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NRW-Soforthilfe 2020: Fragen und Antworten zum Rückmeldeverfahren

Soforthilfe Rückmeldung Titelbild

NRW-Soforthilfe 2020: Rückmeldeverfahren

FAQ ZUR RÜCKZAHLUNG DER NRW-SOFORTHILFE 2020

Die Rückzahlung von zu viel erhaltener NRW-Soforthilfe 2020 muss auf der Grundlage eines bestandskräftigen Bescheids unaufgefordert bis zum 30. November 2023 an das in Ihrem Rückmeldeformular angezeigte Konto erfolgt sein. Der Betrag kann bis dahin ohne weitere Abstimmung mit der für Sie zuständigen Bezirksregierung insgesamt oder auch in mehreren Teilen überwiesen werden.

Bitte prüfen Sie zunächst, ob Sie eine Ratenzahlung für den verbleibenden Rückzahlungsbetrag leisten können. Hierzu können Sie ab dem 4. Dezember 2023 einen Antrag auf Stundung in Form von Ratenzahlungen im Wirtschafts-Service-Portal.NRW stellen. Im Verlauf Ihrer Antragstellung zur Ratenzahlung wird Ihnen auch gezeigt, wie hoch Ihre monatliche Rate bei unterschiedlichen Laufzeiten – angeboten werden Zeiträume von 6, 12, 18 und 24 Monaten - jeweils ausfallen wird. 

Sollte Ihnen eine ratenweise Rückzahlung in der genannten monatlichen Höhe weiterhin nicht möglich sein, so wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Bezirksregierung, die Ihren Einzelfall weiter prüft. Die Kontaktdaten finden Sie hier.

Ab dem 4. Dezember 2023 wird es die Möglichkeit geben, im Wirtschafts-Service-Portal.NRW einen Antrag auf Ratenzahlung mit einer Dauer von bis zu 24 Monaten bei der für Sie zuständigen Bezirksregierung zu stellen. Mit dieser digitalisierten Antragstellung ermöglichen Sie der für Sie zuständigen Bezirksregierung eine auch in Ihrem Interesse liegende zügige Bearbeitung.

Sobald die Beantragung von Ratenzahlungen im Wirtschafts-Service-Portal.NRW für die pandemiebedingten Wirtschaftshilfen startet, empfehlen wir Ihnen zeitnah, aber spätestens bis zum 31. Dezember 2023, bei Bedarf einen entsprechenden Antrag für eine noch zu leistende Rückzahlung zu stellen. Bis die für Sie zuständige Bezirksregierung über Ihren rechtzeitig eingegangen Antrag auf Ratenzahlung entschieden hat, werden keine Mahn- oder Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt.

Die für Sie zuständige Bezirksregierung gewährt Ihnen eine Ratenzahlung, wenn die sofortige Einziehung der Forderung für Sie mit erheblichen Härten verbunden ist. Diese Regelung folgt aus § 59 Abs. 1 Landeshaushaltsordnung. 

Eine erhebliche Härte liegt vor allem dann vor, wenn Sie sich vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befinden oder durch die Rückzahlung in solche geraten würden (s. Nr. 1.2 der VV zu § 59 LHO). 

Im Verlauf der Antragstellung müssen Sie das Vorliegen einer erheblichen Härte in Ihrem konkreten Fall bestätigen. Die zuständige Bezirksregierung prüft dann aufgrund Ihrer Angaben, ob Sie die Voraussetzungen für eine Ratenzahlung erfüllen. 

Wenn Sie einen Antrag im Wirtschafts-Service-Portal.NRW stellen, benötigen Sie gegebenenfalls bei der Anmeldung über BundID bzw. „Mein Unternehmenskonto“ zusätzlich einen Personalausweis, Reisepass mit einer Meldebescheinigung oder ein anderes amtliches Ausweisdokument.

Zum Ausfüllen des Antrags ist es notwendig, dass Ihnen der Rückforderungsbescheid und, falls bereits Teilzahlungen geleistet wurden, eine Aufstellung darüber vorliegt.

Ohne diese Angaben ist eine Antragstellung mit den Pflichtangaben nicht möglich. Diese Unterlagen müssen von Ihnen dem Antrag aber zunächst nicht beigefügt werden.

Es kann im weiteren Verlauf der Bearbeitung Ihres Antrags jedoch sein, dass seitens der Bezirksregierung von Ihnen weitere Unterlagen angefordert werden. Sie werden in diesem Fall über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW angeschrieben.

