gezählt?
Stichtag für die Berechnung der Mitarbeiterzahl ist der 31.12.2019. Es gilt die Wochenarbeitszeit. Zur Umrechnung von Teilzeitkräften und 450 Euro-Jobs in Vollzeitbeschäftigte:
Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5
Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75
Mitarbeiter über 30 Stunden & Auszubildende = Faktor 1
Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
Der/Die Unternehmer/in selbst ist/sind mitzuzählen. Auszubildende sowie Mitarbeiter/innen in Elternzeit oder Mutterschutz können mitgezählt werden. Als Beschäftigter zählt, wer mit dem Unternehmen zum o.g. Stichtag einen laufenden Arbeitsvertrag hat/hatte.
Wie funktioniert das Antragsverfahren?
Das Antragsverfahren ist ausschließlich medienbruchfrei digital durchführbar. Bitte den Antrag nicht ausdrucken. Antragsteller können ihren Antrag online auszufüllen und absenden. Sie erhalten im Anschluss eine automatisierte Eingangsbestätigung. Alle Anträge werden nach Eingangsdatum bearbeitet.
Wichtiger Hinweis
Bitte senden Sie Ihren Antrag nicht postalisch oder per Mail an das Wirtschaftsministerium oder die Bezirksregierungen. Ausgedruckte Anträge können nicht verarbeitet werden.
Welche Informationen werden für die Antragstellung benötigt?
- Zur Identifikation ist ein amtliches Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass, usw.) erforderlich.
- Im Rahmen des Antrags ist die (soweit vorhanden) Handelsregisternummer oder eine andere Registernummer sowie das zugehörige Amtsgericht anzugeben. Möglich sind auch Nummern eines beim DIHK geführten Vermittlerregisters oder des Prüfregisters der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (kein Pflichtfeld).
- Außerdem wird bei Unternehmen die Steuernummer abgefragt. Ein Selbstständiger, Einzelunternehmer, Freiberufler etc., der in den Feldern zuvor seine Kenndaten eingetragen hat, trägt stattdessen seine Steuer-ID ein. In jedem Antrag ist wenigstens eine der beiden Nummern zwingend einzutragen.
- Abgefragt wird zudem die Adresse des Unternehmens, sofern diese von der Privatadresse abweicht.
- Informationen zur Bankverbindung (IBAN + Kreditinstitut) des Firmenkontos für die Auszahlung. Aus Sicherheitsgründen können nur solche Konten angegeben werden, die beim zuständigen Finanzamt registriert sind. Eine Auszahlung auf ein ausländisches Konto ist nicht möglich.
- Abgefragt wird außerdem die Branche, bzw. die Art der gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit.
- Im Rahmen des Antrags wird die Anzahl der Beschäftigten abgefragt. Hilfestellung bei der Berechnung der Vollzeitbeschäftigten s. oben.
Hinweis: Nordrhein-Westfalen fördert nach der Kleinbeihilfen-Regelung des Bundes. Eine sogenannte De-Minimis-Erklärung ist nicht erforderlich. Es ist darüber hinaus zu beachten, dass die Gesamtsumme der einem Unternehmen nach dieser Regelung gewährten Kleinbeihilfen den Höchstbetrag von 800 Tsd. Euro – im Fischerei- und Aquakultursektor 120 Tsd. Euro und in der landwirtschaftlichen Produktion 100 Tsd. Euro – nicht übersteigen darf. Diese Bestimmung dürfte in den weitaus meisten Fällen nicht zum Tragen kommen.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass der Antragssteller/die Antragsstellerin versichert, alle Angaben im Antragsformular nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu gemacht zu haben.
Sie haben Fragen?
Hilfe erhalten Sie bei den meisten Wirtschaftsförderungsämtern bzw. -gesellschaften der Städte und Kreise. Mitglieder der Kammern können auch dabei die Hilfe der IHK und HWK in Anspruch nehmen.
