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3. Änderung des LEP - FAQ

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3. Änderung des LEP - FAQ

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen setzt ihren Kurs für ein klimaneutrales und klimaangepasstes Industrieland konsequent fort und legt mit dem Entwurf zur 3. Änderung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) ihr Konzept für eine zukunftsorientierte, nachhaltigere Landesentwicklung vor. 

Der LEP gibt Orientierung für die unterschiedlichsten raumbeanspruchenden Planungen, Vorhaben und Maßnahmen. Anspruch des LEP ist dabei, die vielfältigen Themen der Raum- und Landesentwicklung im Blick zu haben und für einen gerechten Ausgleich zwischen den verschiedenen Flächennutzungsinteressen zu sorgen. Damit ist der LEP NRW die wesentliche, unmittelbare Grundlage für die Regionalplanung und darüber hinaus auch für die kommunale Bauleitplanung. So hat der LEP NRW direkten Einfluss auf die Lebenswirklichkeit der Menschen in unserem Bundesland.

Mit der 3. Änderung wird der LEP erneut an die Anforderungen unserer Zeit angepasst – dieses mal für eine nachhaltigere Flächenentwicklung. Zudem findet aktuelle Rechtsprechung Berücksichtigung.

Der 5-Hektar-Grundsatz zielt darauf ab, die zusätzliche Flächeninanspruchnahme für Siedlungs- und Verkehrszwecke in NRW zeitnah auf 5 Hektar pro Tag zu reduzieren. Ziel ist darüber hinaus auch eine vollständige Flächenkreislaufwirtschaft. Mit welchen Maßnahmen der 5-Hektar-Grundsatz erreicht wird entscheiden die sechs Planungsregionen in eigener Verantwortung. Das Land liefert allerdings die notwendigen Datengrundlagen und wird eine Evaluierung der tatsächlichen Reduzierungen der Flächeninanspruchnahmen vornehmen, um ggf. nachsteuern zu können, sollte die Flächeninanspruchnahme nicht wie angestrebt reduziert werden.

Die Wiedernutzung von Brachflächen schafft wertvollen Raum für Wohnen, Gewerbe und Industrie. Sie trägt zur nachhaltigen Siedlungsentwicklung bei, indem sie bestehende Infrastruktur nutzt und der Zersiedelung entgegenwirkt. In der Praxis gibt es allerdings viele Hindernisse, die auf dem Weg der Entwicklung der Brachflächenpotentiale überwunden werden müssen. Wegen der damit verbundenen Herausforderungen werden Brachflächen zukünftig nicht mehr auf den planerischen Siedlungsflächenbedarf angerechnet. Das schafft mehr Handlungsoptionen für die Kommunen in der Flächenentwicklung und steigert damit die Chancen auf die Revitalisierung brachgefallener Flächen. Darüber hinaus wird die Landesregierung Lösungsansätze für eine Unterstützung des Flächenrecyclings prüfen.

Der LEP gibt weiterhin die Konzentration der Siedlungsentwicklung auf infrastrukturell gut ausgestattete Bereiche vor und trägt damit nicht nur zum Freiraumschutz, sondern auch zu einer effizienten Ver- und Entsorgung sowie Verkehrserschließung bei. Mit der 3. Änderung des LEP werden den Städten und Gemeinden nun aber mehr Möglichkeiten für eine flächensparende und bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung im Freiraum und in kleineren Ortsteilen eingeräumt. So schafft der LEP NRW einen adäquaten Ausgleich zwischen Freiraumschutz und berechtigten Entwicklungswünschen der Kommunen.

Der LEP schützt ökologisch wertvolle Flächen durch sogenannte Gebiete zum Schutz der Natur (GSN), die das Grundgerüst des landesweiten Biotopverbundes darstellen. Die GSN werden durch die jeweilige Planungsregion als Bereiche zum Schutz der Natur (BSN) konkretisiert und als Vorranggebiete gesichert. Wälder, die nicht Teil der GSN- bzw. BSN-Kulisse sind, sind von den Regionalplanungsträgern als Waldvorranggebiete zu sichern. 

Mit der 3. Änderung des LEP können die BSN und Waldbereiche nur noch für spezielle Verkehrs-, Ver- und Entsorgungstrassen in Anspruch genommen werden. In Waldbereichen sind außerdem Betriebserweiterungen in räumlicher Nähe zu Wald oder in regionalplanerischen Waldbereichen möglich. Inanspruchnahmen für andere Nutzungen bleiben ausgeschlossen.

Der LEP sieht vor, dass die Träger der Regionalplanung Flächen für den Kiesabbau festlegen, sodass die Versorgung für 20 Jahre gesichert ist. Derzeit werden anhand einer Trendfortschreibung im Rahmen des Abgrabungsmonitorings die Bedarfe für die kommenden 20 Jahre errechnet und auf dieser Basis die notwendigen Flächen ausgewiesen. 

Um zu einer Reduktion der Flächeninanspruchnahme für die Kies- und Sandgewinnung zu kommen, wird zukünftig in die Bedarfsberechnung für die kommenden 20 Jahre ein Degressionsfaktor aufgenommen. In diesem Faktor werden mögliche Einsparmöglichkeiten (Substitution, rohstoffsparende Bauweisen, Nutzung von Recycling-Produkten) und die wirtschaftliche Entwicklung berücksichtigt. Die Grundlage dafür wird ein wissenschaftliches Rohstoffmonitoring liefern.

Der LEP setzt gezielt Rahmenbedingungen, um den Ausbau der Erneuerbaren Energien zu beschleunigen und landesweit zu steuern. Dies geschieht unter Berücksichtigung rechtlicher Anforderungen, planerischer Steuerung sowie der Interessen der Menschen vor Ort. 