Im Falle der Bewilligung wird ein Ratenzahlungsplan per Bescheid festgelegt. Der Bescheid der jeweils zuständigen Bezirksregierung wird Ihnen über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW digital zugestellt.

Die zuständige Bezirksregierung wird versuchen, die gestellten Anträge möglichst schnell zu bearbeiten. Mit Blick auf die hohe Anzahl an Anträgen, insbesondere zum Start im Wirtschafts-Service-Portal.NRW, kann es jedoch zu Verzögerungen in der Bearbeitung kommen. Es wird daher darum gebeten, von Nachfragen zum Bearbeitungsstand abzusehen.

Es kann sein, dass die zuständige Bezirksregierung mehr Informationen und Nachweise zur Bearbeitung und gegebenenfalls Bewilligung Ihres Antrags auf Ratenzahlung benötigt. 

Die Kommunikation zwischen der für Sie zuständigen Bezirksregierung und Ihnen erfolgt grundsätzlich über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW. Wir möchten Sie daher bitten, regelmäßig Ihren Posteingang auf eingegangene Rückfragen der Bezirksregierung zu prüfen. Die Bezirksregierungen behalten sich jedoch vor, Sie gegebenenfalls auch direkt per E-Mail zu kontaktieren. Hierzu müssen Sie im Rahmen der Beantragung eine E-Mail-Adresse angeben.

Bei der Bewilligung einer Ratenzahlung fallen zusätzlich zur offenen Rückzahlungssumme Zinsen an. Die Zinshöhe wird im Regelfall 2 Prozentpunkte über dem gesetzlichen Basiszinssatz nach § 247 BGB betragen (Basiszinssatz beträgt mit Stand 1. Juli 2023 3,12 Prozent). Weitere Hinweise zur Verzinsung und deren Höhe erhalten Sie im Verlauf Ihrer Antragstellung. Diese Zinsen sind nicht im Ratenzahlungsplan berücksichtigt.

Besonderer Hinweis: Auch die im Wirtschafts-Service-Portal.NRW im Rahmen der Eingabe Ihres Antrags ausgewiesene monatliche Rate berücksichtigt noch keine Verzinsung. Die Höhe der Zahlung dieser zusätzlich entstehenden Zinsen wird Ihnen gegenüber mit einem Zinsbescheid zu einem späteren Zeitpunkt geltend gemacht. 

Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an Ihre zuständige Bezirksregierung. Sie finden die Kontaktadressen hier.

Informationen zu dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts zur NRW-Soforthilfe 2020

Das OVG NRW beurteilt die Schlussbescheide in der NRW-Soforthilfe 2020 als rechtswidrig. Mit Urteil vom 17. März 2023 wurden die erstinstanzlichen Urteile des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16. August 2022 bestätigt und die Berufung des Landes Nordrhein-Westfalen zurückgewiesen. Das Land bleibt laut OVG NRW allerdings berechtigt, die den Empfangenden letztlich zustehende Soforthilfe in Form von neu zu erlassenden „Schlussbescheiden“ endgültig festzusetzen und die überzahlten Beträge zurückzufordern. Wir werten die Urteilsgründe derzeit weiter aus.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig, nach derzeitigem Stand gilt Folgendes:

Das Urteil hat nur direkte Auswirkung auf die Personen, die Klage gegen den Schlussbescheid erhoben haben. Für die drei vor dem OVG NRW verhandelten Fälle bedeutet dies, dass die Urteile des Verwaltungsgerichts Düsseldorf bestätigt wurden und keine Rückzahlungen aufgrund dieses Schlussbescheides zu leisten sind. Die übrigen Fälle werden die Verwaltungsgerichte unter Beachtung der Rechtsauffassung des OVG NRW beurteilen.

Grundsätzlich binden Urteile des OVG NRW, wie auch die Urteile anderer Verwaltungsgerichte, nur die am Klageverfahren Beteiligten. Von den Verfahren gehen keine unmittelbaren Rechtswirkungen bei gleichgelagerten Fallkonstellationen für andere Soforthilfe-Empfängerinnen und -Empfänger aus. Das bedeutet, dass alle Soforthilfe-Empfängerinnen und -Empfänger, die zu Rückzahlungen aufgefordert wurden und diese nicht geleistet haben, weiterhin dazu verpflichtet sind. Die Rückzahlungsfrist wurde dafür bis zum 30. November 2023 verlängert.