Die Kammern stehen mit Informationen und Beratung telefonisch zur Verfügung. Die Kontaktdaten sowie weitere Hilfs- und Unterstützungsangebote finden Sie hier:
Ansprechpartner bei den zuständigen Industrie- und Handelskammern | ||
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IHK Aachen 0241 4460 0 |
IHK Arnsberg Hellweg - Sauerland 02931 878 555 |
IHK Bonn/Rhein-Sieg 0228 2284 228 |
IHK zu Dortmund 0231 5417 444 |
IHK zu Düsseldorf 0211 3557-0 |
IHK für Essen, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen zu Essen 0201 1892 333 |
IHK zu Köln 0221 1640 4444 |
IHK Lippe zu Detmold 05231 7601 94 |
IHK Mittlerer Niederrhein 02151 635 424 |
IHK Mittleres Ruhrgebiet 0234 91130 |
Niederrheinische IHK Duisburg - Wesel - Kleve zu Duisburg Soforthilfe [at] niederrhein.ihk.de (Soforthilfe[at]niederrhein[dot]ihk[dot]de) 0203 2821 0 |
IHK Nord Westfalen 0251 707 111 |
IHK Ostwestfalen zu Bielefeld 0521 554 450 |
IHK Siegen 0271 3302 0 |
Südwestfälische IHK zu Hagen 02331 390 333 |
Bergische IHK Wuppertal - Solingen - Remscheid 0202 2490 555 |
Sie wissen nicht, welche IHK für Sie zuständig ist? Dann finden Sie Ihre Ansprechpartner über den IHK Finder: https://www.ihk.de/#ihk-finder
Ansprechpartner und Informationen bei den Handwerkskammern in Nordrhein-Westfalen | ||
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Westdeutscher Handwerkskammertag | Handwerkskammer Aachen
0241 471 129 |
Handwerkskammer Düsseldorf
0211 8795 555 |
Handwerkskammer Dortmund
0231 5493 397 |
Handwerkskammer zu Köln
0221 2022 346 |
Handwerkskammer Münster 0251 5203 888 |
Handwerkskammer Ostwestfalen-Lippe zu Bielefeld
0521 5608 444 |
Handwerkskammer Südwestfalen 02931 877 126 |
Allgemeine Fragen und Antworten zur Antragstellung
Diese Seite wird regelmäßig aktualisiert! Wir arbeiten kontinuierlich daran, die Formulierungen auch nach Start der NRW-Soforthilfe 2020 weiter zu präzisieren, damit Sie Ihren Antrag korrekt ausfüllen können. Bitte beachten Sie die Infotexte und Ausfüllhilfen in Antragsformular. (Stand: 25. Juni 2020).
Anträge können bis spätestens 31.05.2020 gestellt werden. Bitte stellen Sie den Antrag erst, wenn eine der o.g. Voraussetzungen auf Sie und Ihr Unternehmen zutrifft.
Zunächst wird eine elektronische Eingangsbestätigung übermittelt. Bitte haben Sie Geduld, wenn dies bei starker Serverbelastung ggf. bis zum nächsten Tag dauert und stellen Sie in der Zwischenzeit keinen Doppelantrag. Ihren Bewilligungsbescheid bekommen Sie ebenfalls elektronisch übermittelt. Nachdem Sie den Bewilligungsbescheid erhalten haben, wird die Auszahlung der NRW-Soforthilfe von der regional zuständigen Bezirksregierung angewiesen und auf das Konto des Antragstellers überwiesen.
Der Zuschuss wird als Betriebseinnahme versteuert ist aber nicht umsatzsteuerpflichtig. Der Antragsteller muss den Zuschuss in seiner Steuererklärung für 2020 angeben.
Ja.
Nein. Sie füllen den gesamten Antrag online aus und müssen keine Unterschrift abgeben. Mit dem Absenden versichern Sie – auch ohne Unterschrift – die Richtigkeit Ihrer Angaben.
Nein, der Zuschuss wird nur gezahlt, wenn die unternehmerische Tätigkeit, die wegen der Corona-Pandemie in Schwierigkeiten geraten ist, der Haupterwerb ist. Haupterwerb umfasst die hauptsächliche Erwerbsquelle, d.h. mehr als 50 Prozent des persönlichen Erwerbeinkommens. Im Nebenerwerb betriebene Unternehmen mit mindestens einem Angestellten zum 31.12.2019 sind antragsberechtigt, wenn sie Corona-bedingt in Liquiditätsschwierigkeiten geraten sind.
Die NRW-Soforthilfe darf für jedes Unternehmen bzw. von jedem Freiberufler oder Solo-Unternehmer nur einmal beantragt werden. Eine Kumulierung mit anderen öffentlichen Hilfen für von Corona betroffene Unternehmen ist zulässig, soweit dadurch keine Überkompensation eintritt. Das gilt z.B. für steuerliche Liquiditätsmaßnahmen, Kurzarbeitergeld und Quarantäne-Entschädigungen.
Den Antrag stellen dürfen gemeinnützige Unternehmen, die unternehmerisch tätig sind. Dies umfasst auch entsprechende Vereine, wenn sie sich zwar wirtschaftlich betätigen, aber eine gemeinnützige Tätigkeit im Vordergrund steht (BGH, Beschl. V. 16.5.2017, Az. II ZB /716).
