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Fragen und Antworten zur „Richtlinie zur Umsetzung des Investitionsgesetzes Kohleregionen in Nordrhein-Westfalen“ (RL Kohleregionen) im 5-StandorteProgramm

FAQ Richtlinie Kohleregionen im 5-StandorteProgramm

Ziffer 3 der RL-Kohleregionen übernimmt die Förderbereiche des Investitionsgesetzes Kohleregionen (InvKG). Diese Regelung ist abschließend. Allerdings sind die Begrifflichkeiten auslegungsfähig, sodass im Einzelfall zu prüfen ist, ob ein Vorhaben unter der Beschreibung eines Förderbereiches subsumiert werden kann. Diese Prüfung erfolgt im 5-StandorteProgramm in der Regel bereits im Rahmen des Auswahlverfahrens durch die Bezirksregierungen.

Nein, grundsätzlich kann der Antragstellende seinen Sitz auch außerhalb der Fördergebiete haben. Jedoch muss das Projekt in den nach § 12 InvKG förderfähigen Gemeinden und Gemeindeverbänden seine Wirkung entfalten.

Antragsberechtigt sind nach Ziffer 4.2 RL Kohleregionen: 

  • Gemeinden und Gemeindeverbände nach § 12 InvKG;
  • juristische Personen, die sich ausschließlich in öffentlicher Hand der Gemeinden und Gemeindeverbände in den Fördergebieten und/oder des Landes Nordrhein-Westfalen befinden;
  • außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Forschungseinrichtungen, die auf Grundlage von Artikel 91b des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und entsprechenden Ausführungsvereinbarungen zwischen Bund und Ländern finanziert werden, und
  • sonstige juristische Personen, wenn das zu fördernde Vorhaben der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient. 

Die Antragsberechtigung setzt zudem voraus, dass dem Vorhaben das Regionalsiegel des Strukturstärkungsrats erteilt wurde. 

Nicht antragsberechtigt sind: 

  • Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 18 AGVO.
  • Antragstellende, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragstellende und, sofern der Antragstellende eine juristische Person ist, für den Inhaber der juristischen Person, die eine Vermögensauskunft nach § 807 der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.
  • Antragstellende, die einer Rückforderungsanordnung auf Grund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind. 

Unternehmen sind als juristische Personen gemäß Ziffer 4.2 lit. e) antragsberechtigt. Dazu gehören grundsätzlich auch privatwirtschaftliche Unternehmen und Projektentwicklungsgesellschaften. 

Voraussetzung ist, dass das zu fördernde Vorhaben eine öffentliche Aufgabe erfüllt. Bei der öffentlichen Aufgabe kann es sich um eine freiwillige kommunale Aufgabe oder eine Landesaufgabe handeln. Eine öffentliche Aufgabe kann zu bejahen sein, wenn z. B. eine Gewerbefläche wiedernutzbar gemacht oder ein Technologie- oder Gründerzentrum gebaut wird. 

Zusätzlich darf ein etwaiges unternehmerisches Interesse nicht überwiegen. Kommunale Pflichtaufgaben sind grundsätzlich nicht förderfähig. Eine direkte Unternehmensförderung (Ansiedlung) ist ausgeschlossen. 

Bei Unternehmen ist nachzuweisen, dass ihnen eine öffentliche Aufgabe des Landes, der Gemeinden oder Gemeindeverbände übertragen wurde (z. B. durch Vertrag oder Gemeinderatsbeschluss). Der Nachweis der Übertragung ist entbehrlich, wenn sich die Gesellschaft zu mehr als 50 % im Eigentum des Landes oder der Gemeinden befindet. 

Die Prüfung der Antragsberechtigung erfolgt durch die Bewilligungsbehörde im jeweiligen Einzelfall.

Hochschulen in der Trägerschaft des Landes Nordrhein-Westfalen sind nach Ziffer 4.2 lit. c) RL grundsätzlich antragsberechtigt. 

Sonstige Hochschulen und Forschungseinrichtungen sowie Institute können nach Nummer 4.2 d) oder Nummer 4.2 e) antragsberechtigt sein, sofern das zu fördernde Vorhaben der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient.

