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Fragen und Antworten zur „Rahmenrichtlinie zur Umsetzung des Investitionsgesetzes Kohleregionen in Nordrhein-Westfalen“ (RRL) im 5-StandorteProgramm

FAQ Rahmenrichtlinie (RRL) im 5-StandorteProgramm

Ziffer 3 der RRL übernimmt die Förderbereiche des Investitionsgesetzes Kohleregionen (InvKG). Diese Regelung ist abschließend. Allerdings sind die Begrifflichkeiten auslegungsfähig, sodass im Einzelfall zu prüfen ist, ob ein Vorhaben unter die Beschreibung eines Förderbereiches subsumiert werden kann. Diese Prüfung erfolgt im 5-StandorteProgramm in der Regel bereits im Rahmen des Auswahlverfahrens durch die Bezirksregierungen.

Nein, grundsätzlich kann der Antragsteller seinen Sitz auch außerhalb der Fördergebiete haben. Jedoch muss das Projekt in den nach § 12 InvKG förderfähigen Gemeinden und Gemeindeverbänden seine Wirkung entfalten.

Antragsberechtigt sind nach Ziffer 4.2 RRL:

  • Gemeinden und Gemeindeverbände nach § 12 InvKG;
  • juristische Personen, die sich ausschließlich in öffentlicher Hand der Gemeinden und Gemeindeverbände in den Fördergebieten befinden;
  • rechtlich selbständige Gesellschaften und Einrichtungen des Landes, die sich zu 100 Prozent in Trägerschaft des Landes befinden;
  • sonstige juristische Personen, wenn das zu fördernde Vorhaben der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient.

Die Antragsberechtigung setzt zudem voraus, dass dem Vorhaben das Regionalsiegel des Strukturstärkungsrats erteilt wurde.

Nicht antragsberechtigt sind:

  • Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 18 AGVO.
  • Antragstellende, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragstellende und, sofern der Antragstellende eine juristische Person ist, für den Inhaber der juristischen Person, die eine Vermögensauskunft nach § 807 der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.
  • Antragstellende, die einer Rückforderungsanordnung auf Grund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

Unternehmen sind als juristische Personen gemäß Ziffer 4.2 lit. d) antragsberechtigt. Dazu gehören grundsätzlich auch privatwirtschaftliche Unternehmen und Projektentwicklungsgesellschaften.

Voraussetzung ist, dass das zu fördernde Vorhaben eine öffentliche Aufgabe erfüllt. Bei der öffentlichen Aufgabe kann es sich um eine freiwillige kommunale Aufgabe oder eine Landesaufgabe handeln. Eine öffentliche Aufgabe kann zu bejahen sein, wenn z. B. eine Gewerbefläche wiedernutzbar gemacht oder ein Technologie- oder Gründerzentrum gebaut wird.

Zusätzlich darf ein etwaiges unternehmerisches Interesse nicht überwiegen. Kommunale Pflichtaufgaben sind grundsätzlich nicht förderfähig. Eine direkte Unternehmensförderung (Ansiedlung) ist ausgeschlossen.

Die Prüfung der Antragsberechtigung erfolgt durch die Bewilligungsbehörde im jeweiligen Einzelfall.

Hochschulen in der Trägerschaft des Landes Nordrhein-Westfalen sind nach Ziffer 4.2 lit. c) RRL grundsätzlich antragsberechtigt.

Sonstige Hochschulen und Forschungseinrichtungen sowie Institute können nach Nummer 4.2 d) antragsberechtigt sein, sofern das zu fördernde Vorhaben der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient.

Ja, Projekte können auch von mehreren Antragstellern durchgeführt werden. Hierbei sind grundsätzlich die beiden folgenden Optionen möglich:

Trennung des Projekts in Einzelanträge:

Die Zuwendungsempfänger müssen separate (aber aufeinander abgestimmte) Anträge und Ausgaben- und Finanzierungspläne einreichen und erhalten separate Zuwendungsbescheide. Somit ist der jeweilige Zuwendungsempfänger nur für seinen Anteil am Projekt verantwortlich. Die Mittelauszahlung erfolgt auf Anforderung direkt an den jeweiligen Zuwendungsempfänger. Alle Zuwendungsempfänger müssen jeweils einen Verwendungsnachweis einreichen. Voraussetzung hierfür ist, dass eine schriftliche Kooperationsvereinbarung zwischen den Partnern getroffen wird, worin die Einzelheiten der Zusammenarbeit geregelt werden und festgelegt wird, welcher Verbundpartner für die Koordination verantwortlich ist. Hierfür gibt es kein vorgeschriebenes Vertragsmuster. Wichtig hierbei ist, dass jeder einzelne Antrag die Fördervoraussetzungen der Richtlinie erfüllen muss, insbesondere auch die beihilferechtlichen Regelungen.