Für alle Soforthilfe-Empfängerinnen und -Empfänger, die keine Klage erhoben und bereits Rückzahlungen geleistet haben, ändert sich ebenfalls nichts. Für sie hat das Urteil des OVG NRW keine Auswirkungen.

Informationen zu erstinstanzlichen Urteilen der Verwaltungsgerichte zu den Schlussbescheiden der NRW-Soforthilfe

Es sind mehrere Klagen gegen Schlussbescheide vor den nordrhein-westfälischen Verwaltungsgerichten anhängig.

Die Verwaltungsgerichte Düsseldorf, Köln und Gelsenkirchen haben in repräsentativen Verfahren den Klagen von Soforthilfe-Empfängerinnen und -Empfängern stattgegeben, die sich gegen die per Schlussbescheid ergangene Rückzahlungsaufforderung gewandt hatten.

Alle Verwaltungsgerichte haben die Berufung wegen der besonderen Bedeutung der Sache zugelassen.

Das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen hat entschieden, beim Oberverwaltungsgericht Münster Berufung gegen die Urteile der Verwaltungsgerichte Düsseldorf, Köln und Gelsenkirchen zur Corona-Soforthilfe-NRW 2020 einzulegen. Die unterschiedlichen Urteile der Gerichte führen zu unterschiedlichen Rechtsfolgen im Hinblick auf die erlassenen Ausgangs- und Schlussbescheide, sodass eine obergerichtliche Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster geboten ist. Die Berufung dient der einheitlichen Rechtsanwendung in Nordrhein-Westfalen und der Wahrung des Grundsatzes von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.

Die Urteile binden grundsätzlich nur die am Klageverfahren Beteiligten. Von den Verfahren gehen keine unmittelbaren Rechtswirkungen bei gleichgelagerten Fallkonstellationen für andere Soforthilfe-Empfängerinnen und -Empfänger aus.

Die Frist zur Teilnahme am Rückmeldeverfahren für die NRW-Soforthilfe 2020 endete am 31. Oktober 2021. Sollten Sie keine Klage bei dem für Sie zuständigen Verwaltungsgericht gegen den ergangenen Schlussbescheid eingelegt haben, ist Ihr Schlussbescheid bestandskräftig. Das bedeutet, dass die Rückzahlung unaufgefordert und vollständig bis zum 30. November 2023 an das im Rückmeldeformular angezeigte Konto erfolgen muss. Der Betrag kann bis dahin ohne weitere Abstimmung mit den Bewilligungsbehörden insgesamt oder auch in mehreren Teilbeträgen überwiesen werden.

Auf unserer Webseite finden Sie unter folgendem Link weitere aktuelle Informationen rund um das Rückmeldeverfahren und die Rückzahlung der NRW-Soforthilfe.

Die Urteile binden grundsätzlich nur die am Klageverfahren Beteiligten. Von den Verfahren gehen keine unmittelbaren Rechtswirkungen bei gleichgelagerten Fallkonstellationen für andere Soforthilfe-Empfängerinnen und -Empfänger aus.

Bitte warten Sie daher den Fortgang in Ihrem Verfahren durch das zuständige Verwaltungsgericht ab.

Die Frist zur Teilnahme am Rückmeldeverfahren für die NRW-Soforthilfe 2020 endete am 31. Oktober 2021. Nach Eingang Ihrer Rückmeldung haben Sie in der Regel einen Schlussbescheid erhalten, gegen den innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden konnte. Ist diese Frist abgelaufen, ist der Bescheid bestandskräftig und damit nicht mehr anfechtbar.

Die Möglichkeit für ein formloses Widerspruchsverfahren bei der zuständigen Bewilligungsbehörde besteht in Nordrhein-Westfalen seit 2007 grundsätzlich nicht mehr und ist auch im Rahmen der NRW-Soforthilfe kein statthaftes Rechtsmittel.

Das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen hatte entschieden, beim Oberverwaltungsgericht Münster Berufung gegen die Urteile der Verwaltungsgerichte Düsseldorf, Köln und Gelsenkirchen zur Corona-Soforthilfe-NRW 2020 einzulegen. Mit Urteil vom 17. März 2023 hat das OVG Münster die Berufung zurückgewiesen. Derzeit werten das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen und die Bezirksregierungen die Urteilsbegründung im Hinblick auf Auswirkungen auf das Förderverfahren aus.