Ja, Projekte können auch von mehreren Antragstellern durchgeführt werden. Hierbei sind grundsätzlich die beiden folgenden Optionen möglich: 

Trennung des Projekts in Einzelanträge: 

Die Zuwendungsempfangende müssen separate (aber aufeinander abgestimmte) Anträge und Ausgaben- und Finanzierungspläne einreichen und erhalten separate Zuwendungsbescheide. Somit ist der jeweilige Antragstellende nur für seinen Anteil am Projekt verantwortlich. Die Mittelauszahlung erfolgt auf Anforderung direkt an die jeweilige Projektpartnerin oder den Projektpartner. Es ist jeweils einen Verwendungsnachweis einreichen. Voraussetzung hierfür ist, dass eine schriftliche Kooperationsvereinbarung zwischen den Partnerinnen und Partnern getroffen wird, worin die Einzelheiten der Zusammenarbeit geregelt werden und ein Koordinierender festgelegt wird.. Hierfür gibt es kein vorgeschriebenes Vertragsmuster. Wichtig hierbei ist, dass jeder einzelne Antrag die Fördervoraussetzungen der Richtlinie erfüllen muss, insbesondere auch die beihilferechtlichen Regelungen. 

Ein Antrag mit vertraglicher Vereinbarung zur Regelung des Binnenverhältnisses: 

Es gibt diverse vertragliche Vereinbarungen, die zur Regelung des Binnenverhältnisses in Frage kommen (z. B. Konsortialverträge, Weiterleitungsverträge). Diese Verträge müssen als Anlage zu den Antragsunterlagen eingereicht werden. Bei einem Antrag von mehreren Personen ist eine hauptverantwortlicher Ansprechperson zu benennen.

Da die Förderung über die STARK-Richtlinie auf nicht-investive Maßnahmen und die Förderung über die RL Kohleregionen auf investive Maßnahmen abzielt, ist die Förderung eines Gesamtvorhabens über beide Zugänge grundsätzlich möglich. Hierbei ist jedoch stets der jeweilige Einzelfall zu betrachten. Eine Leistung kann grundsätzlich nur einmal gefördert werden, zudem muss jede Förderung in sich abgeschlossen sein. Dafür kann ein Gesamtvorhaben auch in einzelne Teilprojekte aufgeteilt werden.

Förderfähig sind Investitionen, die den Förderbereichen von Ziffer 3 RL Kohleregionen zugeordnet werden können und die Zuwendungsvoraussetzungen der Ziffer 5.1 RL Kohleregionen erfüllen. Diese sind 

  • Schaffung und Erhalt von Arbeits- und Ausbildungsplätzen in den     Fördergebieten oder
  • Diversifizierung der Wirtschaftsstruktur und Verbesserung der Attraktivität des Wirtschaftsstandorts an den fünf Standorten 

Die geförderten Investitionen sollen auch unter Berücksichtigung demografischer Entwicklungen nutzbar sein und müssen im Einklang mit den Nachhaltigkeitszielen im Rahmen der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie stehen. 

Förderfähig sind zudem nur Ausgaben für Investitionen, d. h. Sachinvestitionen i. S. d. § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 HGrG/§ 13 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 BHO.

§ 4 Absatz 4 InvKG sowie Ziffer 5.2 RL Kohleregionen enthalten die Maßgabe, dass die zu fördernden Vorhaben zusätzlich sein müssen, das heißt, dass sie ohne die Zuwendung nicht durchgeführt werden können. Hier scheiden grundsätzlich alle Tätigkeiten aus, die hoheitlicher Natur sind oder für die es eine Rechtsverpflichtung gibt. 

Bei dem Kriterium der Zusätzlichkeit kommt es maßgeblich auf die fachliche Begründung zum Projekt an. 

Nein, die Mittel für den Strukturwandel an den fünf Standorten sind zusätzliche Hilfen. Sie sind nicht dazu vorgesehen, andere öffentliche Finanzierungsmöglichkeiten zu ersetzen. Deshalb sind vorrangig Mittel aus anderen in Betracht kommenden Förderprogrammen zu beantragen. Antragstellende haben im Antrag zu erklären, dass andere öffentliche Finanzierungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung stehen. 

Im Verhältnis zu Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ geht eine Förderung nach dem InvKG vor, sofern ein grundsätzlicher Förderzugang über das InvKG gegeben ist.