Mit der 2. Änderung des LEP, die am 01.05.2024 in Kraft getreten ist, wurden bereits zentrale Weichen gestellt: Durch die zügige Umsetzung des Wind-an-Land-Gesetzes wurden mehr Flächen für Windenergie gesichert. Windenergieanlagen sind seitdem auch in Nadelwäldern, Abstandsflächen großer Industriegebiete und in nicht fachrechtlich geschützten Naturflächen möglich. Der Ausbau wird über Windenergiebereiche in den Regionalplänen gesteuert. Zudem wurde die Flächenkulisse für Freiflächensolarenergie erweitert. 

Mit der 3. Änderung des LEP wird nun in Bezug auf den Ausbau der Freiflächensolarenergie ein Steuerungsmechanismus ergänzt, der bei zu geringem Zubau von Freiflächen-Solarenergie die Flächenkulisse erweitert, gleichzeitig landwirtschaftliche Flächen vor einer übermäßigen Inanspruchnahme schützen soll.

Der LEP setzt darauf, dass landwirtschaftliche Interessen bei der Abwägung mit konkurrierenden Nutzungen besser berücksichtigt werden. Landwirtschaftliche Betriebe sollen in ihrem Bestand und ihren Entwicklungsmöglichkeiten gesichert sowie vor negativen Auswirkungen durch unvermeidbaren Inanspruchnahmen landwirtschaftlicher Nutzflächen geschützt werden. Mit der 3. Änderung des LEP wird das Planzeichen „Landwirtschaftlicher Kernraum“ durch einen neuen Grundsatz verankert. Hierdurch sollen Flächen mit besonders hoher landwirtschaftlicher Ertragskraft und Bodenfruchtbarkeit, besonders günstigen Agrar- und Betriebsstrukturen oder einer Konzentration besonders hochwertiger spezialisierter landwirtschaftlicher Nutzungen und Sonderkulturen stärker vor der Inanspruchnahme durch andere Nutzungen geschützt werden. Einen Sonderfall stellen Agri-Photovoltaik-Anlagen dar, die mit der Festlegung als landwirtschaftliche Kernräume vereinbar sein können, wenn die landwirtschaftliche Nutzbarkeit und Ertragskraft gewährleistet bleibt.

Der LEP sichert seit 2017 vier Standorte für landesbedeutsame, flächenintensive Großvorhaben. Mit der 3. Änderung des LEP werden die Voraussetzungen für die Nutzung dieser Standorte stärker ausdifferenziert und flexibilisiert, um den veränderten globalen und regionalen Rahmenbedingungen Rechnung zu tragen und die Standortattraktivität zu erhöhen.

Der LEP wird im Bereich der nachhaltigen Mobilität erweitert. Dabei sollen der ÖPNV und weitere Verkehrsmittel des Umweltverbundes vorrangig gegenüber dem Motorisierten Individualverkehr entwickelt werden. Darüber hinaus wird die Bedeutung des Radverkehrs gestärkt. So soll zur Sicherstellung der Mobilität mit dem Fahrrad der Siedlungsraum an ein hierarchisches Radverkehrsnetz angebunden werden und Trassen für das landesweite Radvorrangnetz und die Radschnellverbindungen sollen von entgegenstehenden Nutzungen freigehalten werden. Mit bereits bestehenden Regelungen unterstützt der LEP zudem die Weiterentwicklung des Güterverkehrs auf Schiene und Wasserstraßen.

Soweit mit dem Entwurf der 3. Änderung die LEP-Plansätze wiederaufgenommen werden, die das Oberverwaltungsgericht NRW mit seinem Urteil vom 21.03.2024 verworfen hat, werden diese nun auf eine weiterentwickelte planerische Basis gestellt (s. dazu die Ziele 2-3 und 2-4). Dazu haben orientiert an der gerichtlichen Kritik zum Teil zusätzliche Ermittlungen von abzuwägenden Belangen stattgefunden. Zudem wurde jeweils die planerische Abwägungsentscheidung in der Planbegründung ausführlicher dokumentiert.

Die Landesregierung lädt Bevölkerung, Regionen, Kommunen, Verbände und Unternehmen dazu ein, aktiv an der Planänderung mitzuwirken. Der Text der LEP-Änderung steht bereits ab heute zur Einsicht zur Verfügung. Anfang April startet eine bis zum 30. Juni 2025 laufende Frist in der Stellungnahmen und Anregungen gemacht werden können. Nordrhein-Westfalen nutzt dafür das digitale Beteiligungsportal „Beteiligung NRW“. Am 3. April, ab 16.30 in Dortmund und am 7. April ab 18.30 Uhr in Düsseldorf werden zusätzlich auch Dialogveranstaltungen angeboten (weitere Informationen werden hier noch veröffentlicht).

Im Anschluss werden alle eingegangenen Anregungen zum LEP-Entwurf ausgewertet und geprüft, wo der ursprüngliche Entwurf überarbeitet werden muss. Bei umfangreichen Änderungen erfolgt auch nochmal eine zweite Beteiligungsphase. Zum Abschluss des Planverfahrens und nach Abwägung aller Änderungsanregungen wird der LEP von der Landesregierung mit Zustimmung des Landtags beschlossen. 

Alle Anregungen die im Rahmen der Beteiligung vorgebracht werden, werden in der späteren Abwägung zum Planentwurf berücksichtigt.

Nach Durchführung des Aufstellungsverfahrens wird die LEP-Änderung von der Landesregierung mit Zustimmung des Landtags als Rechtsverordnung beschlossen.