Fragen und Antworten zu möglichen CASTOR-Transporten nach Ahaus
Fragen und Antworten
Das zentrale Zwischenlager Ahaus wurde Anfang der 1990er Jahre in Betrieb genommen und wird von der Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH (BGZ) betrieben. Es dient zur Aufbewahrung von ausgedienten Brennelementen aus Atomkraftwerken und Forschungsreaktoren sowie von schwach- und mittelradioaktiven Abfällen.
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Kernbrennstoffe sind laut § 2 des Atomgesetzes radioaktive Stoffe, die ein oder mehrere spaltbare Radionuklide enthalten und sich dadurch von nicht-spaltbaren sonstigen radioaktiven Stoffen unterscheiden. Das zentrale Zwischenlager Ahaus ist Zieldestination mehrerer Kernbrennstofftransporte von verschiedenen Forschungsreaktoren in Deutschland. Beispielsweise enthalten die 152 derzeit in Jülich gelagerten CASTOR-Behälter bestrahlte Brennelemente des Versuchskernkraftwerks der ehemaligen Arbeitsgemeinschaft Versuchsreaktor GmbH (AVR) Jülich, also Kernbrennstoffe.
Der Transport dieser Stoffe erfordert eine Genehmigung nach § 4 Atomgesetz. Zuständige Genehmigungsbehörde ist das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE).
Die Aufbewahrungsgenehmigung für die Kernbrennstoffe (bestrahlte kugelförmige Brennelemente aus dem AVR-Versuchskernkraftwerk) in Jülich wurde durch das heutige Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) bis 2013 befristet erteilt.
Da eine Weitergenehmigung des Lagers insbesondere vor dem Hintergrund der Erdbebensicherheit damals durch das BASE nicht erteilt wurde und nicht klar war, ob überhaupt die erforderlichen Voraussetzungen zur Erteilung dieser Genehmigung erbracht werden können, musste das MWIKE 2014 die Räumungsverfügung erlassen.
Nach langjähriger Prüfung konnte zwar im Jahr 2022 der Sachverhalt Erdbeben und Seismik abschließend durch das BASE bewertet werden, jedoch wurden im Verfahrensverlauf weitere Nachweise, u. a. zur konventionellen Anlagensicherung als auch IT-Sicherheit, durch das BASE gefordert. Im Oktober 2024 hat dann das BASE der JEN gegenüber erstmals die Bewertung abgegeben, dass das beantragte Sicherungskonzept für das Bestandslager nicht genehmigungsfähig sei. Eine Aussage des BASE, dass bei Verbesserung weiterer Sicherungsmaßnahmen diese Genehmigung in Aussicht gestellt wird, existiert nicht.
Die Lagerung der Abfälle in Jülich erfolgt derzeit ungenehmigt. Die Landesregierung muss als Atomaufsicht darauf drängen, dass dieser Zustand möglichst schnell beendet wird. Deshalb gibt es seit 2014 eine Räumungsanordnung für das seit 2013 ungenehmigte Bestandslager. In der Hauptverantwortung den Mangel zu beheben ist der Bund. Er ist Mehrheitsgesellschafter der JEN und bestimmt dort die maßgeblichen Entscheidungen.
Die JEN hat als Adressatin der Räumungsanordnung die Kernbrennstoffe schnellstmöglich einer genehmigten Aufbewahrung zuzuführen. Dazu verfolgte sie bisher zwei Optionen: 1. den Transport der CASTOR-Behälter nach Ahaus, 2. den Neubau eines Zwischenlagers am Standort Jülich. Die Entscheidung, welche Option zur schnellstmöglichen Umsetzung der Räumungsanordnung priorisiert oder gewählt wird, lag bei der JEN als Betreiberin. Parallel dazu wird durch die JEN beim BASE das Genehmigungsverfahren für eine weitere Aufbewahrung im bestehenden Lager betrieben. Die JEN wird die Option eines Neubaus in Jülich noch bis zum Beginn der Transporte weiterbetreiben.
Zentral ist die Überführung der Kernbrennstoffe in einen genehmigten Zustand. Nur wenn das bestehende Zwischenlager in Jülich wieder eine Genehmigung erhalten hätte, wäre es möglich gewesen, die Zeit bis zum Neubau eines Lagers am Standort zu überbrücken. Aber genau das schließt die Genehmigungsbehörde BASE weiterhin kategorisch aus. Somit muss das bestehende, ungenehmigte Lager zur Herstellung einer genehmigten Lagerung der Brennelemente geräumt werden und es bleibt nur der Transport nach Ahaus.
Neben den Transporten von Jülich nach Ahaus fallen weitere CASTOR -Transporte von anderen Forschungsreaktoren nach Ahaus an, wenn sie vom BASE genehmigt werden (S. Frage 14).
