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Fragen und Antworten zu CASTOR-Transporten nach Ahaus

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Fragen und Antworten zu CASTOR-Transporten nach Ahaus

Fragen und Antworten

Der Bund will den Transport von Jülich nach Ahaus. Es sollen 152 CASTOR-Behälter von Jülich im Rheinland ins zentrale Zwischenlager Ahaus transportiert werden. Die Lagerung in Jülich erfolgt seit 2013 ungenehmigt, weil die Lagerung dort nicht den notwendigen Sicherheitsbestimmungen genügt. Die Landesregierung hat daher als Atomaufsicht darauf drängen müssen, dass dieser ungenehmigte und unsichere Zustand möglichst schnell beendet wird. 

In der Hauptverantwortung eine genehmigte Lagerung der Kernbrennstoffe zu erreichen ist der Bund. Er ist Mehrheitsgesellschafter der Betreibergesellschaft JEN GmbH und bestimmt dort die maßgeblichen Entscheidungen. Um eine sichere und genehmigungsfähige Lagerung zu erreichen, gibt es seit 2014 eine Räumungsanordnung für das seit 2013 ungenehmigte Lager. Die JEN GmbH muss als Adressatin der Räumungsanordnung die Kernbrennstoffe schnellstmöglich in eine genehmigte Aufbewahrung bringen. 

Dazu wurden parallel zwei Optionen verfolgt: 1. der nun anstehende Transport der CASTOR-Behälter nach Ahaus, 2. der Neubau eines Zwischenlagers am Standort Jülich. Die Entscheidung, welche Option zur schnellstmöglichen Umsetzung der Räumungsanordnung priorisiert oder gewählt wird, lag bei der JEN GmbH als Betreiberin. Im Ergebnis wurde vom Bund die erste Option gewählt. Das Land muss dies akzeptieren. 

Die fachliche, rechtliche und finanzielle Hauptverantwortung das Problem der ungenehmigten Lagerung der Brennelemente zu lösen, liegt bei der JEN GmbH als Betreiberin des ungenehmigten Lagers und damit mehrheitlich beim Bund. Die Landesregierung hat alle ihre Handlungsoptionen zur Vermeidung der anstehenden CASTOR-Transporte ausgeschöpft. Die JEN GmbH muss die Kernbrennstoffe unverzüglich – d. h. sobald es ihr tatsächlich und rechtlich möglich ist - aus dem Behälterlager entfernen. Die Anordnung ist rechtlich verbindlich und bestandskräftig, gilt also weiterhin. Ein Widerruf der Anordnung scheidet aus, da der ungenehmigte Zustand sonst weiter fortbesteht.

Zudem stellt die ungenehmigte Lagerung von Kernbrennstoff einen Straftatbestand dar, weshalb die Überführung der Kernbrennstoffe in einen genehmigten sicheren Zustand von zentraler Bedeutung ist. Nur wenn das bestehende Zwischenlager in Jülich vor Transportbeginn wieder eine Genehmigung erhalten hätte, wäre es möglich gewesen, die Zeit bis zum Neubau eines Lagers am Standort zu überbrücken. Aus Sicht der Genehmigungsbehörde BASE, einer Einrichtung des Bundes, ist das Lager aber aktuell nicht genehmigungsfähig. Somit muss, nachdem die sofortige Vollziehbarkeit der vorliegenden Transportgenehmigung des BASE im Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 02.03.2026 unanfechtbar bestätigt wurde, das bestehende ungenehmigte Lager geräumt werden. Die Brennelemente sind in einen genehmigten Zustand zu überführen. Es bleibt dafür nur noch der Transport nach Ahaus.

Die JEN GmbH hätte die für einen Zwischenlager-Neubau seitens der Landesregierung angebotenen Flächen nutzen können. Das Land NRW kann als Junior-Partner im Aufsichtsrat der JEN GmbH gegenüber dem Hauptzuwendungsgeber Bund aber diese Entscheidungen nicht treffen oder steuernd tätig werden. Die erforderliche Zustimmung des Bundes für den Erwerb wurde jedoch nicht erteilt. Ein Zwischenlagerneubau alleine aus Landesmitteln wie teilweise gefordert ist nicht finanzierbar und bildet die Verantwortlichkeiten nicht sachgerecht ab.

Damit das Neubau-Szenario hätte realisiert werden können, hätte der Bund außerdem den Genehmigungs- und Errichtungszeitraum für einen Neubau mit einer Aufbewahrungsgenehmigung für das bestehende Zwischenlager in Jülich überbrücken müssen. Dies ist nicht erfolgt. Eine Umsetzung der Neubauoption setzt zudem ein entsprechendes Genehmigungsverfahren voraus, das vom Bund aber nicht entschlossen verfolgt worden ist. 

Unter der neuen Führung im Bundesumweltministerium (BMUKN) ist nun vom BASE der Transport der Abfälle von Jülich ins Zwischenlager nach Ahaus entschieden worden. Der Bund will den Transport von Jülich nach Ahaus und keinen Neubau. Wir müssen diese Entscheidung des Bundes zur Kenntnis nehmen.

Die JEN muss die Kernbrennstoffe unverzüglich – d.h. sobald es ihr tatsächlich und rechtlich möglich ist - aus dem Behälterlager entfernen. Die Anordnung ist rechtlich verbindlich und bestandskräftig. Ein Widerruf der Anordnung scheidet rechtlich aus, da der ungenehmigte Zustand perspektivisch weiter fortbesteht. Zudem stellt die ungenehmigte Lagerung von Kernbrennstoff einen Straftatbestand dar. 