Bei Vereinen müssen jedoch mehr als die Hälfte der Einnahmen aus erzielten Umsätzen bestanden haben, die durch die Corona-Krise beeinträchtigt wurden (siehe allgemeine Kriterien für die wesentliche Beeinträchtigung im Antragsformular). Ein Verein, der überwiegend von Beiträgen, kommunalen Zuschüssen oder Sponsoring lebt und wenig gewerblich am Markt mit seinen Dienstleistungen tätig ist, kann keinen Antrag stellen, weil er nicht unternehmerisch tätig ist.
Hier gilt die EU-Definition: Ein kleines oder mittleres Unternehmen befindet sich zum 31.12.2019 in Schwierigkeiten, wenn mindestens eine der Voraussetzungen erfüllt ist (für neugegründete Unternehmen bis zum Alter von drei Jahren gilt nur das Kriterium "Insolvenzverfahren":
Überschuldung:
- Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (z. B. GmbH, UG), die ihre Geschäftstätigkeit vor dem 31.12.2016 aufgenommen haben: Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals (inkl. aller Agios) ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht.
- Im Falle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden haften (z. B. KG, OHG), die ihre Geschäftstätigkeit vor dem 31.12.2016 aufgenommen haben: Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verloren gegangen.
Insolvenzverfahren:
- Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die nach deutschem Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger. Ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahren auf Antrag des Gläubigers liegt vor, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet ist.
Beihilfe:
- Das Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe erhalten und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen beziehungsweise das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt noch immer einem Umstrukturierungsplan.
Um den Zuschuss zu erhalten, muss in Folge der Corona-Krise ein massiver finanzieller Engpass entstanden sein und vorhandene Mittel reichen nicht aus, um die kurzfristigen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Die vorhandenen Mittel umfassen nur den aktuellen Cashflow, also die Differenz von Einnahmen und Ausgaben, und nicht Rückstellungen oder private Rücklagen. Bitte beachten Sie in jedem Fall die o.g. Kriterien für Antragsteller.
Wenn der Zuschuss für das Unternehmen beantragt wird, weil dieses in wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckt, kommt es lediglich auf den Hauptsitz des Unternehmens an.
Bei Gründungen ist jeweils der Vormonat als Vergleichsmonat heranzuziehen. Rechenbeispiel: Umsatz März 2020 wird verglichen mit Umsatz Februar 2020.
Eine Unterstützung beim Ausfüllen des Formulars durch einen Dritten, etwa einen Familienangehörigen, Freund, oder sachkundigen Bekannten, ist selbstverständlich erlaubt. Wichtig ist nur, das der Antragsberechtigte selbst das elektronische Absenden des Antrags veranlasst, denn er trägt die Verantwortung für das korrekte Ausfüllen des Formulars. Bitte achten Sie darauf, dass die Bankverbindung und die E-Mail-Adresse des Unternehmens bzw. des selbstständigen Antragstellers und nicht des Dritten angegeben werden.
Ja. Die Zuschüsse sind nach Mitarbeiterzahl gestaffelt. Innerhalb der entsprechenden Staffelung erhalten Sie einmal den vollen Betrag. Bis zu 5 Mitarbeiter einmal 9.000 Euro, bei bis zu 10 Mitarbeitern einmal 15.000 Euro und bei bis zu 50 Mitarbeitern einmal 25.000 Euro. Bei Überkompensation sind die Beträge zurückzuzahlen (s.o.). Entsprechende Hinweise und die Kontonummer für die Rückzahlung zu viel erhaltener Soforthilfen enthält der Bewilligungsbescheid.
Es kommt auf den Haupterwerb an. Aus dem Haupterwerb bezieht ein Selbständiger seine hauptsächliche Erwerbsquelle. Dies entspricht mehr als 50 Prozent des persönlichen Erwerbeinkommens als Einzelperson, das durch eine Tätigkeit von mehr als der Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit verdient wurde. Studierende, die ihre Selbstständigkeit im Haupterwerb ausführen, sind grundsätzlich antragsberechtigt. Ein Rentner mit einer kleinen Rente, der seinen Haupterwerb z.B. aus dem Betrieb einer Gaststätte bezieht, ist ebenfalls grundsätzlich antragsberechtigt.
Grundsätzlich gilt das Stichtagsprinzip: Zahl der Mitarbeiter am 31.12.2019. Bei saisonal stark schwankenden Mitarbeiterzahlen kommt es auf den Jahresdurchschnitt an. Die Mitarbeiterzahl ist auf der Grundlage des Jahresabschlusses und sonstigen Daten des Unternehmens zu ermitteln. Die Regeln zur Berechnung der Mitarbeiter sind in der KMU Definition der Europäischen Kommission (Artikel 4-6) genau beschrieben.