Ein Antrag mit vertraglicher Vereinbarung zur Regelung des Binnenverhältnisses:

Es gibt diverse vertragliche Vereinbarungen, die zur Regelung des Binnenverhältnisses in Frage kommen (z. B. Konsortialverträge, Weiterleitungsverträge). Diese Verträge müssen als Anlage zu den Antragsunterlagen eingereicht werden. Bei einem Antrag von mehreren Personen ist ein hauptverantwortlicher Ansprechpartner als Verfahrensbeteiligter zu benennen.

Da die Förderung über die STARK-Richtlinie auf nicht-investive Maßnahmen und die Förderung über die RRL auf investive Maßnahmen abzielt, ist die Förderung eines Gesamtvorhabens über beide Zugänge grundsätzlich möglich. Hierbei ist jedoch stets der jeweilige Einzelfall zu betrachten. Eine Leistung kann grundsätzlich nur einmal gefördert werden, zudem muss jede Förderung in sich abgeschlossen sein. Dafür kann ein Gesamtvorhaben auch in einzelne Teilprojekte aufgeteilt werden.

Förderfähig sind Investitionen, die den Förderbereichen von Ziffer 3 RRL zugeordnet werden können und die Zuwendungsvoraussetzungen der Ziffer 5.1 RRL erfüllen. Diese sind

  • Schaffung und Erhalt von Arbeits- und Ausbildungsplätzen in den     Fördergebieten oder
  • Diversifizierung der Wirtschaftsstruktur und Verbesserung der Attraktivität des Wirtschaftsstandorts an den fünf Standorten

Die geförderten Investitionen sollen auch unter Berücksichtigung demografischer Entwicklungen nutzbar sein und müssen im Einklang mit den Nachhaltigkeitszielen im Rahmen der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie stehen.

Förderfähig sind zudem nur Ausgaben für Investitionen, d. h. Sachinvestitionen i. S. d. § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 HGrG/§ 13 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 BHO.

§ 4 Absatz 4 InvKG sowie Ziffer 5.2 RRL enthalten die Maßgabe, dass die zu fördernden Vorhaben zusätzlich sein müssen, das heißt, dass sie ohne die Zuwendung nicht durchgeführt werden können. Hier scheiden grundsätzlich alle Tätigkeiten aus, die hoheitlicher Natur sind oder für die es eine Rechtsverpflichtung gibt.

Bei dem Kriterium der Zusätzlichkeit kommt es maßgeblich auf die fachliche Begründung zum Projekt an.

Nein, die Mittel für den Strukturwandel an den fünf Standorten sind zusätzliche Hilfen. Sie sind nicht dazu vorgesehen, andere öffentliche Finanzierungsmöglichkeiten zu ersetzen. Deshalb sind vorrangig Mittel aus anderen in Betracht kommenden Förderprogrammen zu beantragen. Antragstellende haben im Antrag zu erklären, dass andere öffentliche Finanzierungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung stehen.

Im Verhältnis zu Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ geht eine Förderung nach dem InvKG vor, sofern ein grundsätzlicher Förderzugang über das InvKG gegeben ist.

Grundsätzlich dürfen Vorhaben erst mit Erlass des Zuwendungsbescheides begonnen werden. Bei Antragstellung ist vom Antragsteller eine Erklärung abzugeben, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer-, Leistungs- oder Arbeitsvertrages zu werten.

Über einen Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn entscheidet die Bewilligungsbehörde.

Eine Förderung mit Strukturstärkungsmittel richtet sich primär nach den Voraussetzungen und Regelungen der Rahmenrichtlinie. Die Regelungen der weiteren Förderrichtlinien können nur ergänzend und erläuternd zur Anwendung kommen, beispielsweise bei fachlichen Anforderungen an ein Vorhaben oder zu Regelungen der Barrierefreiheit. Vorrangig ist in jedem Fall die Rahmenrichtlinie, aus den Förder-richtlinien können nur Konkretisierungen und Einschränkungen, nicht aber Fördererleichterungen und –erweiterungen übernommen werden.

Ja, nicht gefördert werden grundsätzlich Projekte, die einen beantragten Zuwendungsbetrag in Höhe von 12.500 Euro nicht überschreiten.