Grundsätzlich dürfen Vorhaben erst mit Erlass des Zuwendungsbescheides begonnen werden. Bei Antragstellung ist vom Antragstellenden eine Erklärung abzugeben, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer-, Leistungs- oder Arbeitsvertrages zu werten. 

Über einen Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn entscheidet die Bewilligungsbehörde.

Eine Förderung mit Strukturstärkungsmittel richtet sich primär nach den Voraussetzungen und Regelungen der Richtlinie für die Kohleregionen. Die Regelungen der weiteren Förderrichtlinien des Landes Nordrhein-Westfalen können nur ergänzend und erläuternd zur Anwendung kommen, beispielsweise bei fachlichen Anforderungen an ein Vorhaben oder zu Regelungen der Barrierefreiheit. Aus den Richtlinien des Landes können keine Fördererleichterungen und –erweiterungen übernommen werden.

Ja, nicht gefördert werden grundsätzlich Projekte, die einen beantragten Zuwendungsbetrag in Höhe von 25.000 Euro nicht überschreiten.

Die Voraussetzungen der Weiterleitung regelt zunächst die LHO und im konkreten Fall der Zuwendungsbescheid des Erstempfangenden. Letzterer enthält insbesondere Regelungen zur Förderhöhe, etwaigen Eigenanteilen und den maßgeblichen Zuwendungsvoraussetzungen. 

Der Erstempfangende kann mit dem Letztempfangenden zur Weiterleitung der Zuwendung entweder einen privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Weiterleitungsvertrag schließen oder im Falle eines hoheitlichen Erstempfängers dies mittels Weiterleitungsbescheid regeln.

Der Fördernehmende hat diejenigen Zuwendungsbestimmungen des Zuwendungsbescheides dem Weiterleitungsempfangenden aufzuerlegen, die für das Vorhaben maßgeblich und zutreffend sind. Hierbei ist insbesondere auf die Nebenbestimmungen der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO zu achten (Mittelabruf, Verwendungsnachweis, Prüfungsrecht des LRH, etc.). 

Weiterhin gelten die allgemein gültigen zuwendungsrechtlichen Vorgaben sowie die Beachtung der vergaberechtlichen Bestimmungen (vgl. Nr. 3 der „Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung“ (ANBest-P)) für eine Weiterleitung. Im Vordergrund steht die selbständige Erfüllung eigener Aufgaben des Letztempfängers (Eigeninteresse an der Erfüllung des Projekts) und nicht ein bloßes wirtschaftliches Interesse. Vom Weiterleitenden sind der Bewilligungsbehörde außerdem die sachliche Notwendigkeit der Bewirtschaftung von Dritten sowie die Gründe der Weiterleitung mitzuteilen. Die zweckentsprechende Verwendung muss gewährleistet sein. 

Das Haftungs- und Ausfallrisiko für den Fall einer Rückforderung (z. B. im Falle einer nicht zweckentsprechenden Verwendung der Mittel) trägt in der Regel zunächst der Erstempfangende gegenüber dem Zuwendungsgebenden. Im Innenverhältnis zwischen Erst- und Weiterleitungsempfangenden kann die Weitergabe dieser Risiken vereinbart werden.

Die Prüfung der Einhaltung des EU-Beihilferechts wird von der Bewilligungsbehörde für alle Projektbeteiligten durchgeführt.

Grundsätzlich beträgt die Höhe der Förderung bis zu 90 Prozent der förderfähigen Ausgaben als Zuschuss. In einzelnen Fördergegenständen oder bei beihilfebehafteten Projekten können abweichende Höchstgrenzen, Fördersätze oder Kumulierungsregeln zur Anwendung kommen. Dies ist vom Antragstellenden bei der Kalkulation der Finanzierung des Projektes zu berücksichtigen. 

Für die Antragstellenden im Sinne von Ziffer 4.2 lit. a–d der RL Kohleregionen an den fünf Standorten ist eine Förderung von bis zu 95 Prozent (90 Prozent Bundesmittel + 5 Prozent Landesmittel) der förderfähigen Ausgaben möglich. Details zur möglichen Übernahme des Eigenanteils regelt der entsprechende Fördersatzerlass. 

Die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen.