Zum weiteren Verfahren in der NRW-Soforthilfe 2020 wird fortlaufend auf der Webseite des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen informiert werden.

Auf unserer Webseite finden Sie weiter aktuelle Informationen rund um das Rückmeldeverfahren und die Rückzahlung der NRW-Soforthilfe.

Informationen zur Rückmeldung

Frist für die Abgabe der Rückmeldung ist der 31.10.2021. Für eine eventuell notwendige Rückzahlung besteht bis zum 30.11.2023 Zeit.

Ab Mitte Juni 2021 erhalten alle Soforthilfe-Empfängerinnen und -Empfänger, die bislang noch keine Rückmeldung abgegeben haben, eine E-Mail, die zur Rückmeldung auffordert und die Informationen und Links für die Rückmeldung zur NRW-Soforthilfe 2020 enthält. Absender dieser E-Mail ist die Adresse noreply [at] soforthilfe-corona.nrw.de (noreply[at]soforthilfe-corona[dot]nrw[dot]de).
Mit den Informationen aus dieser E-Mail müssen Sie die Rückmeldung zur NRW-Soforthilfe 2020 vornehmen. Verwenden Sie für Ihre Rückmeldung bitte ausschließlich das in der E-Mail verlinkte Online-Formular. Zusätzlich bieten wir Ihnen zur Vorbereitung der Angaben eine Berechnungshilfe als PDF-Datei an.
Neben dieser Kurzversion der Fragen und Antworten zum Rückmeldeverfahren finden Sie hier die ausführliche und vollständige Version unserer FAQ. Dort informieren wir Sie detailliert zu den folgenden Themen:

  • Rückmeldeverfahren
  • Ermittlung Ihres Liquiditätsengpasses und Anrechenbarkeit von Kosten / Ausgaben
  • Fiktiver Unternehmerlohn
  • Vorgehen bei der Rückzahlung
  • Rückzahlung in Raten oder als Teilzahlung
  • Fragen zum Vorgehen bei bereits erfolgter Rückzahlung oder Rückmeldung
  • weitere Fragen rund um die NRW-Soforthilfe 2020 

Notwendigkeit der Rückmeldung

Bitte senden Sie uns auch dann Ihr ausgefülltes Rückmelde-Formular, wenn Sie die Soforthilfe bereits vollständig zurückgezahlt haben. In diesem Fall haben Sie die Möglichkeit, eine verkürzte Rückmeldung zu nutzen. Im Rückmelde-Formular ist dafür das Feld „Verzicht“ vorgesehen. Sie können dort auch Ihre eventuell bereits erfolgte Rückzahlung angeben.
Sofern Sie Ihre Rückzahlung an die im Bewilligungsbescheid angegebene IBAN der Landeshauptkasse oder der für Sie zuständigen Bezirksregierung überwiesen haben, wurde diese bereits verbucht. Bitte beachten Sie, dass die individuelle Bestätigung einzelner Zahlungseingänge nicht möglich ist. Bewahren Sie Ihre Bankunterlagen über eine durchgeführte Rückzahlung daher bitte gut auf.
Jede Empfängerin und jeder Empfänger der NRW-Soforthilfe 2020 ist zur Abgabe einer Rückmeldung verpflichtet.

IBAN für die Rückzahlung

Bitte verwenden Sie für eine (auch anteilige) Rückzahlung der Soforthilfe ausschließlich die bei der Rückmeldung angegebene IBAN. Sie finden diese IBAN im Rückmeldeformular, in der Anlage Ihrer Eingangsbestätigung sowie im Abschnitt 4.3 unserer vollständigen FAQ. 
Es handelt sich dabei um dieselbe IBAN, von der Ihnen die Soforthilfepauschale überwiesen wurde. Damit Ihre Zahlung unmittelbar verbucht werden kann, überweisen Sie bitte nicht an die in früheren Bescheiden angegebene IBAN der Landeskasse! 
Bei der Überweisung verwenden Sie bitte folgende Angaben, damit Ihre Zahlung zweifelsfrei zugeordnet werden kann:
Empfänger/Kontoinhaber: Tragen Sie hier bitte die zuständige Bezirksregierung ein, z. B. "Bezirksregierung Köln"
Verwendungszweck Feld 1: <Aktenzeichen laut Bewilligungsbescheid>
Verwendungszweck Feld 2: „Rückzahlung Corona-Soforthilfe“
Diese Angaben finden Sie auch in Ihrem Rückmeldeformular und in der Eingangsbestätigung.