Über die Erteilung einer Beförderungsgenehmigung nach dem Atomgesetz hat allein das BASE in seiner Funktion als Genehmigungsbehörde unter Fachaufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) entschieden. Es handelte sich um eine gebundene Entscheidung. Das heißt, dass die Genehmigung zu erteilen war, da aus Sicht des BASE sämtliche Genehmigungsvoraussetzungen vorlagen. Das Land hatte keinen Einfluss darauf, ob das BASE die Genehmigung am Ende erteilt.
Die durch den Transporteur Orano NCS im Auftrag der JEN beantragte Transportgenehmigung für die CASTOR-Transporte von Jülich nach Ahaus liegt seit dem 25.08.2025 vor. Selbiges gilt für die CASTOR-Transporte von Garching nach Ahaus.
Gegen die Transportgenehmigung hat der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland – Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. am 26. August 2025 Widerspruch beim BASE erhoben und zugleich beantragt, die sofortige Vollziehung auszusetzen. Das BASE hat am 02. September 2025 den Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit der Beförderungsgenehmigung abgelehnt. Am 8. September 2025 hat der BUND e.V. einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung beim Verwaltungsgericht Berlin gestellt. Die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat den Antrag des BUND e.V. am 8. Januar 2026 zurückgewiesen. Das BASE hat im Anschluss mit dem Schreiben vom 13.01.2026 den Widerspruch des BUND e.V. zurückgewiesen. Der BUND e.V. hat gegen den Beschluss des VG Berlin zur Rechtmäßigkeit der geplanten Castortransporte am 14.01.2026 Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingereicht.
Für die Durchführung der Transporte ist der Beförderer auf der Grundlage der Genehmigung in Abstimmung mit den Innenbehörden zuständig. Mindestens acht Wochen vor dem ersten möglichen Transport ist ein sogenanntes „Koordinierungsgespräch“ zwischen dem Beförderer und der Polizei NRW durchzuführen. Im Weiteren entscheidet die Polizei in eigener Zuständigkeit über die Art und Weise der Durchführung der Transporte, insbesondere auch ggf. über die Anzahl der als Verbund fahrenden Beförderungsmittel.
Im speziellen Genehmigungsverfahren der CASTOR-Transporte mit Blick auf Großraum- und Schwertransporte (GST) wird Straßen.NRW als Straßenbaulastträger beteiligt. Der Landesbetrieb liegt im Geschäftsbereich des MUNV NRW. Die verkehrsrechtliche Anordnung (gemäß § 45 Abs. 2 und Abs. 6 StVO) für verkehrslenkende Maßnahmen mit Verkehrszeichen und -einrichtungen zum Beispiel in Kreisverkehren, wie beispielsweise im Stadtgebiet Ahaus, wird durch die Straßenverkehrsbehörde der Stadt durchgeführt.
Zum Schutz vor Einwirkungen auf den Transport können der Öffentlichkeit jedoch aus Gründen des staatlichen Geheimschutzes keine konkreten Informationen oder Auskünfte erteilt werden. Dies betrifft insbesondere die Routenführung oder die potentiellen Transporttermine. Die Beförderungsgenehmigung und damit die Inhalte sind seitens des BASE als Verschlusssache eingestuft worden.
Die JEN hätte bereits die für einen Zwischenlager-Neubau seitens der Landesregierung bereit gestellten Flächen erwerben können. Das Land NRW kann als Junior-Partner im Aufsichtsrat der JEN gegenüber dem Hauptzuwendungsgeber Bund diese Entscheidungen nicht treffen oder steuernd tätig werden. Die erforderliche Zustimmung des Bundes um den Erwerb steht jedoch weiterhin aus. Ein Zwischenlagerneubau alleine aus Landesmitteln ist nicht finanzierbar und bildet die Verantwortlichkeiten nicht sachgerecht ab.
Damit das Neubau-Szenario hätte realisiert werden können, hätte der Bund, hier das BASE, außerdem - wie bereits erwähnt - den Genehmigungs- und Errichtungszeitraum für einen Neubau mit einer Aufbewahrungsgenehmigung für das bestehende Zwischenlager in Jülich überbrücken müssen.
Eine Umsetzung der Neubauoption setzt zudem ein entsprechendes Genehmigungsverfahren voraus, das bislang durch die zuständigen Stellen im Bund nicht eingeleitet bzw. abgeschlossen ist.
Unter der neuen Führung im Bundesumweltministerium (BMUKN) ist nun durch das BASE über den Antrag zum Transport der Abfälle von Jülich ins Zwischenlager nach Ahaus positiv entschieden worden. Der Bund will den Transport von Jülich nach Ahaus und keinen Neubau. Wir nehmen diese Entscheidung des Bundes zur Kenntnis.