Ein Eigenanteil kann nur durch den Einsatz von Barmitteln erbracht werden. Unbare Eigenleistungen, wie vorhandenes Personal oder Material können nicht als Eigenmittel in das Projekt eingebracht werden.

Nein, die Förderung von Betriebsausgaben, wie z. B. für Miete oder Personal, ist ausgeschlossen.

Unter Nummer 6.5 RL Kohleregionen wird klargestellt, dass nur „Investitionen“ sowie „mit der Hauptmaßnahme anfallende Ausgaben für Planung, Beratung und Projektsteuerung einschließlich vorbereitender Machbarkeitsstudien“ gefördert werden. 

Planungsstudien können als unmittelbare investitionsvorbereitende Maßnahme förderfähig sein, wenn die zu fördernde Hauptmaßnahme, d. h. die Investition an sich, förderfähig ist. Die Planungsstudie hat dabei das Ziel das „wie“ des investiven Vorhabens auszugestalten. Das investive Vorhaben muss bereits grundsätzlich feststehen und selbst nach der RL Kohleregionen förderfähig sein. Für die Meldung beim Bund nach Nummer 8.3 Satz 2 der RL Kohleregionen muss das investive Vorhaben gemeinsam mit der Planungsstudie gemeldet werden. 

Die Förderung erfolgt als eigenständige Zuwendung, für die die Vorgaben der RL Kohleregionen maßgeblich sind.

Soweit sich eine Machbarkeitsstudie auf das „ob“ eines Vorhabens bezieht, ist ein Förderzugang über die STARK-Richtlinie zu prüfen. 

Gefördert werden können notwendige und angemessene Ausgaben für Planung, Beratung und Projektsteuerung, sofern und soweit sie der Hauptmaßnahme direkt zugeordnet werden können. Darunter fallen Personalausgaben, wie z. B. für ein Projektmanagement, Sach- und Mietausgaben für deren Arbeitsplätze sowie Reisekosten. Darüber hinaus können Ausgaben für die Öffentlichkeitsarbeit gefördert werden, sofern und soweit sie sich auf die geförderte Investition und nicht auf den späteren Betrieb (z. B. Werbemittel) bezieht.

Die Richtlinie ermöglicht die Abrechnung einer Gemeinausgabenpauschale. Diese beträgt 15 Prozent der förderfähigen Personalausgabenpauschalen.  

Die während des Durchführungszeitraums des Vorhabens beim Zuwendungsempfangenden voraussichtlich anfallenden Investitionsausgaben werden um die in diesem Zeitraum voraussichtlich zu erzielenden Nettoeinnahmen gekürzt, vergleiche Nummer 2.4 VV zu § 44 LHO; Nummer 2.3 VVG zu § 44 LHO. 

Eine Anrechnung von Einnahmen über den Durchführungszeitraum hinaus erfolgt nur, wenn dies aus beihilferechtlichen Gründen notwendig ist. Dies ist z. B. bei der Errichtung von Technologie- und Gründerzentren der Fall. Die Einnahmen sind dann im Rahmen einer Discounted-Cashflow-Berechnung (DCF-Berechnung) darzustellen. Die Berechnung der abgezinsten Nettoeinnahmen richtet sich nach Art. 61 Abs. 1, Abs. 3 Unterabs. 3 lit. b) der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 in Verbindung mit Abschnitt III der delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission vom 03. März 2014.

Das Erfordernis einer DCF-Analyse sollte im Vorfeld mit den bewilligenden Behörden abgestimmt werden. 

Bei geförderten Flächenerschließungs- und -herrichtungsvorhaben sind die Vermarktungsüberschüsse von den förderfähigen Ausgaben in Abzug zu bringen.

Vermarktungsüberschüsse werden aus der Differenz zwischen dem erzielten beziehungsweise erzielbaren Verkaufspreis für das erschlossene Grundstück und der Summe der Ausgaben für den Grunderwerb berechnet. Bei der Berechnung der Zuwendung werden dabei zunächst 30 Prozent der während des Zweckbindungszeitraums zu erwartenden Vermarktungsüberschüsse in Ansatz gebracht.