Ehepartner sind i.d.R. keine Beschäftigten, sondern arbeiten auf freiwilliger Basis im Geschäftsbetrieb mit. Für die Feststellung des Beschäftigungsverhältnisses zum 31.12.2019 kommt es darauf an, ob ein Vertrag aus anderen Quellen abgeleitet werden kann, z.B. Anmeldung zur Sozialversicherung (mindestens Minijob).
Der Bezug des Arbeitslosengeldes II ist unschädlich, um die Soforthilfe in Anspruch zu nehmen.
Nein. Die NRW-Soforthilfe hat einen anderen Zweck: sie soll die wirtschaftliche Existenz sichern. Die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II sichern dagegen den Lebensunterhalt und umfassen insbesondere Bedarfe für Ernährung, Kleidung, Hausrat, etc. sowie die Kosten für Unterkunft und Heizung.
Der Zuschuss kann insbesondere genutzt werden, um finanzielle Engpässe, wie z.B. Bankkredite, Leasingraten, Mieten usw., zu bedienen. Der nach Prüfung des Antrags elektronisch übermittelte Bewilligungsbescheid, kann auch bei der Bank vorgezeigt werden. Er gilt als Nachweis, dass das Land den Zuschuss auszahlen wird.
Solo-Selbstständige, Freiberufler und im Unternehmen tätige Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften dürfen einmalig einen pauschalen Betrag für die Monate März und April von insgesamt 2.000 Euro für Lebenshaltungskosten oder einen (fiktiven) Unternehmerlohn ansetzen.
Voraussetzungen:
- (erstmalige) Antragstellung im März oder April.
- keine Beantragung von ALG II (Grundsicherung) für März oder April.
- keine Bewilligung des Sofortprogramms für Künstlerinnen und Künstler.
Abrechnungsmodus: Einstellung eines Betrages von einmalig insgesamt 2.000 Euro bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses im Verwendungsnachweis. Dazu erhalten alle Zuschussempfänger ein Schreiben mit einem entsprechenden Vordruck sowie einer Ausfüll-Anleitung.
Ich habe im März den Antrag auf Soforthilfe gestellt, aber nur für April ALG II bewilligt bekommen. Kann ich 1.000 € für die Lebenshaltungskosten im März geltend machen?
Nein, es können nur 2.000 € als Pauschale geltend gemacht werden, sofern für die Monate März oder April kein ALG II bewilligt wurde.
Darf ich die 2.000 Euro für jeden Monat ansetzen?
Nein. Die 2.000 Euro werden pauschal für die Monate März & April gewährt.
Ich habe im März/April ALG II beantragt. Mein Antrag wurde abgelehnt. Darf ich von der Vertrauensschutz-Lösung profitieren?
Ja, da die Grundsicherung für die Monate März und April nicht bewilligt wurde.
Was gilt bei einer GbR mit mehreren selbstständigen Partnern?
GbRs dürfen nur einen Antrag stellen. Entsprechend ist die Entnahme von 2.000 Euro einmal pro GbR möglich.
Mein Partner in der GbR erhält die Grundsicherung. Ich (der Antragsteller) jedoch nicht. Kann ich für unsere GbR einmalig 2.000 Euro entnehmen?
Ja.
Wie sind meine Lebenshaltungskosten im Mai zu decken?
Die Soforthilfe ist nur für betriebliche Sach- und Finanzaufwendungen gedacht. Lebenshaltungskosten sind nach dem Willen des Bundes durch die Grundsicherung zu decken, die im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens gewährt wird.
Vermieterinnen oder Vermieter mit Erstwohnsitz/Hauptsitz in Nordrhein-Westfalen, die für die Vermietung ein Gewerbe angemeldet haben, dürfen bei Vorliegen der sonstigen Antragsvoraussetzungen einen Antrag stellen. Private Vermieter sind damit im Normalfall nicht antragsberechtigt.
Für den Anspruch auf Soforthilfe wurde aufgrund rechtlicher Vorgaben zunächst der Stichtag des 31.12.2019 gewählt. Zudem war es wichtig, einen Missbrauch der Fördergelder auszuschließen. Ab dem 13.05.2020 können auch Gründer einen Antrag stellen, die nach diesem Stichtag mit ihrem Unternehmen gestartet und nun unverschuldet in eine Notlage geraten sind. Gründerinnen und Gründer, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 11.03.2020 ihre Waren und Dienstleistungen am Markt angeboten haben, können mit Hilfe eines/r Angehörigen der steuerberatenden Berufe (z. B. Steuerberater/in) einen Antrag stellen. Sie müssen belegen, dass sie bis zum 11.03.2020
- bereits Umsätze erzielten oder
- mindestens ein Auftrag durch einen Kunden vorlag oder
- sie bereits eine langfristige oder dauerhaft wiederkehrende betriebliche Zahlungsverpflichtung eingegangen sind, z. B. ein Pachtvertrag für ein Ladenlokal.