Die Voraussetzungen der Weiterleitung regelt zunächst die LHO und im konkreten Fall der Zuwendungsbescheid des Erstempfängers. Letzterer enthält insbesondere Regelungen zur Förderhöhe, etwaigen Eigenanteilen und den maßgeblichen Zuwendungsvoraussetzungen.

Der Erstempfänger kann mit dem Letztempfänger zur Weiterleitung der Zuwendung entweder einen privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Weiterleitungsvertrag schließen oder im Falle eines hoheitlichen Erstempfängers dies mittels Weiterleitungsbescheid regeln.

Der Erstempfänger hat diejenigen Zuwendungsbestimmungen des Zuwendungsbescheides dem Letztempfänger aufzuerlegen, die für das Vorhaben maßgeblich und zutreffend sind. Hierbei ist insbesondere auf die Nebenbestimmungen der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO zu achten (Mittelabruf, Verwendungsnachweis, Prüfungsrecht des LRH, etc.).

Weiterhin gelten die allgemein gültigen zuwendungsrechtlichen Vorgaben sowie die Beachtung der vergaberechtlichen Bestimmungen (vgl. Nr. 3 der „Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung“ (ANBest-P)) für eine Weiterleitung. Im Vordergrund steht die selbständige Erfüllung eigener Aufgaben des Letztempfängers (Eigeninteresse an der Erfüllung des Projekts) und nicht ein bloßes wirtschaftliches Interesse. Vom Erstempfänger sind der Bewilligungsbehörde außerdem die sachliche Notwendigkeit der Bewirtschaftung von Dritten sowie die Gründe der Weiterleitung mitzuteilen. Die zweckentsprechende Verwendung muss gewährleistet sein. 

Das Haftungs- und Ausfallrisiko für den Fall einer Rückforderung (z. B. im Falle einer nicht zweckentsprechenden Verwendung der Mittel) trägt in der Regel zunächst der Erstempfänger gegenüber dem Zuwendungsgeber. Im Innenverhältnis zwischen Erst- und Letztempfänger kann die Weitergabe dieser Risiken vereinbart werden.

Die Prüfung der Einhaltung des EU-Beihilferechts wird von der Bewilligungsbehörde für alle Projektbeteiligten durchgeführt.

Grundsätzlich beträgt die Höhe der Förderung bis zu 90 Prozent der förderfähigen Ausgaben als Zuschuss. In einzelnen Fördergegenständen oder bei beihilfebehafteten Projekten können abweichende Höchstgrenzen, Fördersätze oder Kumulierungsregeln zur Anwendung kommen. Dies ist vom Antragstellenden bei der Kalkulation der Finanzierung des Projektes zu berücksichtigen.

Für die Antragstellenden im Sinne von Ziffer 4.2 lit. a–c der RRL an den fünf Standorten ist eine Förderung von bis zu 95 Prozent (90 Prozent Bundesmittel + 5 Prozent Landesmittel) der förderfähigen Ausgaben möglich. Details zur möglichen Übernahme des Eigenanteils regelt der entsprechende Fördersatzerlass.

Die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen.

Ein Eigenanteil kann nur durch den Einsatz von Barmitteln erbracht werden. Unbare Eigenleistungen, wie vorhandenes Personal oder Material können nicht als Eigenmittel in das Projekt eingebracht werden.

Nein, die Förderung von Betriebsausgaben, wie z. B. für Miete oder Personal, ist ausgeschlossen.

Unter Nummer 6.5 RRL wird klargestellt, dass nur „Investitionen“ sowie „mit der Hauptmaßnahme anfallende Ausgaben für Planung, Beratung und Projektsteuerung einschließlich vorbereitender Machbarkeitsstudien“ gefördert werden.

Planungsstudien können als unmittelbare investitionsvorbereitende Maßnahme förderfähig sein, wenn die zu fördernde Hauptmaßnahme, d. h. die Investition an sich, förderfähig ist. Die Planungsstudie hat dabei das Ziel das „wie“ des investiven Vorhabens auszugestalten. Das investive Vorhaben muss bereits grundsätzlich feststehen und selbst nach der RRL förderfähig sein. Für die Meldung beim Bund nach Nummer 8.3 Satz 2 der RRL muss das investive Vorhaben gemeinsam mit der Planungsstudie gemeldet werden.

Die Förderung erfolgt als eigenständige Zuwendung, für die die Vorgaben der RRL maßgeblich sind.

Soweit sich eine Machbarkeitsstudie auf das „ob“ eines Vorhabens bezieht, ist ein Förderzugang über die STARK-Richtlinie zu prüfen. 

