Der neue Landesentwicklungsplan
Neuer Landesentwicklungsplan gibt regionale Teilflächenziele für Windenergie vor
Neuer Landesentwicklungsplan gibt regionale Teilflächenziele für Windenergie vor
Wie Flächen in Nordrhein-Westfalen für welche Zwecke genutzt werden können, ist im Landesentwicklungsplan (LEP) verbindlich festgelegt. Diese Festlegungen bilden dann die Grundlage für die Regionalplanung.
Zur Umsetzung der Vorgaben aus dem Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) hat der Landtag NRW im März 2024 die 2. Änderung des Landesentwicklungsplans NRW beschlossen. Diese sieht regionale Teilflächenziele für die sechs Planungsregionen vor.
Anpassung der Regionalpläne
Auf Basis der 2. Änderung des Landesentwicklungsplans passen die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster sowie das Verbandsgebiet des Regionalverbandes Ruhr ihre Regionalpläne an und wählen die für ihre Planungsregion geeigneten Flächen für die Windenergie aus.
Ende 2025 sind bereits fünf der sechs Regionalplanverfahren zur Ausweisung der Flächen für die Windenergie abgeschlossen. Rechtsfolge ist die bundesgesetzlich nach § 249 BauGB vorgesehene Entprivilegierung von Windkraftanlagen außerhalb der festgelegten Windenergiegebiete und die beschleunigte Genehmigung von Vorhaben in den regional festgelegten Windenergiegebieten sowie in weiteren von den Kommunen baurechtlich zu planenden Windenergiegebieten. Mit der Rechtskraft der Regionalplanänderung endet auch die Wirkung der Übergangssteuerung nach § 36 a LPlG in der jeweiligen Planungsregion.
Die Windenergiegebiete sind ebenfalls im Energieatlas NRW hinterlegt.