Der Antrag für Gründerinnen und Gründer steht hier bereit und muss von dem oder der Angehörigen der steuerberatenden Berufe ausgefüllt und abgesendet werden: http://gruender-soforthilfe-corona.nrw.de
Weitere Fragen und Antworten:
Muss ich zu dem Antrag ergänzende Unterlagen vorlegen?
Die Steuerberaterin oder der Steuerberater wird Sie bitten, Unterlagen vorzulegen, die die o.g. Kriterien belegen.
Welcher Stichtag gilt bei Ziffer 6.1. des Antrags?
Für neu gegründete Unternehmen, die erst nach dem 31.12.2019 und vor dem 11.03.2020 Ihre Waren und Dienstleistungen am Markt angeboten haben, ist der 11.03.2020 auch der Stichtag, ab dem die durch die Corona-Krise bedingten Beeinträchtigungen eingetreten sein müssen.
Wie sind die bisher erzielten Umsätze zu berechnen?
Es sind die Umsätze aus dem Vormonat oder bei Unternehmen, die noch nicht durchgehend im Februar 2020 wirtschaftlich aktiv waren, die Umsätze aus dem Zeitraum der bisherigen Geschäftstätigkeit umgerechnet auf einen Monat (30 Tage) zugrunde zu legen.
Sollte es sich um ein verbundenes Unternehmen handeln, ist hinsichtlich des Finanzierungsengpasses nur auf das Gesamtunternehmen abzustellen. Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in Beziehung stehen, können ebenfalls als verbundene Unternehmen gelten, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind. Es ist allerdings zu gewährleisten, dass bei verbundenen Unternehmen der Schwerpunkt des Gesamtunternehmens (Hauptsitz!) in Nordrhein-Westfalen liegt und einschließlich aller verbundenen Teilunternehmen nicht mehr als 50 Beschäftigte hat. Solo-Unternehmer können bei mehreren angemeldeten Gewerben nur einen Antrag pro Person für das Gewerbe stellen, welches sie im Haupterwerb ausüben.
Dafür sind alle Beziehungen zu berücksichtigen, die ein Unternehmen mit anderen unterhält. Ein Indiz hierfür gibt der jeweilige Abschluss. Unternehmen, die einen konsolidierten Abschluss erstellen oder in den konsolidierten Abschluss eines anderen Unternehmens einbezogen werden, gelten in der Regel als verbundene Unternehmen. Für die Bestimmung, ob ein verbundenes Unternehmen vorliegt, kann anhand der KMU-Empfehlung ermittelt werden. Hilfestellung bietet das Benutzerhandbuch KMU-Definition
http://publications.europa.eu/resource/cellar/79c0ce87-f4dc-11e6-8a35-01aa75ed71a1.0004.01/DOC_1
Unternehmen, die von einem anderen Unternehmen beherrscht werden, weil beispielsweise über 50 % der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter gehalten werden, sind nicht unabhängig. Deshalb ist bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten in erster Linie bei einer Konzernstruktur das beherrschende Unternehmen für Unterstützungsleistungen verantwortlich. Das beherrschende Unternehmen ist aber ggf. selbst antragsberechtigt, wenn es einschließlich der Mitarbeiter des beherrschten Unternehmens nicht mehr als 50 Beschäftigte hat und sein Hauptsitz in NRW liegt.
Im Rahmen der NRW-Soforthilfe ist ein unabhängiges Unternehmen:
- Jedes Unternehmen, das kein verbundenes Unternehmen oder Partnerunternehmen ist.
- Bei verbundenen Unternehmen gilt das beherrschende Mutterunternehmen als unabhängiges Unternehmen. Dieses muss den Antrag stellen. Bei den Angaben zur Anzahl der Beschäftigten und der Beeinträchtigung der wirtschaftlichen der Tätigkeit ist auf das Gesamtunternehmen abzustellen.
- Bei Partnerunternehmen gilt das Unternehmen als unabhängig, welches das Kapital oder die Stimmrechte an einem anderen Unternehmen hält. Dieses muss den Antrag stellen. Bei den Angaben zur Anzahl der Beschäftigten und der Beeinträchtigung der wirtschaftlichen der Tätigkeit ist auf das Gesamtunternehmen abzustellen.
Die Berechnung erfolgt weitgehend anhand der Regelungen der KMU-Definition der EU. Hilfestellung bietet das Benutzerhandbuch KMU-Definition
http://publications.europa.eu/resource/cellar/79c0ce87-f4dc-11e6-8a35-01aa75ed71a1.0004.01/DOC_1
Ja, wenn entweder eine Gewerbeanmeldung vorliegt oder eine freiberufliche Tätigkeit. Dann können beide Zuschüsse kombiniert werden. Bitte beachten Sie jedoch, dass Sie nur aus einem der beiden Programme 2.000 Euro für den Lebensunterhalt entnehmen dürfen.