Gefördert werden können notwendige und angemessene Ausgaben für Planung, Beratung und Projektsteuerung, sofern und soweit sie der Hauptmaßnahme direkt zugeordnet werden können. Darunter fallen Personalausgaben, wie z. B. für ein Projektmanagement, Sach- und Mietausgaben für deren Arbeitsplätze sowie Reisekosten. Darüber hinaus können Ausgaben für die Öffentlichkeitsarbeit gefördert werden, sofern und soweit sie sich auf die geförderte Investition und nicht auf den späteren Betrieb (z. B. Werbemittel) bezieht.

Die Rahmenrichtlinie enthält in ihrer aktuellen Fassung keine Einschränkung zum Ersatz von Gemeinkosten, insbesondere ist eine Gemeinkostenpauschale nicht vorgesehen. Insoweit sind Gemeinkosten erstattungsfähig, die in direktem Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen und als unrentierliche Ausgaben nach Ziffer 6.5 der Rahmenrichtlinie eingeordnet werden können.

Die RRL ermöglicht die Förderung von nicht-investiven Kosten über investitionsvor- und nachbereitende Maßnahmen.

Förderfähig sind nur unrentierliche Ausgaben, d. h. die zur Umsetzung eines Vorhabens notwendigen Ausgaben, die nicht durch die zu erwartenden Einnahmen aus dem Vorhaben und beziehungsweise oder aus Finanzierungsbeiträgen der Zuwendungsempfänger sowie Dritter (ohne öffentliche Hand) gedeckt werden können.

Die während des Durchführungszeitraums des Vorhabens beim Zuwendungsempfangenden voraussichtlich anfallenden Investitionsausgaben werden um die in diesem Zeitraum voraussichtlich zu erzielenden Nettoeinnahmen gekürzt, vergleiche Nummer 2.4 VV zu § 44 LHO; Nummer 2.3 VVG zu § 44 LHO. Dies gilt zum einen für Einnahmen während des Durchführungszeitraums (z. B. Vermietung nach Teilfertigstellung o. ä.) sowie zum anderen für Nettoeinnahmen in der Zweckbindungsfrist.

Nein, derzeit gibt es dazu keine verbindlichen Vorgaben, insbesondere nicht zum Verhältnis der prozentualen Anteile der Partner. Die Gründung von Zweckgemeinschaften der öffentlichen Hand mit privatrechtlichen Unternehmen kann in vielen Bereichen des Strukturwandels anzutreffen sein. Die vertragliche Ausgestaltung der Zusammenarbeit wird durch die Rahmenrichtlinie nicht eingeschränkt.

Personalausgaben sind nur dann förderfähig, wenn für die Durchführung der Maßnahme zusätzliches Personal eingestellt wird und die Personalausgaben zwingend mit der geförderten Investition in direktem Zusammenhang stehen. Bei Gemeinden und Gemeindeverbänden werden die Personalausgaben für das Vorhaben zudem nur anerkannt, wenn diese ausschließlich im Rahmen der Wahrnehmung freiwilliger kommunaler Aufgaben entstehen.

Stammpersonal kann für das Vorhaben eingesetzt werden, sofern und soweit die bisherige Aufgabe durch neu eingestelltes Personal übernommen und das Stammpersonal ausschließlich für das zu fördernde Vorhaben eingesetzt wird.

Als Zeitpunkt ab dem der Erwerb einer Fläche in die Förderung mit einbezogen werden kann, wurde der 01.01.2021 festgelegt. Weitere Voraussetzung ist, dass ein zeitlicher und inhaltlicher Zusammenhang mit der Projektförderung dargestellt werden kann.

Ein Grunderwerb vor Erlass des Zuwendungsbescheides ist insoweit nicht förderschädlich.

Im Rahmen einer Förderung über die Rahmenrichtlinie können Ausgaben für die Planung von Leistungsphase 1 bis Leistungsphase 6 berücksichtigt werden, sofern die Vergabebestimmungen berücksichtigt wurden.

Die Mittel aus der RRL dürfen grundsätzlich zur Kofinanzierung von durch EU-Mittel geförderte Programme verwendet werden, soweit sich die Länder beziehungsweise Gemeinden und Gemeindeverbände an der Finanzierung beteiligen.

Der Anschluss an die nächstgelegene Straße ist erfasst, solange die Straßenbaulaust nicht bei Bund oder Land liegt. Die geförderte Straße darf keine Durchgangsstraße sein, sondern eine Anbindung darstellen (Nr. 3 a RRL).

Stand 21.04.2023