Wichtige Einzelfragen

Bislang konnten Sie die Rückmeldung zur NRW-Soforthilfe bereits freiwillig vornehmen. Wenn Sie seit Dezember 2020 bereits eine Rückmeldung abgegeben haben, ist keine erneute Rückmeldung erforderlich. Sie erhalten in diesem Fall auch keine neue E-Mail zur Rückmeldung. Wenn Sie bereits im Juli 2020 eine Rückmeldung abgegeben haben, bitten wir Sie um eine erneute Rückmeldung mit dem aktuellen Rückmelde-Formular.
Werden Sie erneut von uns für die Rückmeldung angeschrieben, geben Sie Ihre Rückmeldung bitte spätestens bis zum 31. Oktober 2021 ab.

Alle Empfängerinnen und Empfänger der NRW-Soforthilfe 2020 wurden im Bewilligungsbescheid darüber informiert, dass die Soforthilfe zweckgebunden ist. In Nordrhein-Westfalen wurde zu jedem bewilligten Antrag zunächst die maximale Fördersumme ausgezahlt, um schnell und unbürokratisch zu unterstützen.
Mit der Rückmeldung erinnert das Land daran, dass der Anteil der Soforthilfe, der im Förderzeitraum nicht für betriebliche Ausgaben verwendet wurde, zurückerstattet werden muss. Die Rückmeldung über das Rückmelde-Formular ist daher für alle Empfängerinnen und Empfänger der Soforthilfe verpflichtend.

Per E-Mail informieren wir Sie über die Ihnen zur Verfügung stehenden Abrechnungsmöglichkeiten. Diese E-Mail enthält jeweils einen Link zu einer Berechnungshilfe, die Sie als PDF-Datei herunterladen können, sowie zum digitalen Rückmelde-Formular.
Lesen Sie die Hinweise in der E-Mail, in der Berechnungshilfe und im Rückmelde-Formular jeweils sorgfältig durch. Darin ist erklärt, wie Sie Ihren Liquiditätsengpass berechnen und ob ggf. zu viel erhaltenes Geld zurückerstattet werden muss.

  1. Die Berechnungshilfe „Ermittlung des Liquiditätsengpasses – NRW-Soforthilfe 2020“ hilft Ihnen bei der Ermittlung Ihres tatsächlichen Liquiditätsengpasses. Sie können hier Ihren Förderzeitraum festlegen, sowie die Höhe Ihrer jeweiligen Einnahmen und Ausgaben ermitteln. Bei der Berechnungshilfe handelt es sich nicht um das Rückmelde-Formular. Bitte verwenden Sie für die Übermittlung Ihrer Rückmeldung an uns ausschließlich das Online-Formular zur Rückmeldung, das ebenfalls in unserer E-Mail verlinkt ist.
  2. Einzelne Angaben aus der Berechnungshilfe übertragen Sie anschließend in das Rückmelde-Formular. Mit Hilfe des Formulars ermitteln Sie, ob Sie einen Teil der erhaltenen Soforthilfe zurückzahlen müssen. Nach dem Absenden des digitalen Formulars erhalten Sie eine Bestätigung Ihrer Angaben und der Höhe einer möglichen Rückzahlung. Sie haben danach die Möglichkeit, Ihre Rückmeldung innerhalb von 14 Tagen bis zu drei Mal zu korrigieren. Anschließend erhalten Sie ggf. einen Schlussbescheid über die festgesetzte Förderhöhe.
  3. Bitte veranlassen Sie ggf. die notwendige Rückzahlung.
  4. Bitte bewahren Sie alle Unterlagen und Belege für die Dauer von zehn Jahren auf. 

Nach wie vor gilt: Personalausgaben können nicht als Ausgaben im Sinne der Berechnung des Liquiditätsengpasses angesetzt werden. Stattdessen konnte folgende Lösung vereinbart werden, um die stellenweise vorhandenen Lockerungen im Mai 2020 angemessen zu berücksichtigen:
 
Von den monatlichen Einnahmen abziehbar sind Personalkosten (Fertigungslöhne und Hilfslöhne, Gehälter, gesetzliche und freiwillige betriebliche soziale Ausgaben sowie alle übrigen Personalnebenkosten und sonstige Vergütungen), sofern

  • diese nicht durch das Kurzarbeitergeld oder andere Ersatzleistungen abgedeckt sind
    und
  • für die Erzielung der Einnahmen, von denen sie abgesetzt werden, im Förderzeitraum erforderlich waren.