Hinweis: Um der besonderen finanziellen Notlage freischaffender Künstlerinnen und Künstler Rechnung zu tragen, ist das bereits Mitte März aufgelegte Soforthilfeprogramm des Ministeriums für Kultur- und Wissenschaft (MKW) in Höhe von bisher fünf Millionen Euro auf nunmehr insgesamt rund 32 Millionen Euro aufgestockt worden: Von dieser zusätzlichen Ausstattung profitieren jene Antragsberechtigten, die bereits einen Antrag im MKW-Programm gestellt haben, bislang aufgrund der ursprünglich begrenzten Mittel jedoch nicht zum Zuge gekommen sind. Sie erhalten rückwirkend einen finanziellen Zuschuss in Höhe von 2.000 Euro für die Monate März und April. Auch für die rund 3.000 Antragsteller, die bereits Gelder aus dem Programm des Kulturministeriums erhalten haben, wird die gewährte Einmalzahlung pauschal auf 2.000 Euro angehoben. Freischaffende Künstlerinnen und Künstler, deren Anträge in der ersten Förderrunde der MKW-Soforthilfe nicht mehr berücksichtigt werden konnten, haben nun Gelegenheit, erneut 2.000 Euro zu beantragen. Diejenigen, die bereits Gelder erhalten haben, denen aber weniger als 2.000 Euro ausgezahlt wurden, erhalten auf Antrag den Differenzbetrag. Weitere Informationen erhalten Sie im FAQ des Ministerium für Kultur und Wissenschaft: https://www.mkw.nrw/FAQ_Sofortprogramm
Die Unternehmensform und die entsprechende Registereintragung sind im Rahmen der Antragstellung anzugeben. GbRs dürfen nur einen Antrag stellen.
Ja. Dies umfasst auch Nachfolgen und Übernahmen bereits bestehender Betriebe nach dem 31.12.2019.
Der Antragsteller versichert, dass er in Folge der Corona-Pandemie einen Umsatzeinbruch erlitten hat. Das ist durch einen Vorher-nachher-Vergleich zu ermitteln. Die Umsätze gegenüber dem Vorjahresmonat müssen mehr als halbiert sein. Bei Neu-Gründungen gilt: Der Umsatz ist mehr als halbiert gegenüber dem Vormonat. Schlägt sich der Umsatzeinbruch aufgrund verzögerter Rechnungsstellungen noch nicht im März nieder, so wird empfohlen, das Kriterium des Auftragsverlustes zu prüfen, oder den Antrag später zu stellen.
Die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 gilt gemäß § 2 Abs. 2 für Beihilfen in Form von direkten Zuschüssen, Steuer- und Zahlungsvorteilen und rückzahlbaren Vorschüssen.
Damit sind Kredite in Höhe des Subventionswerts erfasst, wenn sie zinsverbilligt sind oder andere Vergünstigungen enthalten. Ebenso ist der Zuschuss nach der NRW-Soforthilfe 2020 erfasst. Anders sieht das beim Kurzarbeitergeld aus: Dieses wird bei Erfüllung der in §§ 95 bis 109 SGB III genannten Voraussetzungen als Lohnersatzleistung der Arbeitslosenversicherung gezahlt. Es handelt sich dabei deshalb nicht um eine zu berücksichtigende Beihilfe.
Fragen und Antworten zum digitalen Antrags-Verfahren
Antragsteller, die nach der Antragstellung Probleme haben, wenden sich bitte direkt an ihre zuständige Bezirksregierung. Bei Kontaktaufnahme ist zwingend die erhaltene Registrierungsnummer anzugeben, sonst kann Ihre Anfrage nicht bearbeitet werden. Mögliche Fälle hierfür sind z.B. doppelte Anträge/Bewilligungen, fehlerhafte Angaben im Formular.