Die fachliche, rechtliche und finanzielle Hauptverantwortung das Problem der ungenehmigten Lagerung der Brennelemente zu lösen liegt bei der JEN GmbH und damit mehrheitlich beim Bund. Die Landesregierung hat alle Handlungsoptionen ausgeschöpft und keine Entscheidungsgewalt in dieser Sache.
Über die Erteilung einer Beförderungsgenehmigung nach dem Atomgesetz hatte allein das BASE in seiner Funktion als Genehmigungsbehörde unter Fachaufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) zu entscheiden. Es handelte sich um eine gebundene Entscheidung. Das heißt, dass die Genehmigung zu erteilen war, da aus Sicht des BASE sämtliche Genehmigungsvoraussetzungen vorlagen. Das Land hatte keinen Einfluss auf Entscheidungen des BASE als Genehmigungsbehörde.
Im Auftrag des Bundes gemäß § 24 Atomgesetz führt das NRW-Wirtschaftsministerium als Landesatomaufsichtsbehörde die atomrechtliche Aufsicht über die Beförderung und Zwischenlagerung von Kernbrennstoffen. Für die Durchführung der Transporte ist der Beförderer auf der Grundlage der Genehmigung in Abstimmung mit den Innenbehörden zuständig.
Das NRW-Wirtschaftsministerium wurde als Atomaufsichtsbehörde des Landes im Rahmen der Behördenbeteiligung vom BASE zu den Transporten beteiligt und hat am 20. März 2025 eine entsprechende Stellungnahme an das BASE versendet. Es handelt sich dabei um eine rein fachliche Stellungnahme ohne politische Erwägungen.
Im speziellen Genehmigungsverfahren der Castor-Transporte mit Blick auf Großraum- und Schwertransporte (GST) wird Straßen.NRW als Straßenbaulastträger beteiligt. Der Landesbetrieb liegt im Geschäftsbereich des MUNV NRW. Die verkehrsrechtliche Anordnung (gemäß § 45 Abs. 2 und Abs. 6 StVO) für verkehrslenkende Maßnahmen mit Verkehrszeichen und -einrichtungen zum Beispiel in Kreisverkehren, wie beispielsweise im Stadtgebiet Ahaus, wird durch die Straßenverkehrsbehörde der Stadt durchgeführt.
Die JEN muss die Kernbrennstoffe unverzüglich – d.h. sobald es ihr tatsächlich und rechtlich möglich ist - aus dem Behälterlager entfernen. Die Anordnung ist rechtlich verbindlich und bestandskräftig. Ein Widerruf der Anordnung scheidet rechtlich aus, da der ungenehmigte Zustand perspektivisch weiter fortbesteht. Zudem stellt die ungenehmigte Lagerung von Kernbrennstoff einen Straftatbestand dar.
Zentral ist die Überführung der Kernbrennstoffe in einen genehmigten Zustand. Nur wenn das bestehende Zwischenlager in Jülich wieder eine Genehmigung erhalten hätte, wäre es möglich gewesen, die Zeit bis zum Neubau eines Lagers am Standort zu überbrücken. Aber genau das schließt die Genehmigungsbehörde BASE weiterhin kategorisch aus. Somit muss das bestehende, ungenehmigte Lager zur Herstellung einer genehmigten Lagerung der Brennelemente geräumt werden und es bleibt nur der Transport nach Ahaus.
Die Landesregierung hat sich zum Ziel gesetzt einen Neubau in Jülich voranzutreiben. Das ist nach unserer Auffassung die tragfähigere Alternative zu einem Transport.
Das NRW-Wirtschaftsministerium wurde als Atomaufsichtsbehörde des Landes NRW – wie bereits dargestellt - im Rahmen der Behördenbeteiligung vom BASE zu den Transporten beteiligt, es bestehen aber weder rechtliche noch fachliche Einwände, die eine Genehmigung der Transporte verhindern könnten.
Auch wenn uns die Entscheidung nicht gefällt, stellen wir uns als Landesregierung der uns zukommenden Verantwortung. Es ist im Interesse der Allgemeinheit, dass diese Transporte rechtssicher, zeitnah und gewissenhaft vollzogen werden können. Die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens in Abstimmung mit den Innenbehörden erstellten Sicherungskonzepte zur Durchführung der Transporte sind konsequent und valide.
Die Landesregierung will, dass die Abfälle bis zu ihrer Endlagerung sicher in einem genehmigten Zwischenlager verwahrt werden. In diesem Sinne ist es jedenfalls gut, dass es jetzt eine Entscheidung gibt. Nach wie vor fehlt es an einer schlüssigen Konzeption für Zwischen- und Endlagerung in Deutschland. Auch hier muss die neue Bundesregierung liefern.
