Land begrüßt schnelle Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster zur NRW-Soforthilfe 2020
Berufung des Landes zurückgewiesen – Nicht benötigte Hilfen dürfen aber noch zurückgefordert werden
Mit Urteil vom 17. März 2023 hat das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG NRW) die erstinstanzlichen Urteile des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16. August 2022 bestätigt und die Berufung des Landes Nordrhein-Westfalen zurückgewiesen.
Den Gegenstand des Verfahrens bildet die Rückforderung von NRW-Soforthilfen durch das Land. Zur Begründung führte der 4. Senat des OVG NRW in der mündlichen Verhandlung aus, dass die in Streit stehenden Rückforderungen von Soforthilfen rechtswidrig und die Rückforderungsbescheide deshalb aufzuheben seien. Das OVG stellte allerdings zugleich klar, dass das Land berechtigt sei, die den Empfängern zustehende Höhe der Soforthilfe in Form von neu zu erlassenden Schlussbescheiden endgültig festzusetzen und überzahlte Beträge auf dieser Grundlage zurückzufordern. Insbesondere war nach Ansicht des Senats für die Soforthilfe-Empfängerinnen und -Empfänger ersichtlich, dass die Zahlungen des Landes unter dem Vorbehalt einer möglichen Rückzahlung standen, sofern diese nicht zur Milderung unmittelbar durch die Corona-Pandemie ausgelösten wirtschaftlichen Engpässe benötigt wurden.
Wirtschaftsministerin Mona Neubaur: „Ich begrüße die zügige Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht Münster in der NRW-Soforthilfe 2020 ausdrücklich. Die Urteile werden zur Rechtssicherheit und -klarheit für die Verfahren in der NRW-Soforthilfe 2020 beitragen. Es ist für alle Beteiligten von großer Bedeutung, dass erstmals grundlegende Rechtsfragen der NRW-Soforthilfe geklärt wurden. Als nächstes werden wir die vom Senat angekündigte, ausführliche Urteilsbegründung sorgfältig auswerten und die Auswirkungen prüfen.“
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen. Die Urteile des OVG NRW sind noch nicht rechtskräftig.
In der NRW-Soforthilfe 2020 sind derzeit rund 1.600 Verfahren vor den Verwaltungsgerichten in Nordrhein-Westfalen anhängig, die eine durch Schlussbescheid des Landes ergangene Rückzahlungsaufforderung der NRW-Soforthilfe zum Gegenstand haben. Die unterschiedlichen Urteile der Gerichte führten zu unterschiedlichen Rechtsfolgen im Hinblick auf die erlassenen Bescheide, sodass eine obergerichtliche Entscheidung des OVG NRW geboten war. Die Urteile binden nur die am Klageverfahren Beteiligten. Von den Verfahren gehen keine unmittelbaren Rechtswirkungen für andere Soforthilfe-Empfängerinnen und -Empfänger aus.
Die Landesregierung hat am 14. März 2023 auf gemeinsamen Vorschlag der Ministerin für Wirtschaft und des Ministers der Finanzen beschlossen, die Rückzahlungsfrist für die Soforthilfe über den 30. Juni 2023 hinaus zu verlängern. Soforthilfe-Empfängerinnen und –Empfänger müssen ihre Rückzahlung nunmehr bis zum 30. November 2023 an das Land überweisen. Die Bestandskraft nicht angegriffener Bescheide bleibt von den gerichtlichen Entscheidungen ohnehin unberührt.
Hintergrund NRW-Soforthilfe:
Die NRW-Soforthilfe 2020 ist mit mehr als 430.000 bewilligten Anträgen und ausgezahlten Zuschüssen in Höhe von rund 4,5 Milliarden Euro das größte Hilfsprogramm der Landesgeschichte. Um den Unternehmerinnen und Unternehmern so schnell und unkompliziert wie möglich zu helfen, hat das Land im Rahmen der NRW-Soforthilfe zunächst bei jedem bewilligten Antrag die maximale Fördersumme als pauschalen Abschlag ausgezahlt. Die tatsächlichen Förderhöhen der Soforthilfe-Empfängerinnen und -Empfänger wurden bis zum 31.10.2021 in einem digitalen Rückmeldeverfahren bestimmt.
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