Die Kontaktdaten lauten:
Kontakt bei den Bezirksregierungen | ||
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Bezirksregierung Arnsberg corona-soforthilfe[at]bra.nrw.de (corona-soforthilfe[at]bra[dot]nrw[dot]de) |
Bezirksregierung Detmold corona-soforthilfe[at]bezreg-detmold.nrw.de (corona-soforthilfe[at]bezreg-detmold[dot]nrw[dot]de) |
Bezirksregierung Düsseldorf corona-soforthilfe[at]brd.nrw.de (corona-soforthilfe[at]brd[dot]nrw[dot]de) 0211 475 – 3434 (Mo. - Fr. von 08:00 bis 16:00 Uhr) |
Bezirksregierung Köln Corona-Soforthilfe[at]bezreg-koeln.nrw.de (Corona-Soforthilfe[at]bezreg-koeln[dot]nrw[dot]de) 0221 147 2068 (Mo-Fr 8.30-15 Uhr) |
Bezirksregierung Münster info-soforthilfe[at]brms.nrw.de (info-soforthilfe[at]brms[dot]nrw[dot]de) |
Sollte Ihr Antrag einen Fehler enthalten, werden Sie gegebenenfalls von Ihrer zuständigen Bezirksregierung kontaktiert. In diesem Fall wird die Auszahlung etwas länger dauern. Wir bitten Sie für den manuellen Abgleich um etwas Geduld und Verständnis. Sie können Ihre Bezirksregierung auch unter Angabe Ihrer Registrierungsnummer mit einer kurzen Mail auf den Fehler aufmerksam machen.
Bitte haben Sie Geduld, bis die elektronische Bestätigung über Ihren Antrag per E-Mail eingegangen ist. Die regional zuständige Bezirksregierung prüft nun Ihren Antrag. Im Anschluss erhalten Sie zunächst einen Bewilligungsbescheid. Die NRW-Soforthilfe 2020 wird dann ausgezahlt und unmittelbar auf das Konto des Antragstellers überwiesen.
Erst einmal nichts, denn das kann durchaus vorkommen. Die Registrierungsnummer muss für den Anfang genügen. Ihr Antrag wird zeitnah geprüft und der Bewilligungsbescheid im Anschluss versendet. Bitte stellen Sie nicht direkt einen neuen Antrag, sondern warten Sie bis zu drei Werktage.
Die Rücknahme oder Stornierung von Anträgen ist formlos möglich. Richten Sie Ihr Anliegen bitte an das Mail-Postfach Ihrer zuständigen Bezirksregierung*. Je konkreter die Daten sind, die Sie angeben, desto leichter fällt die genaue Zuordnung zu Ihrem Antrag.
Zu viel erhaltene Soforthilfe muss zurückgezahlt werden. Bitte überweisen Sie jetzt nicht selbstständig zu viel erhaltene Soforthilfe-Gelder, sondern warten Sie auf das offizielle Schreiben mit einem Vordruck für die Berechnung.
*Die Kontakte zu den Bezirksregierungen finden Sie unter der Frage: Ansprechpartner NACH der Antragstellung sind die Bezirksregierungen. An wen kann ich mich dort wenden?
Identischer Antrag: Zunächst einmal nichts. Eine Doppelauszahlung ist bei identischer Antragstellung ausgeschlossen. Bitte informieren Sie Ihre zuständige Bezirksregierung* unter Angabe der Aktenzeichen auf dem Bescheid.
Unterschiedliche Anträge: Bitte informieren Sie ihre zuständige Bezirksregierung* unter Angabe des Aktenzeichens der Bescheide. Sollten Sie eine doppelte Auszahlung erhalten (z.B. auf unterschiedliche Konten), ist der Betrag zurückzuzahlen. Informationen dazu finden Sie in einem Schreiben, das alle Zuschussempfänger gesondert erhalten.
* Die Kontakte zu den Bezirksregierungen finden Sie unter der Frage: Ansprechpartner NACH der Antragstellung sind die Bezirksregierungen. An wen kann ich mich dort wenden?
Sie werden ebenso digital benachrichtigt, wenn ihr Antrag auf NRW-Soforthilfe nicht bewilligt wird.
Eine positive Entscheidung ist nicht möglich, wenn die Angaben in Ihrem eingereichten Antrag in einem der nachfolgenden Punkte entweder unvollständig oder missverständlich waren:
- die Steuer-Nr. ist nicht korrekt oder unvollständig (Eingabeformat 5xxx/xxxx/xxxx),
- die persönliche Steuer-ID ist nicht korrekt oder unvollständig (Eingabeformat 11-stellig ohne Leerstellen) oder
- die IBAN ist nicht korrekt bzw. konnte nicht eindeutig zugeordnet werden, weil die angegebene IBAN der Finanzverwaltung nicht bekannt war.
Bitte prüfen Sie anhand der obenstehenden Informationen, ob Sie tatsächlich antragsberechtigt sind. Falls Sie zu einem positiven Ergebnis kommen, können Sie einen neuen Antrag stellen. Hierbei ist darauf zu achten, dass alle Angaben vollständig und korrekt sind. Zur erneuten Antragstellung können Sie die Hilfe der IHK und HWK in Anspruch nehmen.
Sie wissen nicht, welche IHK für Sie zuständig ist? Dann finden Sie Ihre Ansprechpartner über den IHK Finder.