Am 21. Juli 2016 wurde die 8. Änderungsgenehmigung zur Aufbewahrungsgenehmigung für das Brennelemente-Zwischenlager Ahaus durch das zuständige Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung erteilt. Betreiberin des Zwischenlagers in Ahaus ist die Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH (BGZ). Gegen diese Genehmigung wurde durch die Stadt Ahaus und eine Privatperson Klage vor dem Oberverwaltungsgericht Münster erhoben. Am 03. Dezember 2024 wurden die Klagen gegen die Genehmigung durch das Oberverwaltungsgericht Münster abgewiesen. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig und die Aufbewahrungsgenehmigung für das Brennelemente-Zwischenlager in Ahaus damit vollziehbar.
Zwei Kreisverkehre, die in der Straßenbaulast des Landes Nordrhein-Westfalen und damit in der Verantwortlichkeit des Landesbetriebes Straßenbau Nordrhein-Westfalen liegen, mussten für den möglichen Transport angepasst werden. Über den Umbau der Kreisverkehre hatte der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen mit dem von der Jülicher Entsorgungsgesellschaft für Nuklearanlagen beauftragten Transportunternehmen eine Vereinbarung abgeschlossen. Für die Durchführung der Umbauarbeiten an den Kreisverkehren war ein Antrag auf Erteilung einer verkehrsrechtlichen Anordnung bei der Straßenverkehrsbehörde (Stadt Ahaus) zu stellen Das Vorliegen einer erteilten bzw. rechtswirksamen atomrechtlichen Beförderungsgenehmigung war hierfür verwaltungsrechtlich nicht erforderlich.
Das zentrale Brennelemente-Zwischenlager Ahaus wird auch für die Zwischenlagerung von Brennelementen aus der Forschungs-Neutronenquelle Heinz Maier-Leibnitz (FRM II) der Technischen Universität München (TUM) genutzt.
Die rechtlichen Vereinbarungen dafür bestehen seit Langem:
- 1993: Stadt Ahaus und Brennelemente-Zwischenlager Ahaus GmbH einigen sich auf die Möglichkeit, Brennelemente aus deutschen Forschungsreaktoren aufzunehmen.
- 2000: Vereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern und der Brennelemente-Zwischenlager Ahaus GmbH über die Einlagerung von CASTOR®-Behältern aus dem FRM II.
Das Genehmigungsverfahren nach § 6 Atomgesetz für diese Einlagerung ist vom zuständigen Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) am 25.08.2025 erteilt worden. Es geht um die Einlagerung von insgesamt 21 CASTOR®-Behältern aus der Forschungs-Neutronenquelle Heinz Maier-Leibnitz (FRM II) der Technischen Universität München (TUM) in das Brennelemente-Zwischenlager Ahaus. Beabsichtigt ist, einen CASTOR®-Behälter pro Jahr nach Ahaus zu verbringen.
Das zuständige BASE hat auch die Transportgenehmigung nach § 4 Atomgesetz für Transporte von München nach Ahaus für zunächst zwei Castorbehälter am 25.08.2025 erteilt. Diese Transportgenehmigung wurde bis zum 31.05.2027 befristet ausgestellt.
Die Stadt Ahaus hat sowohl gegen die 10. Änderungsgenehmigung zur Aufbewahrung als auch gegen die Transportgenehmigung Widerspruch beim BASE eingelegt. Darüber hinaus haben der BUND e.V. sowie weitere Personen gegen diese Transportgenehmigung beim zuständigen BASE Widerspruch eingelegt. Da keine sofortige Vollziehung der Genehmigungen durch das BASE angeordnet wurde, entfalten die Widersprüche aufschiebende Wirkung. Das BASE hat mit Schreiben vom 18.12.2025 den Widerspruch der Stadt Ahaus sowie die Widersprüche der weiteren Personen gegen die Transportgenehmigung zurückgewiesen. Der Widerspruch des BUND e.V. gegen die Transportgenehmigung wurde mit Schreiben vom 13.01.2026 durch das zuständige BASE zurückgewiesen.
Weitere Informationen
- Genehmigungsbehörde Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
- Meldung des BASE zur Ablehnung des BUND-Antrags auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung der Beförderungsgenehmigung
- Pressemitteilung des BASE zum Transport der Jülicher CASTOR-Behälter nach Ahaus
- Pressemitteilung des BASE zu den Genehmigungen zur Aufbewahrung und zum Transport der Brennelemente aus dem Forschungsreaktor Garching nach Ahaus