Personalausgaben können nur für den betreffenden Monat von den erzielten Einnahmen abgezogen werden, in dem sie angefallen sind, ggf. anteilig bei einer vom Kalendermonat abweichenden Auswahl des Förderzeitraums. Eine Anrechnung auf andere Einnahmen aus dem Förderzeitraum ist nicht möglich. Das Ergebnis der monatlichen Einnahmen kann durch diese Berücksichtigung maximal auf einen Betrag von Null Euro gesenkt werden. Das Ergebnis der Einnahmen kann nicht negativ sein.
Gehälter für GmbH-Geschäftsführer können unter diesen Voraussetzungen von den Einnahmen abgezogen werden, sofern der Geschäftsführer sozialversicherungsrechtlich als angestellt eingestuft ist.

Gestundete Zahlungen können als Abzugsposten im Rückmelde-Formular berücksichtigt werden, sofern sie als Sach- und Finanzaufwand grundsätzlich förderfähig sind (z. B. Mieten, Pachten und Zinsen) und in vertraglich festgeschriebener Höhe innerhalb des Förderzeitraums fällig gewesen wären. Diese Zahlungen können dann jedoch nicht mehr im Rahmen einer späteren Billigkeitsleistung, insbesondere bei der Überbrückungshilfe, berücksichtigt werden.

Solo-Selbstständige, Freiberuflerinnen und Freiberufler sowie im Unternehmen tätige Inhaberinnen und Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften dürfen einmalig einen pauschalen Betrag für die Monate März und April 2020 von insgesamt 2.000 € für Lebenshaltungskosten bzw. einen (fiktiven) Unternehmerlohn ansetzen. Der anteilige Ansatz eines Teilbetrags für nur einen Teil des Förderzeitraums ist dabei nicht möglich.
Voraussetzungen:

  • (erstmalige) Antragstellung im März oder April 2020.
  • weder im März noch im April 2020 Bezug von Grundsicherung nach dem SGB II
  • keine Bewilligung des Sofortprogramms für Künstlerinnen und Künstler. 

Ist eine der Bedingungen nicht erfüllt, darf kein fiktiver Unternehmerlohn bei der Erfassung des Liquiditätsengpasses angesetzt werden.
 
Detaillierte Informationen zu diesem Punkt finden Sie in unseren ausführlichen FAQ.

Wenn der von Ihnen ermittelte Liquiditätsengpass niedriger ist als die an Sie ausgezahlte Soforthilfe, müssen Sie den Differenzbetrag vollständig zurückzahlen. Das Rückmelde-Formular ermittelt auf der Grundlage Ihrer Angaben, ob eine Rückzahlung erfolgen muss. Bitte überweisen Sie die zu viel erhaltene Soforthilfe auf die IBAN zurück, von der Sie die Überweisung der Soforthilfe erhalten haben, damit wir Ihre Rückzahlung korrekt zuordnen können.
In der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2020 ist der von Ihnen in 2020 einbehaltene Teil der Soforthilfe als Einnahme anzugeben.

Die fünf Bezirksregierungen - Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster - sind als Bewilligungsstellen des Landes NRW direkte Ansprechpartner/-innen für Ihre antragsbezogenen Anfragen zu den pandemiebedingten Wirtschaftshilfen. Ihre Ansprechpersonen finden Sie hier.

Ihre Frage war nicht dabei?

Hier finden Sie die ausführliche und vollständige Version unserer FAQ

Sollte Ihre Frage dort nicht beantwortet werden, richten Sie Ihr Anliegen per E-Mail an Ihre zuständige Bezirksregierung. Ihre Ansprechpersonen finden Sie hier.

Sie benötigen noch einmal die Fragen und Antworten aus der Rückmeldephase ab Dezember 2020

Hier kommen Sie zu den Fragen und Antworten aus der Rückmeldephase ab 12/2020.

Sie benötigen noch einmal die Fragen und Antworten aus der abgelaufenen Antragsphase?

Hier kommen Sie zu den Fragen und Antworten aus der Antragsphase.

(Stand: 14. Juni 2021)