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Landesregierung erlässt Rechtsverordnung über Schallschutz und Bauverbote am Flug­hafen Münster/Osnabrück

Landesregierung erlässt Rechtsverordnung über Schallschutz und Bauverbote am Flug­hafen Münster/Osnabrück

Nach entsprechenden Regelungen für die Flughäfen Düsseldorf und Köln/Bonn hat die Landesregierung nun auch für den Flughafen Münster/Osnabrück in einer Rechtsverordnung einen neuen Lärmschutzbereich festgelegt. Grundlage dafür ist das im Juni 2007 novellierte Fluglärmschutzgesetz, das den Erkenntnissen der Lärmwirkungsforschung Rechnung trägt.

Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz und das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen Wohnen und Verkehr teilen mit:

Nach entsprechenden Regelungen für die Flughäfen Düsseldorf und Köln/Bonn hat die Landesregierung nun auch für den Flughafen Münster/Osnabrück in einer Rechtsverordnung einen neuen Lärmschutzbereich festgelegt. Grundlage dafür ist das im Juni 2007 novellierte Fluglärmschutzgesetz, das den Erkenntnissen der Lärmwirkungsforschung Rechnung trägt.

Durch diese Verordnung wird am Flughafen Münster/Osnabrück erstmalig eine Nachtschutzzone ausgewiesen. Für den Gesundheitsschutz der umliegenden Bevölkerung ist dies von erheblicher Bedeutung. Nächtlicher Fluglärm kann negative gesundheitliche Folgen für Blutdruck und das Herz-Kreislauf-System (einschließlich Infarktrisiko) haben, was bereits intensiv untersucht und in verschiedenen Studien dargelegt worden ist.

Der Lärmschutzbereich untergliedert sich in Abhängigkeit von der Lärmbelastung in zwei Tagschutzzonen und eine Nachtschutzzone. In der Tagschutzzone 1 ist der Flughafenbetreiber verpflichtet, die Kosten für Maßnahmen zum passiven Schallschutz, wie zum Beispiel Schallschutzfenster zu tragen. In der Nachtschutzzone sind zusätzlich die Kosten für Belüftungseinrichtungen für Schlafräume zu erstatten. In der Tagschutzzone 2 müssen neu zu errichtende Gebäude gewissen Schallschutz-Standards genügen. Diese sind vom Bauherrn zu tragen.

Die Ansprüche auf passiven Schallschutz entstehen zunächst für die Eigentümer, deren Grundstücke einem Dauerschallpegel von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts ausgesetzt sind. Eigentümer von weniger stark betroffenen, aber im Lärmschutzbereich liegenden Grundstücken erhalten 5 Jahre später einen entsprechenden Anspruch.
Die betroffenen Eigentümer können sich bei der Bezirksregierung Münster – Dezernat 35 – erkundigen, ob ihr Grundstück in einer Lärmschutzzone liegt und welche Ansprüche geltend gemacht werden können. Dort werden auch die Anträge auf Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen bearbeitet.

Die Verkehrsprognose wird bereits im Jahr 2017 geprüft und die Rechtsverordnung gegebenenfalls angepasst. Rechtlich vorgeschrieben sind die Überprüfungen nur alle zehn Jahre oder wenn sich an der Betriebsgenehmigung des Flughafens etwas ändern sollte.

Kontakt:
Bezirksregierung Münster, Dezernat 35,
Domplatz 1-3,
48143 Münster
Tel.: 0251-411-0
E-Mail: poststelle [at] brms.nrw.de (poststelle[at]brms[dot]nrw[dot]de)
Internet: www.bezreg-muenster.nrw.de

Bei Nachfragen wenden Sie sich bitte an die Pressestelle des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz, Telefon 0211 4566-748 (Stephan Malessa) oder an die Pressestelle des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr, Telefon 0211 3843-1015.