Zentral ist die Überführung der Kernbrennstoffe in einen genehmigten Zustand. Nur wenn das bestehende Zwischenlager in Jülich wieder eine Genehmigung erhalten hätte, wäre es möglich gewesen, die Zeit bis zum Neubau eines Lagers am Standort zu überbrücken. Aber genau das schließt die Genehmigungsbehörde BASE weiterhin kategorisch aus. Somit muss das bestehende, ungenehmigte Lager zur Herstellung einer genehmigten Lagerung der Brennelemente geräumt werden und es bleibt nur der Transport nach Ahaus.

Für die Durchführung der Transporte ist die Orano NCS GmbH im Auftrag der JEN GmbH in Abstimmung mit den Innenbehörden zuständig. Die Innenbehörden sind für die Sicherheit der Transporte auf den öffentlichen Verkehrswegen zuständig. Die Polizei entscheidet in eigener Zuständigkeit über Zeitpunkt sowie die Art und Weise der Durchführung der Transporte.

In speziellen Genehmigungsverfahren wird Straßen.NRW als Straßenbaulastträger beteiligt. Die verkehrsrechtliche Anordnung für verkehrslenkende Maßnahmen mit Verkehrszeichen und -einrichtungen zum Beispiel in Kreisverkehren, wie beispielsweise im Stadtgebiet Ahaus, wird durch die Straßenverkehrsbehörde der Stadt durchgeführt.

Die CASTOR-Behälter werden von Jülich über den Straßenweg nach Ahaus befördert. Die Polizei entscheidet in eigener Zuständigkeit über die Art und Weise der Durchführung der Transporte sowie die Transportrouten. 

Die CASTOR-Behälter werden in Jülich auf speziell dafür vorgesehene LKW verladen und über den Straßenweg nach Ahaus als Schwerlasttransport transportiert. Die Transporte werden durch die Polizei gesichert. 

Es handelt sich um insgesamt 152 CASTOR-Behälter, die aus dem Zwischenlager in Jülich nach Ahaus transportiert werden müssen, wobei für jeden CASTOR-Behälter ein LKW benötigt wird. Die Polizei entscheidet auf Grundlage der Genehmigung des BASE in eigener Zuständigkeit über die Anzahl der ggf. im Verbund von maximal 3 CASTOR-Behältern pro Transporttermin fahrenden LKW. Aus diesem Grund kann die genaue Anzahl von Transporten nicht valide beziffert werden.

Die Polizei entscheidet in eigener Zuständigkeit im Hinblick auf die Terminierung und über die Art und Weise der Durchführung der Transporte, somit auch über die Anzahl der ggf. im Verbund von maximal 3 CASTOR-Behältern pro Transporttermin fahrenden LKW. Auf Grund dieser Unwägbarkeiten kann keine valide Aussage darüber getroffen werden, über welchen Zeitraum die Transporte andauern werden. Die erteilte Transportgenehmigung des BASE ist bis Ende August 2027 befristet.

Über die Erteilung von Beförderungsgenehmigungen entscheidet das BASE in seiner Funktion als Genehmigungsbehörde im Geschäftsbereich des Bundesumweltministeriums (BMUKN). Die Durchführung der Transporte obliegt dem Beförderer auf der Grundlage der Genehmigung des BASE in Abstimmung mit den Innenbehörden. Das NRW-Wirtschaftsministerium führt im Auftrag des Bundes als Landesatomaufsichtsbehörde die atomrechtliche Aufsicht insbesondere im Hinblick auf Strahlenschutzaspekte über die Beförderung sowie die Zwischenlagerung von Kernbrennstoffen durch. 

Die Durchführung dieser CASTOR-Transporte erfolgt in der Bundesrepublik Deutschland auf Grundlage etablierter Verfahren und Bestimmungen. In diesem Verfahren wurde der Nachweis erbracht, dass aus den CASTOR-Behältern während der Beförderung auch unter Unfallbedingungen weder radioaktiver Inhalt noch gefährliche Strahlung freigesetzt wird. 

Nein. Bei den in Rede stehenden Beförderungen von Jülich nach Ahaus wird die vom radioaktiven Inhalt ausgehende Strahlung durch die Wanddicke der CASTOR-THTR/AVR-Behälter abgeschirmt. Während der Beförderung lässt sich die geringe von den Behältern ausgehende Strahlung durch Messungen in zwei Metern Abstand vom Transportfahrzeug nicht mehr vom natürlichen Strahlungshintergrund unterscheiden.

Somit ist bei den Beförderungen von Jülich nach Ahaus die vom radioaktiven Inhalt ausgehende Strahlung so gering, dass keine gesundheitsgefährdende Strahlenbelastung der Bevölkerung durch z. B. eine vorbeifahrende CASTOR-Transporteinheit zu erwarten ist. 

Eine ausführliche radiologische Einordnung kann auf der Homepage der GRS Gesellschaft für Reaktor- und Anlagensicherheit, die im Rahmen eines durch das Bundesumweltministerium geförderten Forschungsvorhabens seit vielen Jahren radiologische Daten von Transporten radioaktiver Stoffe sammelt und auswertet, nachgelesen werden.

 

Weiterführende Informationen zu Kernbrennstofftransporten sind auf der Seite des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) zu finden.

Im Hinblick auf die Sicherheit der Castor-Behälter sind weitere Informationen auf den Seiten des 

zu finden.