Der Antragsteller versichert im Formular, dass er alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu gemacht hat. Falsche Angaben, die zu einer unberechtigten Inanspruchnahme der Leistung führen, sind Subventionsbetrug. Die Leistung muss dann nicht nur zurückgeführt werden, es kann dann zu einer strafrechtlichen Verfolgung kommen. Der Antragsteller ist gehalten, den Zuschuss in seiner Steuererklärung für 2020 aufzunehmen. Da dem Antrag die Steuernummer bzw. die Steuer-ID beizufügen ist, hat das Finanzamt die Möglichkeit, die Plausibilität der Inanspruchnahme im Nachhinein zu überprüfen.
Der Zuschuss wird als sogenannte Billigkeitsleistung ausgezahlt. Auch im Falle einer Überkompensation (z.B. durch andere Fördermaßnahmen) muss die erhaltene Soforthilfe zurückgezahlt werden. Stellt sich am Ende der Bezugszeit von drei Monaten heraus, dass der Antragsberechtigte mehr erhalten hat, als ihm zusteht, ist das überschüssige Geld zurück zu zahlen. Hilfestellung bei der Berechnung einer solchen Überkompensation bietet ein Vordruck, den alle Zuschussempfänger in einem gesonderten Schreiben (inkl. Ausfüll-Anleitung) rechtzeitig erhalten.
Am Ende des Bewilligungszeitraums werden alle Soforthilfeempfänger angeschrieben und gebeten, zu überprüfen, ob eine Überkompensation vorgelegen hat. Der Nachweis der Verwendung der Soforthilfe erfolgt unter Zuhilfenahme eines Vordrucks, den alle Zuschussempfänger in einem gesonderten Schreiben (inkl. Ausfüll-Anleitung) rechtzeitig erhalten. Dazugehörige Unterlagen sind 10 Jahre lang aufzubewahren.
Eine Überkompensation entsteht dann, wenn der Antragsteller mehr Zuwendungen erhält, als sein tatsächlich eingetretener Schaden – also insbesondere der durch die Corona-Krise eingetretene Umsatzausfall abzüglich eventuell eingesparter Kosten (z.B. Mietminderung) ist. Eine Überkompensation ist nach der dreimonatigen Förderphase zurückzuerstatten.
Hilfestellung bei der Berechnung einer Überkompensation bietet ein Vordruck, den alle Zuschussempfänger in einem gesonderten Schreiben (inkl. Ausfüll-Anleitung) rechtzeitig erhalten.
Um einen Datencheck durchzuführen und so einen Betrug auszuschließen, wird nur eine Kontoverbindung akzeptiert, die beim Finanzamt registriert ist. Bitte beachten Sie, dass keine Auszahlungen auf ausländische Bankkonten durchgeführt werden.
1. Die Bezirksregierung hat die Auszahlung zurückgestellt, um weitere Prüfungen durchzuführen. Dies umfasst unter anderem:
- doppelt gestellte (versehentlich oder wegen Serverproblemen) oder korrigierte Anträge
- Mehrfachanträge von unterschiedlichen Gesellschaftern einer GbR
- fehlende oder falsche Steuernummer oder Steuer-ID
- fehlende oder fehlerhafte Angaben bei Ausweisdokument, Nationalität, Adresse, E-Mail, Name des/r Antragstellenden
- unvollständige Bankverbindung
- Unternehmenssitz nicht in NRW oder keine Meldung bei einem deutschen Finanzamt
oder
2. Sie haben möglicherweise unbemerkt eine der betrügerischen Nachbildungen des Antragsformulars verwendet. Bitte beachten Sie dazu die Hinweise der folgenden FAQ-Frage.
Die E-Mails der Bezirksregierungen haben den Absender noreply[at]it.nrw.de (noreply[at]it[dot]nrw[dot]de) oder noreply[at]soforthilfe-corona.nrw.de (noreply[at]soforthilfe-corona[dot]nrw[dot]de), enthalten eine Registrierungsnummer und einen Anhang. In den Anhängen muss Ihre korrekte Bankverbindung (IBAN) angegeben sein.
Zunächst prüfen Sie die Kriterien unter „Woran erkenne ich, ob ich einen echten Antrag gestellt habe?“. Sollte eines oder mehrere Kriterien nicht zutreffen, sollten Sie eine Strafanzeige erstatten, bevorzugt über die Internet-Wache der Polizei NRW: https://polizei.nrw/internetwache
Senden Sie bitte zusätzlich eine Mail unter dem Mailbetreff „Verdacht auf Betrugsfall“ mit Ihrem vollständigen Namen, der Unternehmensbezeichnung, einer Telefonnummer sowie etwaiger Registrierungsnummern von neu gestellten Anträgen an das oben genannte Funktionspostfach der für Sie zuständigen Bezirksregierung.
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