Beispiel: 

  1. Basisdaten
Summe der Ausgaben ohne Grunderwerb13.500.000,00 €
Ausgaben Grunderwerb2.200.000,00 €
Summe der Ausgaben mit Grunderwerb15.700.000,00 €
Verkaufserlöse5.400.000,00 €
Einnahmen im Durchführungszeitraum250.000,00 €
Fördersatz90 %

 

  1. Kalkulation
Summe förderfähiger Ausgaben (inkl. Grunderwerb 50 %)15.700.000,00 €
darauf anteiliger Zuschuss RRL 14.130.000,00 €
Eigenanteil an den förderfähigen Ausgaben1.570.000,00 €
Verkaufserlöse5.400.000,00 €
./. Ausgaben Grunderwerb2.200.000,00 €
Vermarktungsüberschuss3.200.000,00 €
./. davon 30 % VMÜ960.000,00 €
./. Einnahmen im DFZ250.000,00 €
Bemessungsgrundlage der Zuwendung14.490.000,00 €
Fördersatz90%
berechnete Zuwendung (Bewilligung)13.041.000,00 €

 

Es erfolgen regelmäßige Überprüfungen der Vermarktungsüberschüsse, ggfs. ist eine Zuschussneuberechnung vorzunehmen. 

Nein, derzeit gibt es dazu keine verbindlichen Vorgaben, insbesondere nicht zum Verhältnis der prozentualen Anteile der Partnerinnen und Partnern. Die Gründung von Zweckgemeinschaften der öffentlichen Hand mit privatrechtlichen Unternehmen kann in vielen Bereichen des Strukturwandels anzutreffen sein. Die vertragliche Ausgestaltung der Zusammenarbeit wird durch die Richtlinie Kohleregionen nicht eingeschränkt.

Personalausgaben sind nur dann förderfähig, wenn für die Durchführung der Maßnahme zusätzliches Personal eingestellt wird und die Personalausgaben zwingend mit der geförderten Investition in direktem Zusammenhang stehen. Bei Gemeinden und Gemeindeverbänden werden die Personalausgaben für das Vorhaben zudem nur anerkannt, wenn diese ausschließlich im Rahmen der Wahrnehmung freiwilliger kommunaler Aufgaben entstehen. 

Stammpersonal kann für das Vorhaben eingesetzt werden, sofern und soweit die bisherige Aufgabe durch neu eingestelltes Personal übernommen und das Stammpersonal ausschließlich für das zu fördernde Vorhaben eingesetzt wird.

Für die förderfähigen Personalausgaben kann ein Pauschalbetrag angesetzt werden. Die Höhe richtet sich nach Nummer 5.4 der EFRE/JTF Rahmenrichtlinie NRW vom 7. November 2023 (MBl. NRW. S. 1332) in den jeweils geltenden Fassung.  

Als Zeitpunkt ab dem der Erwerb einer Fläche in die Förderung mit einbezogen werden kann, wurde der 01.01.2021 festgelegt. Weitere Voraussetzung ist, dass ein zeitlicher und inhaltlicher Zusammenhang mit der Projektförderung dargestellt werden kann.

Ein Grunderwerb vor Erlass des Zuwendungsbescheides ist insoweit nicht förderschädlich.

Ja, die Einbringung es Grundstücks kann gefördert werden. Im Falle einer Grundstückseinbringung ist der Verkehrswert des Grundstücks durch ein Wertgutachten einer unabhängigen qualifizierten Gutachterin oder eines unabhängigen qualifizierten Gutachters oder einer sachlich zuständigen amtlichen Stelle nachzuweisen.

Im Rahmen einer Förderung über die Richtlinie können Ausgaben für die Planung von Leistungsphase 1 bis Leistungsphase 6 berücksichtigt werden, sofern die Vergabebestimmungen berücksichtigt wurden.

Die Mittel aus der RL Kohleregionen dürfen grundsätzlich zur Kofinanzierung von durch EU-Mittel geförderte Programme verwendet werden, soweit sich die Länder beziehungsweise Gemeinden und Gemeindeverbände an der Finanzierung beteiligen. 

Der Anschluss an die nächstgelegene Straße ist erfasst, solange die Straßenbaulaust nicht beim Bund liegt. Die geförderte Straße darf keine Durchgangsstraße sein, sondern eine Anbindung darstellen (Nr. 3 a RL Kohleregionen).

Stand 14.11.2025